Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

244 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
gabe des Bezugsscheines ist in der Personalliste mit dem Vermerk „Gegen Abgabe- 
bescheinigung"“ unter Beifügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 
Bis zur Bestimmung von Abnahmestellen durch die Reichsbekleidungsstelle 
können Kommunalverbände oder Gemeinden Oberkleidung vorläufig für die Reichs- 
bekleidungsstelle mit deren Genehmigung annehmen. Die erforderlichen Vor- 
drucke können von der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung unentgell- 
lich bezogen werden. 
§ 8. Besondere Vorschriften über Bezugsscheine für Strümpfe, 
Leibwäsche und sonstige Unterkleidung. 
Für Strümpfe, Leibwäsche und sonstige Unterkleidung aller Art ist vor Er- 
teilung des Bezugsscheines der Nachweis des Bedürfnisses in jedem Fall zu fordern 
und unter Berücksichtigung der bei dem zu Versorgenden vorhandenen Vorräte 
besonders sorgfältig zu prüfen. 
§+ 9. Lieferung von Arbeitskleidung durch gewerbliche Betriebe und 
ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtungen. 
An die Leitung von gewerblichen Betrieben oder ihnen angegliederten Wohl- 
fahrtscinrichtungen, die ihren Arbeitern oder Angestellten Arbeitskleidung ent.- 
geltlich oder unentgelklich liefern, kann die Bescheinigung unter Berücksichtigung der 
Beschäftigungsart und der Beschäftigungsdauer während des Krieges, jedoch mit 
Einhaltung der notwendigen Sparsamkeit nach Prüfung des Bedürfnisses aus- 
gestellt werden, soweit nicht für solche Betriebe die Vorschriften in § 2 Ziffer 2 und 
16 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 gelten. 
Diese Arbeitskleidung darf nicht an in diesen Betrieben beschäftigte Kriegs- 
gefangene geliefert werden. Für die Beschaffung der Web-, Wirk= und Strick- 
waren, die zur Unterbringung und Bekleidung der Kriegsgefangenen dienen, sorgt 
die Militärverwaltung. « 
8 10. Beschaffung für Militärpersonen und Kriegsgefangene. 
1. Inbetreff der Beschaffung von Strümpfen, Wäsche und sonstigem Unter- 
zeug für Militärpersonen gilt folgendes: 
a) Unteroffiziere (ausgenommen die in Ziffer b bezeichneten Klassen) und 
Mannschaften werden dienstlich hinreichend mit Unterzeug versorgt, so daß 
in der Regel ein Bedüfnis zur eigenen Beschaffung nicht vorliegt. Do 
dies im einzelnen doch behauptet wird, bedarf es hierzu einer Bescheinigung 
des nächsten Disziplinarvorgesetzten des betreffenden Unteroffiziers und 
Gemeinen. Bei erstmaliger oder Wiedereinstellung von Unteroffizieren 
oder Gemeinen ist, da diese Leute bei ihrem Truppenteil vollkommen ein- 
gekleidet werden, die Bedürfnisfrage grundsätzlich zu verneinen. 
b) Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Beamte der Militär= und 
Marinecverwaltung, Beamtenstellvertreter, Musikmeister, Unterärzte, Unter- 
veterinäre, Deckoffiziere, Zeugfeldwebel, Feuerwerks= und Festungsbau= 
Feldwebel, Offiziersstellvertreter, Oberfeuerwerker, Feuerwerker, Unter- 
zahlmeister, Unterinspektoren und sonstige Gehalt empfangende Unter- 
offiziere, die sich ihr Unterzeug selbst zu besorgen haben, haben sich gleich- 
salls, wie unter a) angegeben, die Notwendigkeit der Anschaffung von ihrem 
ätchsten Disziplinarvorgesetzten bescheinigen zu lassen. 
c) Die unter a) und b) erwähnte Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten 
kann unter Verwendung des Bezugsscheinvordrucks B durch Ausfüllung 
und Slempelung des linken unteren Teils des Bezugsscheines erfolgen. 
Die Ausfertigung der Bezugsscheine erfolgt nur durch eine auf Grund von 
* 12 der Bundesratsverordnung vom 10, Juni 1916 bestellte bürgerliche 
Bezugsscheins-Ausfertigungsstelle, wenn die unter a) und b) erwähnte
	        
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