Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. 255
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird.
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer
ader Leiter sich in Besolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch
diese Verordnung oder die nach § 2 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. ÜUber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
*. Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juli 1916 in Kraft.
Schuhwerk, das nachweislich vor dem 10. Juli 19160 hergestellt ist und den
Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf bis auf weiteres in den Verkehr
gebracht werden, wenn es mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen ist.
DTer Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Verordnung außer
Krast tritt.
Hierzu:
a) Ausführungebestimmungen des Reichskanzlere zu der Verordnung
über untaugliches Schuhwerk. Vom 22. Juni 1916. (RGl. 543)
mit den Anderungen vom 19. Oktober 1916 (Rl. 1173, i. Kr. seit
20. Oktober 1916.)
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über untaugliches Schuh-
werk vom 21. Juni 1916 (RGl 541) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Die Vorschriften der Verordnung sind auf Schuhwerk anzuwenden, das
zum Gebrauch auf der Straße, beim Wandern, auf der Jagd und dergleichen be-
stimmt ist und das in der Hauptsache aus Leder zu bestehen pflegt, ohne Unter-
schied, ob es für Männer, Frauen oder Kinder bestimmt ist. Dazu gehören auch
Lederschuhe mit Stoffeinsätzen sowie Lackstiefel und Lackschuhe.
Zeug= und Leinenschuhe, Strand-, Tennis-, Turn-, Kletterschuhe und der-
gleichen fallen nicht unter die Vorschriften der Verordnung, auch nicht gewendetes
Schuhwerk, Tanz= und Hausschuhe, Pantoffel und dergleichen. Dasselbe gilt für
gestiftete Spangenschuhe und Sandalen und für Schuhe, bei denen die Laufsohle
* der Absatz aus Holz bestehen (Kriegsschuhe), auch solche mit aufgelegten Leder-
Hecken
§ 2. Doppelsohlen sind als Laussohlen im Sinne des &§ 1 Abs. 1 der Verord-
nung anzusehen.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der Verordnung gelten auch für Absätze, die
mit Mctallbeschlag versehen sind.
Die Stärke (Höhe), in welcher der Absatz aus Leder bestehen muß, wird auf
1 Zentimeter von der Lauffläche an festgesetzt. Bei Holzabsätzen genügt eine
Stärke von 3 Millimetern.
§J# 3. Das Verbot des § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt für Pappe jeder Art,
auch für gehärtete, gepreßte, gewalzte oder in anderer Weise bearbeitete Pappe
und ohne Rücksicht auf die Benennung oder auf die bei der Herstellung verwen-
deten Zusatzstoffe.
§ 4. Die Bezeichnung der Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen, erfolgt
durch Bekanntmachung im Zentralblatt für das Deutsche Reich.
85. Die im § 1 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung ist von
bvem Hersteller anzubringen. Sie besteht in den Worten „Laufsohle nicht aus
eder“.
Die im 5 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung