Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

272 D. Finanzgesetze. 
1. 
1. Scharfenberger a. a. O. 587. Unter „Geldsorten“ hal man die in einem Staate 
umlaufenden kursfähigen Metallmünzen sowie das vom Staate ausgegebene Papiergeld 
zu verstehen, unter „Noten“ die von der Notenbank eines Landes ausgegebenen Papier. 
geldzeichen. 
Als „Auszahlung“ stellt sich das unbeschränkte Verfügungsrecht über eine fällige 
Forderung dar, die von ihrem Entstehungsgrund losgelöst ist; die „Auszahlung“ unterscheidet 
sich von dem Begriff „Guthaben“, der im 8 1 Abs. 2 neben Auszahlung aufgeführt ist insofern 
als das Guthaben die aus einem bestimmten Geschäfte herrührende Forderung ist, die vor 
allem noch nicht fällig zu sein braucht. 
2. Scharfen berger a. a. O. 589. Nach der Fassung „Guthaben im Auslande“ 
braucht die Währung, auf die das Guthaben lautet, nicht die des Landes zu sein, in dem 
sich das Guthaben befindel. Das Guthaben kann vielmehr auf jede andere fremde Währung 
oder auch auf Markwährung lauten. 
Unzulässig ist daher nach Abs. 2 ohne Zuhilscnahme einer der bevorrechtigten Per. 
sonen und Firmen die Verfügung über ein auf eine ausländische Währung lautendes Gut- 
haben im Auslande zum Zwecke des Erwerbs nicht nur von Zahlungsmilteln in einer anderen 
ausländischen Währung, sondern auch von Zahlungsmitteln in Markwährung, ebenso die 
Umwandlung eines Guthabens ausländischer Währung in ein auf eine andere Währung 
lautendes Guthaben, sowie die Verfügung über Markguthaben an ausländischen Plätzen 
zur Gewinnung von ausländischen Zahlungsmitteln. 
So ist der Ankauf ausländischer Zahlungsmittel, die z. B. ein Geschäftsmann zur Be- 
zahlung seiner im Ausland in ausländischer Währung gekauften Waren benöligt, unter 
Verwendung deutscher Markguthaben im Ausland nach § 1 Abs. 2 unzulässig, wenn der An- 
kauf nicht durch eine der bevorrechtigten Personen und Firmen vorgenommen wird. 
Ebenso dürfte die Erteilung eines Auftrages zur Einziehung von Auslandswechseln 
mit der Maßgabe, daß der einzuziehende Wechselbetrag Zug um Zug in Mark nach Deutsch- 
land zu remitlieren ist, sich als ein nach Abs. 2 unzulässiges Geschäft bezeichnen lassen; denn 
eine solche Markremitlierung nach Deutschland hat eine Gutschrift des eingezogenen Wechsel- 
betrages in der fremden Währung und dessen Umrechnung in Markwährung zur Voraus- 
setzung, so daß also das Geschäft für den deutschen Auftraggeber sich als Erwerb von Zah- 
lungsmitteln in anderer Währung darstellt, der nur bei einer der bevorrechtigten Personen 
und Firmen vorgenommen werden darf. Nicht anders ist der Verkauf von ausländischen 
Wertpapieren an einer ausländischen Börse oder die direkle Versendung von ausländischen 
Zinsscheinen zu beurteilen, wenn ein solches Geschäft mit dem gleichzeitigen Auftrage 
vorgenommen wird, nach Ausführung des Verkaufs den Gegenwerl in Reichsmark anzu- 
schaffen oder nach Deutschland zu remittieren. 
Ein Verstoß gegen den Abs. 2 würde zweifellos auch dann vorliegen, wenn man sich 
den Gegenwert von ausländischen Wechseln, verlosten Wertpapieren, fälligen Zinsscheinen 
usw., die zum Einzug nach dem Auslande gesandt worden sind, in einer anderen auslän- 
dischen Währung oder in Marlwährung üÜberweisen ließe. 
Die Verfügung über ausländische Guthaben zum Zwecke der Tilgung eigener in der 
gleichen Währung zu erfüllender Verbindlichkeiten ist weder nach Abs. 1noch nach Abs. 2 einer 
Beschränkung unterworfen. Ebenso ist es zulässig, daß eine nicht bevorrechtigte Person oder 
Firma im Betrieb ihres Handelsgewerbes auf Grund ihres Guthabens im Auslande sich 
die der Währung entsprechenden ausländischen Noten in Natur nach Deutschland schicken 
läßt. Auch dagegen dürfie nichts einzuwenden sein, daß Auslandswechsel, dic über Mark 
lauten, von dem Eigentümer nach dem Auslande mit der Bestimmung versandt werden, 
sic Zug um Zug einzuziehen und den Gegenwert in Mark nach Deutschland zu remittieren, 
sofern der ausländische Schuldner tatsächlich in Markwährung und nicht in seiner Landes- 
währung leistet, so daß zu der verlanglen Markremittierung nicht erst eine Umrechnung er- 
forderlich ist. Andererseits bestehen ebensowenig Bedenken dagegen, solche Wechsel mil dem 
Auftrage zum Einzug ins Ausland zu geben, den Erlös in der betreffenden Landeswährung
	        
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