Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Vorwort. 
Des Kriegsbuches dritter Band ist nach innerem Aufbau und äußerer 
Gestaltung eine getreue Nachbildung des zweiten und gleich diesem mit Sorg- 
falt in den Rahmen eingesügt, den der erste Band gegeben hat; ein weiterer 
Baustein zur umfassenden in sich geschlossenen wissenschaftlichen Darstellung 
unseres gesamten von Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtsprechung ge- 
schaffenen Kriegsrechts. Er umfaßt die Zeit von Ende Februar 1916 bis 
Anfang Dezember 1916 für die Rechtslehre und Rechtsprechung und bis 
Anfang Januar 1917 für die Gesetzgebung. In diesen Abschnitt fallen Kriegs- 
gesetze von weittragendster Bedeutung, so die Kriegssteuergesetze und 
die Großtat des deutschen Volkes, das Gesetz über den vaterländischen 
Hilfsdienst. In demselben Maße mußte die Reichhaltigkeit des dritten 
Bandes gewinnen. 
Auf dem Gebiete des Kriegssteuerrechts bietet die umfassende Mitteilung 
der Kommissionsberichte die für das Verständnis dieser schwierigen Vorschriften 
trotz guter Erläuterungsbücher für unabsehbare Zeit unentbehrliche Grund- 
lagen. Bei der Darstellung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs- 
dienst mußte noch ein Schritt weiter gegangen werden. Der Unterzeichnete, 
der auch diesen Band allein verfaßt hat, hat es für seine Ehrenpflicht ge- 
halten, den ganzen Werdegang dieses Gesetzes lückenlos mitzuteilen und des- 
halb auch die Verhandlungen im Hauptausschuß und in der Vollversammlung 
des Reichstages, Vorgänge von geschichtlicher Größe, im Kriegsbuche festzu- 
halten. Die Art der Verweisung auf diese Verhandlungen im Wortlaut des 
Gesetzes wird es erleichtern, seine Vorschristen in dem Geiste zu verstehen und 
anzuwenden, in dem sie geschaffen sind. 
Die Aufnahme eines neuen Abschnitts über Gnadenerweise aus 
Anlaß des Krieges wird namentlich auch den Staatsanwaltschaften und 
Strafgerichten willkommen sein. 
Das in dem Vorwort zum zweiten Bande gegebene Versprechen, die aus- 
führliche Darstellung der Kriegswirtschaft (Abtl. E) zu geeigneter Zeit 
auch für den früheren Berichtsabschnitt nachzuholen, wird nunmehr eingelöst. 
Ist die Wirtschaftsgesetzgebung auch noch andauernd in Bewegung, so liegen 
die Verhältnisse doch jetzt seit Schaffung des Kriegsernährungsamts wesentlich 
anders als im Februar 1916. Es bestehen keine Bedenken mehr, auch für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.