Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 273 
dem Konto des Einsenders gutzuschreiben. Denn dadurch werden ausländische Guthaben 
geschaffen, was vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nur wünschenswert sein kann. Ist aber 
einmal der Erlös aus dem Markwechsel in fremder Währung gutgeschrieben, dann darf 
natürlich eine Markremittierung nach Deutschland nur durch Vermittlung einer der bevor- 
rechtigten Personen und Firmen erfolgen. Das gleiche gilt von den durch Warenverkauf 
nach dem Auslande entstandenen Guthaben, die nicht für eigene Rechnung verwendet 
werden können oder in anderer Währung als derjenigen, auf die sie lauten, Verwendung 
finden sollen. 4 
3. Scharfen berger a. a. O. 591 Unter „anderer Währung“ im Sinne des §& 1 Abs. 2 
ist nicht nur eine andere fremde Währung, sondein jede Währung zu verstehen, die nicht 
mit derjenigen übereinstimmt, auf die das Guthaben laulet. Die Tatsache, daß der Verkehr 
es versucht hat, die Vermittlung der bevorrechtiglen Banken für den Devisenhandel mit den 
drei nordischen Ländern Dänemark, Norwegen und Schweden auszuschalten mit der Be- 
gründung, daß infolge des Bestehens des Skandinavischen Münzvereins die Beschränlung 
des Abs. 2 auf den Devisenverkehr mit diesen Ländern überhaupt nicht Anwendung finden 
könne, gibt Veranlassung, den Abs. 2 §5 1 nach dieser Richtung einer besonderen Würdigung 
zu unterziehen. 
Der an sich mehrdeutige Ausdruck Währung bedeutlet in Abs. 2 5 1 nicht das auf einer 
bestimmten Rechnungseinheit beruhende Geldsystem eines Landes als solches, er ist vielmehr 
in dem Sinne von „Valuta“ gebraucht und bezeichnet die Währung eines Landes in ihrem 
Wertverhältnis zu der eines bestimmten anderen Landes. Der Ausdruck „in anderer Wäh- 
tung“ ist gleichbedeutend mit „in der Valuta eines anderen Landes“. 
Diese Auslegung ist in erster Linie geboten mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Zweck 
des & 1 Abs. 2, der dahingeht, eine Verschiebung von Guthaben aus einem Lande in ein 
anderes unter gleichzeitiger Umwandlung ohne Mitwirkung der bevorrechtigten Personen 
und Firmen hintanzuhalten. Dieser Zweck würde aber nicht erreicht werden, wenn aes der 
Tatsache, daß verschiedene Staaten das gleiche Geld- und Währungssystem haben, also der 
gleichen Münz= und Rechnungseinheit als Wertmesser sich bedienen, eine Einheit der Wäh- 
rung dieser Staaten im Sinne der Verordnung hergeleitet würde. Selbst dann, wenn 
mehrere Staalen ihre Währungssysteme durch Staatsverträge in weitgehendem Maße auf 
gemcinschaftliche Grundlage gestellt haben, wie dies bei den zum Lateinischen Münzbund 
vereinigten Staaten der Fall ist, oder wie es sich aus den Bestimmungen des von Dänemark, 
Schweden und Norwegen abgeschlossenen Skandinavischen Münzvereins ergibt, muß für 
jeden dieser Staaten eine eigene Währung im Sinne der Verordnung angenommen werden. 
Vorstehende Auslegung wird dadurch unterstützt, daß in der Denkschrift mehrfach 
der Ausdruck „Auslandsvaluta“ in bezug auf die Zahlungsmittel in ausländischer Währung 
gebraucht wird. 
Ferner sprechen für diese Auffassung die Handelsgewohnheiten beim Zahlungsver- 
kehr von Land zu Land. Für diesen Verkehr galten schon in Friedenszeiten die Währungen 
Belgiens, Frankreichs, der Schweiz oder Italiens, welche Länder dem Laleinischen Münz- 
bund angehören, keinesfalls als eine Währung und werden erst recht nicht während des 
Krieges als eine Währung angesehen und gewertet, wie z. B. die Kurse für französische oder 
llalienische Devisen in der Schweiz zur Genüge zeigen. 
SEbenso wird auch das Kronenwährungssystem der drei nordischen Länder im inter- 
nationalen Zahlungsverkehr nicht als eine Währung behandelt lebenso v. Dassel, Recht 16 
4121. In Friedenszeiten wurde für die dänische Krone etwa 1%%, für die norwegische etwa 
12% weniger gezahlt als für die schwedische Krone. Seil die Schwedische Reichsbank sich 
von der Verpflichtung, Gold zur festgelegten Parität zu kaufen, hat befreien lassen, zahlt 
lie niedrigere Preise für Gold als die Notenbanken der beiden anderen nordischen Länder. 
Taraus ergibt sich auch für die Kuegszeit eine höhere Bewertung der schwedigschen Krone 
gegenüber der dänischen und norwegischen Krone. Will man Guthaben in den nordischen 
Ländern durch Goldsendungen erwerben, so muß man für den Erwerb von 100 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. 3. 18
	        
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