BZek. üb. d. Regelung d. Verk. m. Web-, Wirl= u. Strickwaren v. 10. Juni 1916. 247
§ 16. Inkrafttreten.
Die Bestimmung in 3& 10 Ziffer le tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. Bis
dahin kann die Ausfertigung der Bezugsscheine für Militärpersonen sowohl nach
dieser Bestimmung wie nach der bisherigen Bestimmung des §& 8 der aufgehobenen
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 3. Juli 1916 erfolgen.
Die übrigen Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmachung treien sofort
in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 106.)
Die zunehmende Erschwerung der Einfuhr von Textilrohstoffen und Textil=
erzcugnissen sowie die zur Sicherstellung des Heeresbedarfs erfolgten Zeschlagnahmen
von Textilien machten es erforderlich, die Dersorgung der bürgerlichen Bevölke-
rung mit Web-, Wirk= und Strickwaren und deren Erzeugnissen auch bei
längerer Dauer des Krieges sicherzustellen. Jugleich war es notwendig, auch für die
erste Seit nach dem Friedensschluß Vorsorge zu treffen, da der vorhandene Vorrat bis
zur Wiedereröffnung der Handelswege für die Rohstoffe ausreichen muß und bei der
Rückkehr der Heeresangehörigen in die bürgerlichen Berufe mit einem plötzlich ein-
setzenden starken Bedarfe zu rechnen sein wird.
Eine ausreichende Sicherstellung ließ sich nur durch eine einheitliche und planmäßige
Zewirtschaftung der für die bürgerliche Bevölkerung verfügbar bleibenden Bestände
für das gesamte Reichsgebiet verwirflichen. Es ist deshalb auf Grund des § 5 des sog.
ErinG. durch die Bek. v. 10. Juni lols eine der Aufsicht des Reichskanzlers unterstellte
Zehörde mit der Zezeichnung „Reichsstelle für die bürgerliche Bekleidung
(Reichsbekleidungsstelle)“ errichtet worden, der die Aufgabe zufällt, mit den vor-
handenen und noch herzustellenden sowie aus dem Ausland einzuführenden Textilien
sparsam zu wirtschaften und sie der Bevölkerung zu angemessenen Hreisen zuzuführen.
Die Errichtung der Reichsbekleidungsstelle lehnt sich an die bewährten gleichen
Einrichtungen ähnlicher Reichsstellen an. Sie gliedert sich in eine Derwaltungs= und
Geschäftsabteilung. Die Verwaltungsabteilung besteht aus dem Horstand, dem die
Teitung der Geschäfte und der Erlaß der erforderlichen Anordnungen obliegt, und dem
aus Sachverständigen gebildeten Beirat, der über grundsätzliche Fragen, insbesondere
über die Durchführung der Bezugsüberwachung, gehört werden soll. Die Geschäfts-
abteilung, als welche die bereits bestehende Uriegswirtschafts-Aktiengesellschaft unter
der Kirma „lriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungs-
stelle“ umgebildet worden ist, hat vor allem die Bewirtschaftung und Derteilung der
aus den besetzten Gebieten stammenden Web-, Wirk= und Strickwaren zur Aufgabe.
Die Derteilung erfolgt unter Benutzung der bestehenden Wege des Handels; jedoch wird
durch einen von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Groß= und leinverkaufs=
preis, der den Groß= und Kleinhändlern einen angemessenen Verdienst läßt, verhindert,
daß durch unnötige Swischenhandelsgeschäfte die Hreise unangemessen in die Zöhe
getrieben werden.
Um die unbedingt gebotene Einschränkung des Verbrauchs herbeizuführen, ist
neben Bestimmungen gegen den Nettenhandel und übermäcgige Lagerarbeit die Abgabe
der Web--, Wirk= und Strickwaren an den Derbraucher nur gegen besonderen Bezugsschein
zugelassen. Die Einführung von Zezugsscheinen ist erfolot, weil nur durch eine Be-
schränkung des Derbrauchs beim Ubergange vom UMleinbandel an den Derbraucher die
erforderliche Sparsamkeit erzielt werden kann. Da es bei der großen Mannigfaltigkeit
der Bedürfnisse unmöglich ist, Grundsätze für den Zedarf des einzelnen aufzustellen,
mußte der Bezugsschein auf den wirklich vorhandenen Bedarf des Einzelfalles abgestellt
und dieser vor jedesmaliger Ausstellung nachgeprüft werden. Die Ausgestaltung der
in der Derordnung bezüglich der Bezugsscheine gegebenen Vorschriften ist den Lan es-
zentralbehörden vorbehalten, damit die besonderen Derhältnisse in den einzelnen Teilen
des Reichs berücksichtigt werden können. Uber die Grundsätze der Hrüfung der Not-