Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

274 D. Finanzgesetze. 
dänischen oder norwegischen Kronen 113 M. in Gold hergeben, während für den Erwerb 
von 100 schwedischen Kronen etwa 114 M., also 1% mehr erforderlich sind. 
Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung auch aus der 
praktischen Handhabung der Feststellung und Veröffentlichung der Kurse für die nordischen 
Länder seitens der amtlichen deutschen Stellen. Es wird nämlich nicht schlechthin ein Kura 
für Devisen „auf dic nordischen Länder“ noliert, es sind vielmehr für „Christiania“, „Kopen. 
hagen“ und „Stochholm“ getrennte Notierungen angeordnet. Die täglich veröffentlichten 
Kurse auf diese Plätze weichen zwar häufig nur geringfügig, zuweilen gar nicht voneinander 
ab, aber selbst, wenn sie immer gleich wären, müßte man schon aus der Anordnung einer 
besonderen Kursfeststellung für jedes der drei Länder den Schluß ziehen, daß ihre Währungen 
als verschicdene im Sinne der Verordnung zu betrachten sind. Ubrigens ist in der Denk. 
schrift ausdrücklich erwähnt, daß für die Auszahlungen auf Dänemark, Schweden und Nor- 
wegen besondere Kurse feslgestellt werden. 
Nach diesen Ausführungen dürfte z. B. die Verfügung über dänische oder 
norwegische Guthaben zum Zwecke des Erwerbs von schwedischen Guthaben 
oder Zahlungsmitteln nur für zulässig erachtet werden, sofern der Erwerb bei einer 
der bevorrechtigten Personen und Firmen erfolgl. Es müßte also das dänische oder nor- 
wegische Guthaben hier zum Verkauf gestellt und gleichzeitig Auftrag zum Ankauf schwedischer 
Valuta gegeben werden. Selbst dann, wenn über das dänische oder norwegischen Guthabe 
zum Zwecke der Deckung einer Schuld in Schweden verfügt werden würde, müßte das 
Geschäft durch eine der bevorrechtigten Personen und Firmen vorgenommen werden, denn 
für die Anwendung des § 1 Abs. 2 der Verordnung kann es nicht darauf ankommen, zu 
welchem Zwecke jemand ausländische Zahlungsmittel erwirbt. Entscheidend ist vielmehr, 
ob unter Verfügung über ein Guthaben im Auslande ein Zahlungsmittel in anderer 
Währung erworben wird. Ist dies der Fall, so wird die Anwendbarkeit der Verordnung nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß der Erwerb zur Deckung einer Schuld erfolgt. Die Deckung einer 
Schuld in der Währung eines bestimmten Landes hat aber das Vorhandensein eines Gui- 
habens oder von Zahlungsmitteln in der Währung dieses Landes zur Voraussetzung. Gut. 
haben oder Zahlungsmittel in dänischen oder norwegischen Kronen, mit denen die Deckung 
einer Schuld in diesen Währungen wohl bewirkt werden darf, können daher zur Deckung 
einer Schuld in schwedischen Kronen erst nach einer Umrechnung in dieser Währung verwen- 
det werden, so daß also ein Erwerb von schwedischen Kronen unter gleichzeitiger Verfügung 
über das Guthaben in dänischen oder norwegischen Kronen vorliegen würde. Ein solcher 
Erwerb würde sich aber, wenn er nicht bei einer der bevorrechtigten Personen und Firmen 
erfolgt, als eine Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung darstellen. 
4. Scharfenberger ao. a. O. 595. Bei der Abwicklung der mit der Wertpapier- 
arbitrage zusammenhängenden Melageschäfte kommt es für die Anwendbarkeit des § 1 der 
Verordnung darauf an, ob der deutsche oder der ausländische Metist der ablösende Teil bei 
dem Geschäft ist. Wenn der ausländische Metist seine in Deutschland bestehende Schuld 
durch Ankauf von Markauszahlung im Auslande deckt oder ütber sein in Deutschland bestehen- 
des Guthaben durch den Verkauf von Mark im Auslande verfügt, können die Bestimmungen 
der Verordnung keine Anwendung finden, denn die Verordnung erstreckt sich nicht auf 
Ausländer und ihre Geschäfte. Vollziehe sich aber der Ausgleich in der Form, daß der deutsche 
Metist seine Schuld oder sein Guthaben im Auslande durch Verkauf ausländischer Valuta 
in Deutschland glalistellt, so greisen die Bestimmungen der Verordnung Plat, d. h. es darf 
der Verkauf oder Ankauf nur durch eine der bevorrechtigten Personen und Firmen vorge- 
nommen werden. Ebenso fällt die Abwicklung von Wertpapierarbilragegeschäften für 
alleinige Rechnung eines Deutschen (also nicht Metageschäfte) im Auslande unter die Be- 
stimmung der Verordnung. " 
5. Scharfenberger a. a. O. 595. Stehen nichtbevorrechtigte deulsche Personen 
oder Firmen mit Ausländern in Geschäftsverbindung, so können gegenseitige Forderungen 
im Buchungswege verrechnet werden, ohne daß hierzu eine der bevorrechtigten Personen 
und Firmen in Anspruch genommen zu werden braucht. Die Verordnung greift hier deshalb
	        
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