Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 277
vilsenahme einer der bevorrechtigten Personen und Firmen vornehmen. Sie machen sich
dadurch nicht strafbar.
Dagegen sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Geltungsbereich eines
Gesetzes inländische Firmen auch dann, wenn deren sämtliche Inhaber Ausländer sind,
ebenso Zweigniedeclassungen ausländischer Firmen in Deutschland, die selbständig und nach
deutschem Recht zu beurteilen sind, den Beschrän kungen der Verordnung unterworfen,
Wenn bei einem Devisengeschäft, durch das die Bestimmungen der Berordnung ver-
zest werden, beide Bertragsteile Deutsche sind, müssen beide zur strafrechtlichen Berant-
wortung gezogen werden, sofern sich ergibt, daß beide ein Verschulden trifft. Ebenso dürfte
die Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 1 Zifj. 2 der Bekanntmachung, daß sie beide
Teile, sowohl die Firma, die die ausländischen Geldsorten und Noten abgibt, wie auch den
Abnehmer bindet, die richtige sein. Wenn daher eine Privatperson an einem Tage bei ver-
schiedenen Geldwechslern ausländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geld-
sorken und Noten im Gesamtbetrage von mehr als tausend Mark einwechselt, macht sie sich
nach § der Verordnung strafbar.
Ergebnisse der Neuregelung. (DdN. VIII 84).
Es läßt sich nicht verkennen, daß die Neuordnung in das bisherige Devisengeschäft
und damit in das geschäftliche Leben überhaupt tief eingreift. Ohne einen solchen Eingriff
ist jedoch das Ziel, das gesamte Devisengeschäft unter Ausschaltung der Spekulation lediglich
den wirtschaftlichen Bedürfnissen unseres Vaterlandes dienstbar zu machen, nucht zu erreichen.
Daß es sich auf dem eingeschlagenen Wege erreichen läßt, steht zu hoffen. Dafür spricht die
Entwicklung der Berliner Devisenkurse in der Zeit vom 7. bis zum 14. Januar. In den ersten
Januarlagen waren die Kurse sprunghaft gestiegen. Am 7. erreichten sie, wic oben erwähnt,
ihren Höhepunkt. An dem gleichen Tage — noch während der Börsenzeit — verbreitete
sich aber das Gerücht, daß Maßnahmen zur Regelung des Devisenhandels getroffen werden
würden. Alsbald schlug die Kursbewegung um. Die Kurse sanken ebenso sprunghaft, wie
sie vorher gestiegen waren, und in der Zeit vom 7. bis zum 14. verlor beispielsweise die
Devise Holland nicht weniger als 18, die Devise Schweden nicht weniger als 11 und die
Devise New York nicht weniger als 20 Punkte. Ein solches plötzliches Sinken, und zwar fast
aller wichtigsten Devisenkurse, wäre nicht möglich gewesen, wenn nicht die vorhergehende
Kurssteigerung wesentlich auf spekulativen Tendenzen beruht hätte. Die Spekulanten
fürchtelen eben, von den bevorstehenden Moßnahmen getroffen zu werden und suchten
deshalb ihre Hausseengagements nach Möglichkeit zu lösen.
Am 28. Januar d. J. wurden zum ersten Male Devisengeschäfte zu den neuen Be-
dingungen abgeschlossen und Kurse amtlich notiert. In den ersten der Neuregelung folgenden
Tagen gingen die Kurse, die seit dem 14. Januar wieder langsam gestiegen waren, im all-
gemeinen um einige Punkte zurück. In dieser Kursbewegung kam deutlich zum Ausdruck,
daß die Spekulation sich von ihrem Material völlig befreite; es erscheint nunmehr die Er-
warlung berechtigt, daß Kursschwankungen, die nicht in der legilimen Nachsrage und dem
legilimen Angebot von Devisen begründet sind, für die Zukunft ausgeschaltet bleiben. Der
ansängliche Rückgang der für die Wareneinfuhr namentlich in Frage kommenden Devisen
(Holland, nordische Plätze, Schweiz) hängt wohl auch damit zusammen, daß seitens der
Anieressenten zunächst eine gewisse Zurückhaltung geübt wurde; sie wollten erst übersehen,
wie sich der Markt nach der Neuordnung gestalten werde. Sehr bald setzte aber eine rege
Nachsrage, insbesondere nach nordischen Devisen, ein. Selbstverständlich ist auch am Markle
des legitimen Geschäfts, das gegenwärtig allein in Frage steht, Angebot und Nachfrage für
die Kursgestaltung ausschlaggebend. So hat sich dementsprechend bei den nordischen Valuten
gegen die Nolierungen vom 28. Januar bis zum 29. Februar eine Steigerung von 5¼
v. H. kür Schweden, 6⅜ v. H. für Norwegen und 6 Kv. H. für Dänemark ergeben. Es kann
aber kein Zweifel darüber bestehen, daß die Steigerung noch erheblich größer gewesen wäre,
weun nicht die Abgabe der Devisen sich auf das unbedingt nötige beschränkt hätte, und wenn
nicht die täglichen Kursfestsetzungen unter Kontrolle genommen worden wären. Ubrigens darf