Rel., betr. die Ausprägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen v. 22. Dezbr. 1915. 265
°8. Gesetz, betr. eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende
qußerordentliche Reichsabgabe, v. 21. Juni 1916 (Rel. 577) 550
Hierzu:
a) Bek., betr. Anderung der Postordnung v. 20. März 1900, v. 12. Juli
1916 (RGBl. 70)0)0)00 557
b) Bek., betr. Anderung der Telegraphenordnung v. 16. Juni 1904, v.
12. Juli 1916 (NRGBl. 71000000. 558
„XXIV. Bek. über die steuerliche Behandlung von Biersendungen an die Truppen,
v. 13. April 1916 (RGbl. 70500)))))0 559
XXV. Abgabefreiheit von Liebesggbeen 559
XXVI. Stempelsreiheit staatlicher und kommunaler Kriegswechlel. 559
.XXVII. Kiegskontrollgesetz, v. ẽ. Juli 1916 (RGBI. 691)j. 560
XVIII. Erleichterung der Zeichnung von Kriegsanleie 561
1. Kgl. Verordnung, betr. den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stif-
tungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen und
Stammgüter, v. 14. September 1916 (GS. 1112)0)0 561
2. Kgl. Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaftlicher)
Fonds bei der Darlehnskasse des Reichs, v. 18. September 1916 (GS. 125) 564
Gesetze I bis III in Bd. 1, 468ff.; IV in Bd. 2, 200.
V. Bekanntmachung, betr. die Ausprägung von Zehnpfennigstücken
aus Eisen. Vom 22. Dezember 1915. (RGBl. 844.)
Wortlaut in Bd. 2, 201.
Begründung. (D. N. VIII 86.)
Die Knappheit an kleinen Sahlungsmitteln, besonders an Klickel-- und
RKupfermünzen, hatte sich in gesteigertem Maße geltend gemacht. Der hauptsächliche
Grund dieser Knappheit ist darin zu erblicken, daß namhasse Zeträge an Nickel= und
Kupfermünzen in die besetzten Gebiete von Belgien, Frankreich und Rußland abge-
flossen find und dort im Sahlungsverkehr festgehalten werden. Die Reichsbank verfügte
am 50. Movember lols an Sel##pfennigstücken nur über einen Bestand von 188000 M.,
an Fünfpfennigstücken nur über einen solchen von 195000 M. (einschließlich von Fünf-
pfennigstücken aus Eisen). Bei dieser ganz unzureichenden Ausstattung war sie völlig
außerstande, dem durch den Krieg gewachsenen Derkehrsbedürfnis nach kleinen Münzen
gerecht zu werden. Um einigermaßen Abhbilfe zu schaffen, ist auf Grund der dem Reichs-
kanzler vom Zundesrat erteilten Ermächtigung durch die Bek. v. 26. August 1915
(&GBl. ö541) das Fünfpfennigstück aus Eisen eingeführt worden. 5 Millionen Mark
in solchen Fünfpfennigstücken sind zur Ausprägung vergeben worden. Mannigfache
technische Schwierigkeiten, die anfänglich bei der Berstellung und Derprägung der
Plätichen zu überwinden waren, hatten zunächst die Versorgung des erkehrs mit
Fünfpfennigstücken etwas verlangsamt. Nach dieser Richtung ist jedoch eine wesentliche
Besferung eingetreten, da die mit der Plätichenherstellung betrauten Firmen jetzt anf
die Lfieferung prägefähiger plättchen eingerichtet sind. Es hatte sich aber gezeigt, daß
der Verkehr auch der Vermehrung der Zehnpfennigstücke dringend bedurfte. Das
Gehnpfennigstück bildet unter den kleinen Sahlungsmitteln die Hauptmünze. Aus diesem
Grunde ist auch eine verhältnismäßig große Sahl an Sehnpfennigstücken in die besetzten
feindlichen Gebiete abgeströmt. Die Vermehrung der Fünfpfennigstücke genügte nach
den inzwischen gemachten Erfahrungen allein nicht, die Zedürfnisse des Derkehrs in
vollem Umfang zu befriedigen. Der Einföhrung eiserner Fehupfennigstücke standen
zunächst Bedenken entgegen, die sich aus Rücksichten auf den Kassenbetrieb und den
Automatenverkehr Rerleiteten. Der Kassenverkehr läßt die Gleichheit im Gewicht mit