280 D. Finanzgesetze.
Devisen von dem Nachweis abhängig, daß dieselben zur Einfuhr von Waren verwende
werden, welche für die deutsche Dolkswirtschaft im Kriege unentbehrlich sind. Fur
Umgehung dieser Bestimmungen wurde vielfach die Einfuhr gegen Machnahme bewirkt
In diesem Falle entzieht sich der Mäufer der sonst ausgeübten Uontrolle der Reichsbank.
Abgeseb### von einer erheblichen allgemeinen Steigerung des internationalen Nach.
nahmeverkehrs war in neuerer Seit besonders auch beobachtet worden, daß der Mach,
nahmebetrag, den der inländische Besteller der Ware gegen sich nehmen läßt, den Wert
der bezogenen Ware um ein Vielfaches überstieg. Der Käufer gewann dadurch zugleich
ein Guthaben im Ausland, daß ihm eine weitere unkontrollierte Einfuhr ermöglichte.
Solchen Mißbräuchen tritt die auf Grund des 8 5 des sog. ErmG. ergangene Betk.
v. 16. Mãrz 1916 entgegen, indem & 1 dieser Verordnung Sahlungen nach dem Ausland
im Wege der Nachnahme verbietet.
Durch Bek. v. 25. März lolé hat der Reichskanzler auf Grund der ihm in §& der
Derordnung v. 16. März 1916 erteilten Ermächtigung den Verkehr mit Osterreich-Ungarn
und den darüber hinaus gelegenen Ländern, Luxemburg und den von den deutschen
und österreichisch-ungarischen Truppen besetzten Gebieten des feindlichen Auslands
von den Vorschriften der Derordnung ausgenommen. UAuch ist bis auf weiteres der
Hostnachnahmeverkehr von den Vorschriften der VDerordnung ausgenommen worden,
für deren Abstellung bisher ein Bedürfnis sich nicht ergeben hat. Endlich sind die Ein-
ziehung der Vorfrachten und Barauslagen der Eisenbahn und Nachnahmebeträge und
Barvorschüsse unter 10 M. von der Regelung freigelassen, um die Nachnahme des
üblichen Rollgeldes zu ermöglichen.
Mach einer weiteren Zek. v. 17. April lols findet das Verbot der Nachnahme=
zahlung nach dem Ausland auch auf den See= und Binnenschiffahrtsverkehr keine An-
wendung.
Sugunsten der HDaluta wird darauf hinzuwirken versucht, daß der ausländische
Empfänger von Warensendungen aus dem Inland den Uaufpreis dafür in ausländischer
Währung bezahlt, welche alsdann dem inländischen Zedarfe zugute kommt. Um auch
die Fracht für Eisenbahngütersendungen nach dem Ansland zur Beschaffung ausländischer
Guthaben heranzuziehen, mußte der Gepflogenheit, daß der inländische VDerkäufer die
Fracht veranslagt und dem ausländischen Empfänger alsdann den verauslagten Mark-
Betrag in Rechnung stellt, entgegengetreten werden. Es erschien daber ferner geboten,
durch gesetzliche Regelung die Vorausbezahlung der Gütersendungen nach dem Ausland
auszuschließen und den Uberweisungszwang einzuführen (6+ 2 Abs. 1 der Derordnung.
v. 16. März 1916). Wei#er war es zur Stärkung unserer Auslandguthaben erwünscht,
auch bei der Eisenbahnbeförderung vom Ausland Frachtzahlung im Ausland vorzu-
schreiben, wodurch den deutschen Eisenbahnen Gutbaben gegenüber den ausländischen
Bahnen erwachsen, die sie dem Reiche zur Derfügung stellen können (5 2 Abs. 2 der
Derordnung). Auch von dieser Regelung sind durch die Bek. des Reichskanzlers v. 23. März
lol die obengenannten Tänder ausgenommen worden. Soweit die Einfuhr von
Lebensmitteln in Frage sleht, ist seitens der Eisenbahnverwaltungen durch tarifarische
Derbilligungen und Erleichterungen einer ans dem Frankaturzwang möglicherweise sich
ergebenden Frachtverteuerung entgegengewirkt worden.
1. Reindl, Nachnahme= und Frachlverkehr mit dem Auslande während des Krieges,
Recht 16 371. Die VO. ist rechtsgülrig. Das Intern. Frachtübereink. hat für das Gebiet
des Deutschen Reiches die Wirkung eines Reichsgesetzes (Ro# Z. 40, 109, 112; 57, 144
und EisenbE. Bd. 21 S. 47). Das in Art. 1e Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Ubereink.
dem Absender eingeräumte Recht ist also ein gesetzliches Recht desselben. Dieses gesetz-
liche Recht für die Dauer des Krieges zu beschränken, ist aber der Bundesrat auf Grund
der ihm in §# 3 des Erm G. erteilten Ermächtigung befugt gewesen, weil es sich um eine
Maßnahme zur Abwendung wirtschaftlicher Schädigung handelt.
2. Reindl, Nachnahme- und Frachtverlehr mit dem Auslande während des Krieges,