250 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
2. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung;
3. den Monat und das Jahr, in denen die Angaben angebracht worden find.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Schuhwaren, die
aus Bestellung des Verbrauchers handwerksmäßig nach Maß angefertigt werden.
§ 5. Die im § 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls die
Ware aus dem Ausland eingeführt wird, von demjenigen anzubringen, der die
Ware im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Verkehr bringt. Die
Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
Bei Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereits
im Besitz eines Händlers sich befinden, sind nur die im § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 ver-
langten Angaben von diesem anzubringen.
Soweit der zur Auszeichnung Verpflichtete an Stelle der Angaben seines
Namens oder der Firma und des Niederlassungsorts eine Nummer anbringen
will, hat er bei der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (& 9) die Zuteilung
dieser Nummer zu beantragen. Er darf sich nur der zugeteilten Nummer bedienen.
§ 6. Der Käufer von Schuhwaren kann, wenn er glaubt, daß der ihm berechnele
Preis oder der ausgezeichnete Kleinverkaufspreis die Grenzen des §& 1 überschreitet,
binnen zwei Wochen nach Abschluß des Kaufvertrags Festsetzung des Preises durch
ein Schiedsgericht beantragen.
Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde (Preußen,
Vfg. v. 5. Okt. 1916, JlnMh B#l. 288 die Landräte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden,
sowie femmer soweit es sich um Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs handel:,
die Preisprüfungsstellen] die Preise nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindung
mit den von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 9) aufgestellten
Richtsätzen angemessenen Preise. Ist der für eine bestimmte Art von Schuhwaren
festgesetzte Preis niedriger als der ausgezeichnete, so hat das Schiedsgericht zu-
gunsten des Reichs von dem zur Anszeichnung Verpflichteten einen Betrag ein-
zuziehen, der dem Uberpreis aller von dem Verpflichteten mit der beanstandeten
Preisauszeichnung in den letzten drei Monaten in den Verkehr gebrachten Schuh-
waren der betreffenden Art entspricht.
§ 7. Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer straf-
baren Überleuerung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zu-
ständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.
§ 8. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei.
§ 9. Der Reichskanzler ernennt eine Gutachterkommission für Schuhwaren-
preise, der es obliegt, allgemeine Richtsätze für die Bestimmung der Verkaufs-
preise festzusetzen, insbesondere Grundsätze für die Berechnung der Gestehungs-
kosten, des angemessenen Anteils an den allgemeinen Unkosten und des ange-
messenen Gewinns aufzustellen. Die Gutachterkommission hat auch auf Ersuchen
des Schiedsgerichts oder der zuständigen Bchörde [Preußen, Afg.# v. 5. Okl. 1910,
I Bl. 288 außer den zu § 6 Abs. 2 erwähnten Behörden die Gerichte und Slaats-
anwallschaften) sich über die Angemessenheit der Preise im Einzelfalle gutachtlich
zu äußern. Sie hat eine Liste der gemäß § 5 Abs. 3 zugeteilten Nummern zu
führen und dem Schiedsgerichte die Nummern der zur Auszeichnung Verpflichteten
seines Bezirkes mitzuteilen.
§ 10. Veranstaltungen, dic eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von
Schuhwaren bezwecken, sind verboten.
Als verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von
Ausverkäufen und Teilausverkäufen, Inventur= und Saisonverkäufen, Festver-
käufen, Serien= und Restewochen oder ttagen, Propaganda= und Reklamewochen
oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen sowie die Ankündigung von
Verkäufen zu herabgesetzten Prceisen oder Inventurpreisen.