Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

246 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Gebrauch ausschließt, wenn ein sofortiger Ersatz unbedingl erforderlich, aber 
nicht vorhanden ist; 
) 7 Todesfällen bezüglich der Trauer- und Totenkleidung und Sargaus- 
tattung. 
Die Voraussetzungen unter b und sind glaubhaft darzutun. In allen diesen 
Fällen darf nur das unbedingt Notwendigste zugebilligt werden. 
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungsbehörde des 
Wohnortes Mitteilung von der Ausferligung des Bezugsscheines zu machen. Post- 
kartenvordrucke Nr. 125 hierzu können die Kommunalverbände von der Reichs- 
bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in 
die Personalliste erfolgt nur von der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohn. 
ortes, die Eintragung in die Warenliste nur von der Behörde des Aufenthaltsorts, 
die den Bezugsschein ausgeferligt hat. 
§ 12. Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche. Schiffer und 
Flößer. 
Den deutschen See= und Binnenschiffern und Flößern können die zuständigen 
Ausfertigungsbehörden des Wohnortes auf Antrag eine Personalkarte ausstellen, 
die mit Datum der Ausstellung und Stempel zu versehen ist. Gegen Vorlegung 
dieser Personalfarte ist jede Ausfertigungsbehörde im Deutschen Reich ermächtigt, 
Bezugsscheine für den Inhaber und dessen mitfahrende Angehörigen auszustellen. 
Diese Ausstellung ist auf der Personalkarte zu vermerken. 
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige Ausfertigungsbehörde des 
Wohnortes Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zwecks Eintragung 
in der dort zu führenden Personalliste zu machen. Postkartenvordrucke Nr. 125 
hierzu können die Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Verwal- 
tungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in die Warenliste erfolgt 
nur von der Behäörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hat. 
Die erstmalig ausgestellte Personalkarte hat die Nr. 1 zu tragen. Ist sie voll 
ausgefüllt, kann der Inhaber gegen ihre Vorlegung bei der zuständigen Ausferti- 
gungsbehörde seines Wohnortes eine weitere Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 
erhält usw. 
Der Antragsteller hat die sämtlichen ihm ausgehändigten Personalkarlen sorg- 
fältig aufzubewahren und sie bei jedem Antrag auf Ausfertigung cines Bezugs- 
scheins zur Prüfung vorzulegen. 
  
§ 13. Militärische Beschlagnahmen und Veräußerungsbeschränkungen. 
Die von den Militärbefehlshabern veröffentlichten Beschlagnahmen und Ver- 
äußerungsbeschränkungen werden durch die Bestimmungen der Reichsbekleidungs 
stelle nicht berührt. 
§* 14. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und Verbote in § 7 Absatz 3 
Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 1 dieser Bekauntmachung unterliegen der Strafan- 
drohung des § 20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916; auch 
kann die zuständige Behörde nach 15 dieser Bundesratsverordnung die betressen- 
den Betriebe schließen beziebentlich die Fortsetzung des betreffenden Wander- 
gewerbes untersagen. 
§s 15. Ausnahmebewilligung. 
Zu der für die §& 10 bis 12 dieser Bekannlmachung erforderlichen Ausnahme-- 
bewilligung von & 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist die Reichs- 
bekleidungsstelle durch Verfügung des Reichskanzlers vom 19. Oktober 1910 er- 
mächligt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.