276 D. Finanzgesetze.
2. Verpflichtungen der zugelassenen Fitmen. (DR. VIII 82).
Die Zulassung zum Devisenhandel ist nicht bedingungslos erfolgt, vielmehr von
der Ubernahme weitgehender Verpflichtungen abhängig gemacht. Die Innehaltung der
dieserhalb getrossenen Abmachungen wird dauernd von der Reichsbank kontrolliert, die sich
auch das Recht vorbehalten hat, die Bestimmungen, wenn es der Verkehr erfordert, ab.
zuändern. In der Hauptsache wurde folgendes vereinbart:
Devisen-Differenz-Geschäfle jeder Art sollen ausgeschlossen bleiben. Es dürfen weder
nach dem Auslande noch nach dem Inlande Devisen angeboten werden.
Die Befriedigung der Nachfrage des Auslandes nach Devisen soll möglichst auf Fälle
beschränkt werden, wo durch das Geschäft neue Auslandsguthaben entstehen, die dann der
deutschen Wareneinfuhr nutzbar gemacht werden können.
Devisen dürfen ohne Zustimmung der Reichsbank nur abgegeben werden, wenn sie
zur Bezahlung eingeführter oder binnen einer gewissen Frist einzuführender, für den In-
landsbedarf unumgänglich nötiger Waren dienen. Die Reichsbank ist befugt, bestimmie
Waren zu bezeichnen, für deren Bezahlung Devisen nicht abgegeben werden dürsen, sie
macht von dieser Befugnis zwecks möglichster Einschränkung überflüssiger Importe Gebrauch.
Der Besteller hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, welche Waren
nach Art und Menge mitl der Auslandsvaluta bezahlt werden sollen, und daß es sich um
Waren handelt, deren Einfuhr entweder schon erfolgt ist oder binnen einer gewissen Fris
erfolgen soll. Die Reichsbank hat das Recht, die betrefsenden Belege (Fakturen, Frachl.
briefe usw.) zur Prüfung nachträglich einzufordern. Auf diese Weise soll die Verwertung der
Devisenbestände für wirtschaftlich notwendige Zwecke sichergestellt werden.
3. Scharfen berger a. a. O. 606. Der Revers nimmt auf die Strafbestimmungen
des §& 6 Ab. 2 Ziff. 1 Bezug. Er hat folgenden Wortlaut:
„Die Valuta dient zur Bezahlung von (genaue Bezeichnung der Waren):
sind vor kurzem eingeführt.
Die Waren sollen binnen 4 Wochen zwecks alsbaldiger Einfuhr auf den Weg gebracht
werden (nicht zutreffendes ist durchzustreichen).
Es ist mir (uns) bekannt, daß die Reichsbank das Recht hat, die betreffenden
Belege (Fakturen, Frachtbriefe usw. zwecks Prüfung nachträglich ein zufordern, und
daß, wenn die Belege nicht vorgelegt werden können, oder wenn sie nicht den An-
forderungen entsprechen, nach Wahl der Reichsbank entweder die Valuta zum Ab-
gabekurs zurückzuliefern oder die Differenz zu zahlen ist, die zwischen dem Abgabe-
kurswert und dem Kurswerk desjenigen Tages besteht, an dem das Geschäft ausge-
hoben wird.“
Anmerkung: Wer zum Zwecke des Erwerbes von Auszahlungen, Schecks
usw. über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht, ist nach der
Bundesratsverordnung vom 20. Januar 1916 strafbar.
§ 6.
1. Scharfen berger a. a. O. 602. Diese Strafbestimmungen erstrecken sich zweifel-
los auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Ausnahmevorschriften der auf Grund des & 5
erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers, da sie als ein Bestandteil der Verordnung
zu betrachten ist.
2. Scharfenberger a. a. O. 602. Falls die ausländische Niederlassung lediglich eine
Agentur der deutschen Firma ist, die nur Geschäftle zwischen der Firma in Deutschland und
den ausländschen Kunden vermittelt, greifen die Bestimmungen der Verordnung, somit
auch die Strafbestimmungen Platz. Stellt sich jedoch die ausländische Niederlassung als ein
selbständiges Unternehmen dar, das nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, so finden
die Vorschriften der Verordnung auf ihre Devisengeschäfte keine Anwendung.
Umgekehrt dürfen Angestellte ausländischer Firmen in Deutschland (Agenturen)
unter dem Namen der ausländischen Firma — das Vorhandensein einer Vollmacht dazu
ist vorausgesetzl — Devisengeschäfte der im 3 1 der Verordnung bezeichneten Art ohne Zu-