Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

252 C Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestinumt 
die Landeszentralbehörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht ge- 
bildet wird sowie den Bezirk des Schiedsgerichts. 
§2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr 
Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch 
die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die 
Beisitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsvertretung 
im übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt. Die Handels- 
vertretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer. 
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtseintritt durch Hand- 
schlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu ver- 
pflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des 
Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbe- 
hörde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. 
In Fällen des 8 1 Abs. 3 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
5§ 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzen- 
den und vier Beisitzern, von denen je einer ein Schuhwarenhersteller und ein Schuh= 
warenhändler, die beiden übrigen Verbraucher sein sollen. Wird der von einem 
Handwerker berechnete Preis angegriffen, so soll der Hersteller den Handwerker- 
kreisen entnommen sein. 
§ 4. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der zur Auszeich- 
nung des Kleinverkaufspreises Verpflichtete, oder falls nicht der ausgezeichnete, 
sondern der berechnete Preis angegriffen wird, der Verkäufer seinen Wohnort 
bzw. den Ort seiner gewerblichen Niederlassung hat. 
§ 5. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu 
Protokoll des Schriftführers eines Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Dar- 
legung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der 
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen. 
§ 6. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidct in nicht öffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- 
leiligten stattfindet. 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, 
den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind der Käufer, der zur Auszeich- 
nung Verpflichtete sowie die antragstellende Behörde. Der Vorsitzende kann 
andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Be- 
teiligte zulassen. 
§ 7. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
der Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihnen 
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, mittels einmaliger Einrückung 
in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit 
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre Stell- 
vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache 
verhandelt und entschieden. 
#§# 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten ausgeben, binnen einer bestimm- 
rten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und 
Beweismittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
	        
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