Vek., betr. Erleichterungen des Patent-, Gebrauchsmuster= u. Warenzeichenrechts. 259
und die Fristversäumnis mit dem Kriegszustande begründet worden. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung wurde in beiden In-
stanzen (Anmelde- und Beschwerdeabteilung) abgelehnt & 2 der B2#. fordere, daß
jemand durch den Krieg verhindert gewesen sein müsse, cinc Frist innezuhalten, deren
Ablauf einen Rechtsnachteil zur Folge habe. Die Einspruchsfrist laufe gegenüber der Allge-
meinheit, nicht gegen einen einzelnen. Der Einsprecher verteidige nicht ein ihm zustehendes
Fecht, sondern sjei Sprecher der Allgemeinheit, die durch den Fristablauf keinen Rechts-
nachteil erleide.
nach 8 38.
Anwendung auf Ausländer (zu val. Bd. 1, 464; 2 196).
1. Die Gegenseitigkeit ist im Sinne des § 3 verbürgt 6. laut Bek. v. 5 Oktober 1916
(Kol. 1144) mit den Niederlanden.
2. DJ3Z. 16 540 (Palentol.). Die in &5 2 vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kann zugunsten ausländischer Staatsangehöriger nach § 3 das. nur dann Anwendung
sinden, wenn in diesen Staalen nach einer im R#l. enthaltenen Bek. den deutschen
Feichsangehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden. Selbst wenn in einem
ausländischen Staate die Gegenseitigkeitsverbürgung bereits bestehen würde, muß dieser
Umstand so lange unberücksichtigt bleiben, als nicht eine entsprechende Bek. im Rel.
erfolgt ist. Dem Patentamt steht eine Prüfung dahin, ob im Auslande gleichartige Be-
stimmungen erlassen sind, nicht zu, und das vom Beschwerdeführer gemachte Anerbieten,
diesen Nachweis zu erbringen, ist rechtlich unbeachtlich, da eine Bek. i. S. des §& 3 bez. seines
Staates unstreitig nicht erfolgt ist.
(Abschnitt II, 1I1 in Bd. 1, 464ff.)
IV. Verwertung von Patenten im nichtfeindlichen Ausland.
Erlaß des Auswärtigen Amts
(Mitteil. für Handel, Industrie und Landw. 1916. Nr. 71. S. 9).
Gegen die Verwertung der für militärische Zwecke nicht verwendbaren Pa-
tente im nichtfeindlichen Ausland während des Krieges bestehen keine Bedenken.
Wer dort Fabrikanten wirbt, die seine Erfindungen ausführen und Lizenzen von
ihm nehmen oder die Patente kaufen, übt eine wirtschaftliche Betätigung, die er
nach dem fremden Patentrecht unter Umständen zu leisten gehalten ist, um die
Patente nicht einzubüßen.
Auf der anderen Seite ist der deutsche Besitzer ausländischer Patente nicht
von der Pflicht befreit, bei deren Verwertung alles zu vermeiden, was zu einer
Förderung der feindlichen Machtmittel beitragen und auch nur mittelbar den
Feinden Vorschub leisten kann. Nicht nur der § 80 des Strafgesetzbuchs gegen
Landesverrat, sondern auch das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse
vom 3. Juni 1914 (Rol. 195) legen ihm Schranken auf, und er wird mit beson-
derer Vorsicht sich vergewissern und dafür sorgen müssen, daß die Ausführung
seiner Patente im nichtfeindlichen Ausland nicht etwa den feindlichen Staaten
zugute kommt. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen
Fälle ist Sache der Gerichte. Es lassen sich daher seitens der Verwaltungsbehörden
leine maßgebenden allgemeinen Regeln über die Auslegung der gesetzlichen Be-
stimmungen aufstellen; doch kann folgendes zur Erwägung gestellt werden.
Gegenstände, die für die Landesverteidigung erheblich sind, können leicht,
wenn sie im Ausland hergestellt und verkauft werden, von dort in feindliche Länder
gelangen und zum Nachteil des Reichs benutzt werden; mit Sicherheit kann das
der deutsche Patentinhaber auch durch vertragsmäßige Bindung seines nichtfeind-
lichen Lizenzuehmers nicht verhindern. Insoweit wird er deshalb der Ver-
wertung von Patenten sich enthalten müssen. Da aber eine scharfe Grenze
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