Bel. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 273
dem Konto des Einsenders gutzuschreiben. Denn dadurch werden ausländische Guthaben
geschaffen, was vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nur wünschenswert sein kann. Ist aber
einmal der Erlös aus dem Markwechsel in fremder Währung gutgeschrieben, dann darf
natürlich eine Markremittierung nach Deutschland nur durch Vermittlung einer der bevor-
rechtigten Personen und Firmen erfolgen. Das gleiche gilt von den durch Warenverkauf
nach dem Auslande entstandenen Guthaben, die nicht für eigene Rechnung verwendet
werden können oder in anderer Währung als derjenigen, auf die sie lauten, Verwendung
finden sollen. 4
3. Scharfen berger a. a. O. 591 Unter „anderer Währung“ im Sinne des §& 1 Abs. 2
ist nicht nur eine andere fremde Währung, sondein jede Währung zu verstehen, die nicht
mit derjenigen übereinstimmt, auf die das Guthaben laulet. Die Tatsache, daß der Verkehr
es versucht hat, die Vermittlung der bevorrechtiglen Banken für den Devisenhandel mit den
drei nordischen Ländern Dänemark, Norwegen und Schweden auszuschalten mit der Be-
gründung, daß infolge des Bestehens des Skandinavischen Münzvereins die Beschränlung
des Abs. 2 auf den Devisenverkehr mit diesen Ländern überhaupt nicht Anwendung finden
könne, gibt Veranlassung, den Abs. 2 §5 1 nach dieser Richtung einer besonderen Würdigung
zu unterziehen.
Der an sich mehrdeutige Ausdruck Währung bedeutlet in Abs. 2 5 1 nicht das auf einer
bestimmten Rechnungseinheit beruhende Geldsystem eines Landes als solches, er ist vielmehr
in dem Sinne von „Valuta“ gebraucht und bezeichnet die Währung eines Landes in ihrem
Wertverhältnis zu der eines bestimmten anderen Landes. Der Ausdruck „in anderer Wäh-
tung“ ist gleichbedeutend mit „in der Valuta eines anderen Landes“.
Diese Auslegung ist in erster Linie geboten mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Zweck
des & 1 Abs. 2, der dahingeht, eine Verschiebung von Guthaben aus einem Lande in ein
anderes unter gleichzeitiger Umwandlung ohne Mitwirkung der bevorrechtigten Personen
und Firmen hintanzuhalten. Dieser Zweck würde aber nicht erreicht werden, wenn aes der
Tatsache, daß verschiedene Staaten das gleiche Geld- und Währungssystem haben, also der
gleichen Münz= und Rechnungseinheit als Wertmesser sich bedienen, eine Einheit der Wäh-
rung dieser Staaten im Sinne der Verordnung hergeleitet würde. Selbst dann, wenn
mehrere Staalen ihre Währungssysteme durch Staatsverträge in weitgehendem Maße auf
gemcinschaftliche Grundlage gestellt haben, wie dies bei den zum Lateinischen Münzbund
vereinigten Staaten der Fall ist, oder wie es sich aus den Bestimmungen des von Dänemark,
Schweden und Norwegen abgeschlossenen Skandinavischen Münzvereins ergibt, muß für
jeden dieser Staaten eine eigene Währung im Sinne der Verordnung angenommen werden.
Vorstehende Auslegung wird dadurch unterstützt, daß in der Denkschrift mehrfach
der Ausdruck „Auslandsvaluta“ in bezug auf die Zahlungsmittel in ausländischer Währung
gebraucht wird.
Ferner sprechen für diese Auffassung die Handelsgewohnheiten beim Zahlungsver-
kehr von Land zu Land. Für diesen Verkehr galten schon in Friedenszeiten die Währungen
Belgiens, Frankreichs, der Schweiz oder Italiens, welche Länder dem Laleinischen Münz-
bund angehören, keinesfalls als eine Währung und werden erst recht nicht während des
Krieges als eine Währung angesehen und gewertet, wie z. B. die Kurse für französische oder
llalienische Devisen in der Schweiz zur Genüge zeigen.
SEbenso wird auch das Kronenwährungssystem der drei nordischen Länder im inter-
nationalen Zahlungsverkehr nicht als eine Währung behandelt lebenso v. Dassel, Recht 16
4121. In Friedenszeiten wurde für die dänische Krone etwa 1%%, für die norwegische etwa
12% weniger gezahlt als für die schwedische Krone. Seil die Schwedische Reichsbank sich
von der Verpflichtung, Gold zur festgelegten Parität zu kaufen, hat befreien lassen, zahlt
lie niedrigere Preise für Gold als die Notenbanken der beiden anderen nordischen Länder.
Taraus ergibt sich auch für die Kuegszeit eine höhere Bewertung der schwedigschen Krone
gegenüber der dänischen und norwegischen Krone. Will man Guthaben in den nordischen
Ländern durch Goldsendungen erwerben, so muß man für den Erwerb von 100
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. 3. 18