Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

BZek. üb. d. Regelung d. Verk. m. Web-, Wirl= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 247 
§ 16. Inkrafttreten. 
Die Bestimmung in 3& 10 Ziffer le tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis 
dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowohl nach 
dieser Bestimmung wie nach der bisherigen Bestimmung des §& 8 der aufgehobenen 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen. 
Die übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treien sofort 
in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 106.) 
Die zunehmende Erschwerung der Einfuhr von Textilrohstoffen und Textil= 
erzcugnissen sowie die zur Sicherstellung des Heeresbedarfs erfolgten Zeschlagnahmen 
von Textilien machten es erforderlich, die Dersorgung der bürgerlichen Bevölke- 
rung mit Web-, Wirk= und Strickwaren und deren Erzeugnissen auch bei 
längerer Dauer des Krieges sicherzustellen. Jugleich war es notwendig, auch für die 
erste Seit nach dem Friedensschluß Vorsorge zu treffen, da der vorhandene Vorrat bis 
zur Wiedereröffnung der Handelswege für die Rohstoffe ausreichen muß und bei der 
Rückkehr der Heeresangehörigen in die bürgerlichen Berufe mit einem plötzlich ein- 
setzenden starken Bedarfe zu rechnen sein wird. 
Eine ausreichende Sicherstellung ließ sich nur durch eine einheitliche und planmäßige 
Zewirtschaftung der für die bürgerliche Bevölkerung verfügbar bleibenden Bestände 
für das gesamte Reichsgebiet verwirflichen. Es ist deshalb auf Grund des § 5 des sog. 
ErinG. durch die Bek. v. 10. Juni lols eine der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellte 
Zehörde mit der Zezeichnung „Reichsstelle für die bürgerliche Bekleidung 
(Reichsbekleidungsstelle)“ errichtet worden, der die Aufgabe zufällt, mit den vor- 
handenen und noch herzustellenden sowie aus dem Ausland einzuführenden Textilien 
sparsam zu wirtschaften und sie der Bevölkerung zu angemessenen Hreisen zuzuführen. 
Die Errichtung der Reichsbekleidungsstelle lehnt sich an die bewährten gleichen 
Einrichtungen ähnlicher Reichsstellen an. Sie gliedert sich in eine Derwaltungs= und 
Geschäftsabteilung. Die Verwaltungsabteilung besteht aus dem Horstand, dem die 
Teitung der Geschäfte und der Erlaß der erforderlichen Anordnungen obliegt, und dem 
aus Sachverständigen gebildeten Beirat, der über grundsätzliche Fragen, insbesondere 
über die Durchführung der Bezugsüberwachung, gehört werden soll. Die Geschäfts- 
abteilung, als welche die bereits bestehende Uriegswirtschafts-Aktiengesellschaft unter 
der Kirma „lriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungs- 
stelle“ umgebildet worden ist, hat vor allem die Bewirtschaftung und Derteilung der 
aus den besetzten Gebieten stammenden Web-, Wirk= und Strickwaren zur Aufgabe. 
Die Derteilung erfolgt unter Benutzung der bestehenden Wege des Handels; jedoch wird 
durch einen von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Groß= und leinverkaufs= 
preis, der den Groß= und Kleinhändlern einen angemessenen Verdienst läßt, verhindert, 
daß durch unnötige Swischenhandelsgeschäfte die Hreise unangemessen in die Zöhe 
getrieben werden. 
Um die unbedingt gebotene Einschränkung des Verbrauchs herbeizuführen, ist 
neben Bestimmungen gegen den Nettenhandel und übermäcgige Lagerarbeit die Abgabe 
der Web--, Wirk= und Strickwaren an den Derbraucher nur gegen besonderen Bezugsschein 
zugelassen. Die Einführung von Zezugsscheinen ist erfolot, weil nur durch eine Be- 
schränkung des Derbrauchs beim Ubergange vom UMleinbandel an den Derbraucher die 
erforderliche Sparsamkeit erzielt werden kann. Da es bei der großen Mannigfaltigkeit 
der Bedürfnisse unmöglich ist, Grundsätze für den Zedarf des einzelnen aufzustellen, 
mußte der Bezugsschein auf den wirklich vorhandenen Bedarf des Einzelfalles abgestellt 
und dieser vor jedesmaliger Ausstellung nachgeprüft werden. Die Ausgestaltung der 
in der Derordnung bezüglich der Bezugsscheine gegebenen Vorschriften ist den Lan es- 
zentralbehörden vorbehalten, damit die besonderen Derhältnisse in den einzelnen Teilen 
des Reichs berücksichtigt werden können. Uber die Grundsätze der Hrüfung der Not-
	        
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