258 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
um fünf Monate kürzer bemessen. Können demgemäß die undauerhaften Waren nicht
mit einem Schlage vom Markte entfernt werden, so sollen sie doch nicht länger unter
Derschweigung oder Unterdrückung des Umstandes, daß sie den neu vorgeschriebenen
Anforderungen nicht entsprechen, den Uäufern dargeboten werden. Deshalb ist die
Bezeichnungspflicht für sie vorgeschrieben. Damit den Beteiligten, namentlich den
kleinen Händlern, die Möglichkeit blieb, die erforderlichen Feststellungen über die an
Stelle von Leder verwendeten Stoffe zu treffen, ist diese Derpflichtung erst einen Monat
nach dem Inkrafttreten der Derordnung wirksam geworden.
Die Wirkung der ganzen Maßnakme darf freilich nicht überschätzt werden. Sie
bietet keine Sicherheit für eine in jeder Zeziehung vollkommene Beschaffenheit der
Schuhwaren. Die Güte und Dauerhaftigkeit eines Stiefels hängt auch von der Art
und Stärke des Leders und von vielen anderen Umständen ab, die der gesetzlichen Rege-
lung nicht unterworfen worden sind. Der Bundesrat ist nur einem einzelnen Ubelstand,
der sich besonders fühlbar gemacht hatte, entgegengetreten. Deshalb wird auch nie-
mand dadurch, daß die vorschriften der Derordnung vom 21. Juni lolöé erfüllt sind,
ohne weiteres von der Derantwortung befreit, wenn die Ware berechtigten Ansprüchen
des Uäufers nicht entspricht. — In Anwendung des & 2 der Bek. sind die Ausführungs-
bestimmungen v. 22. Juni lolé (RGBl. 543) erlassen worden. — Durch die Bek., betr.
Lederersatz für Schuhwerk, vom 15. Sept. 1016 (6Bl. 285) ist mitgeteilt, inwieweit
bisber geeignete Lederersatzstoffe zugelassen sind.
20. Bekanntmachung über den Wochenmarktverkehr
vom 2. März 1915. (RGl. 125.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 738, Erläuterungen in Bd. 2, 294.
DJZ. 16 346, Leipz S. 16 563 (KG.). Es wird erneut ausgesprochen, es könne auf
Grund der Bek. bestimmt werden, daß gewerbsmäßige Aufkäufer den Marktplatz eine
Stunde nach der für den Marktbeginn festgesetzten Zeit betreten dürfen.
E. Gewerbliches Gigentum.
I. Bekanntmachung, betr. vorübergehende Erleichterungen auf dem
Gebiete des Patent-, Gebrauchomuster- und Warenzeichenrechte.
Vom 10. September 1914. (RGl. 403.)
Wortlaut und Begründung in B-Bd. 1, 461—464.
5 2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumung.
I. Welche Fristen kommen in Betracht?
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 463; 6, 7 in Bd. 2, 196.)
8. DJZ. 16 443 (Paitent A.). Uniter Berufung auf §52 der BR#O. wurde erst nach
Erteilung des Patents Einspruch eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wurde versagt, da # 2 nur solche Fristen treffe, deren Ablauf unmittelbar eine Rechts-
veränderung nach sich ziehe (Vorbescheidfrist, Beschwerdefrist, Fristen zur Zahlung der
Jahresgebühren). Die Wiedereinsetzung würde überdies nach erteiltem Patent zu uner-
träglicher Rechtsunsicherheit führen. Sämtliche in der Kriegszeit erteilten Patente liefen
Gefahr, innerhalb eines Jahres (8 PO. 5 234 Abs. 3) nach der Einspruchsfrist noch nach-
träglich wieder aufgehoben zu werden. Der beteiligten Industrie bleibe nur mehr die
Nichtigkeitsklage offen.
II. Verhinderung der Fristeinhaltung (zu vgl. Bd. 1, 463).
DJZ. 16 443 (Patent A.). Der Einspruch gegen eine bekannigemachte Patentan-
meldung war erst nach Ablauf der zweimonaligen Einspruchsfrist (5 24 Pal G.) eingegangen