Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

280 D. Finanzgesetze. 
Devisen von dem Nachweis abhängig, daß dieselben zur Einfuhr von Waren verwende 
werden, welche für die deutsche Dolkswirtschaft im Kriege unentbehrlich sind. Fur 
Umgehung dieser Bestimmungen wurde vielfach die Einfuhr gegen Machnahme bewirkt 
In diesem Falle entzieht sich der Mäufer der sonst ausgeübten Uontrolle der Reichsbank. 
Abgeseb### von einer erheblichen allgemeinen Steigerung des internationalen Nach. 
nahmeverkehrs war in neuerer Seit besonders auch beobachtet worden, daß der Mach, 
nahmebetrag, den der inländische Besteller der Ware gegen sich nehmen läßt, den Wert 
der bezogenen Ware um ein Vielfaches überstieg. Der Käufer gewann dadurch zugleich 
ein Guthaben im Ausland, daß ihm eine weitere unkontrollierte Einfuhr ermöglichte. 
Solchen Mißbräuchen tritt die auf Grund des 8 5 des sog. ErmG. ergangene Betk. 
v. 16. Mãrz 1916 entgegen, indem & 1 dieser Verordnung Sahlungen nach dem Ausland 
im Wege der Nachnahme verbietet. 
Durch Bek. v. 25. März lolé hat der Reichskanzler auf Grund der ihm in §& der 
Derordnung v. 16. März 1916 erteilten Ermächtigung den Verkehr mit Osterreich-Ungarn 
und den darüber hinaus gelegenen Ländern, Luxemburg und den von den deutschen 
und österreichisch-ungarischen Truppen besetzten Gebieten des feindlichen Auslands 
von den Vorschriften der Derordnung ausgenommen. UAuch ist bis auf weiteres der 
Hostnachnahmeverkehr von den Vorschriften der VDerordnung ausgenommen worden, 
für deren Abstellung bisher ein Bedürfnis sich nicht ergeben hat. Endlich sind die Ein- 
ziehung der Vorfrachten und Barauslagen der Eisenbahn und Nachnahmebeträge und 
Barvorschüsse unter 10 M. von der Regelung freigelassen, um die Nachnahme des 
üblichen Rollgeldes zu ermöglichen. 
Mach einer weiteren Zek. v. 17. April lols findet das Verbot der Nachnahme= 
zahlung nach dem Ausland auch auf den See= und Binnenschiffahrtsverkehr keine An- 
wendung. 
Sugunsten der HDaluta wird darauf hinzuwirken versucht, daß der ausländische 
Empfänger von Warensendungen aus dem Inland den Uaufpreis dafür in ausländischer 
Währung bezahlt, welche alsdann dem inländischen Zedarfe zugute kommt. Um auch 
die Fracht für Eisenbahngütersendungen nach dem Ansland zur Beschaffung ausländischer 
Guthaben heranzuziehen, mußte der Gepflogenheit, daß der inländische VDerkäufer die 
Fracht veranslagt und dem ausländischen Empfänger alsdann den verauslagten Mark- 
Betrag in Rechnung stellt, entgegengetreten werden. Es erschien daber ferner geboten, 
durch gesetzliche Regelung die Vorausbezahlung der Gütersendungen nach dem Ausland 
auszuschließen und den Uberweisungszwang einzuführen (6+ 2 Abs. 1 der Derordnung. 
v. 16. März 1916). Wei#er war es zur Stärkung unserer Auslandguthaben erwünscht, 
auch bei der Eisenbahnbeförderung vom Ausland Frachtzahlung im Ausland vorzu- 
schreiben, wodurch den deutschen Eisenbahnen Gutbaben gegenüber den ausländischen 
Bahnen erwachsen, die sie dem Reiche zur Derfügung stellen können (5 2 Abs. 2 der 
Derordnung). Auch von dieser Regelung sind durch die Bek. des Reichskanzlers v. 23. März 
lol die obengenannten Tänder ausgenommen worden. Soweit die Einfuhr von 
Lebensmitteln in Frage sleht, ist seitens der Eisenbahnverwaltungen durch tarifarische 
Derbilligungen und Erleichterungen einer ans dem Frankaturzwang möglicherweise sich 
ergebenden Frachtverteuerung entgegengewirkt worden. 
1. Reindl, Nachnahme= und Frachlverkehr mit dem Auslande während des Krieges, 
Recht 16 371. Die VO. ist rechtsgülrig. Das Intern. Frachtübereink. hat für das Gebiet 
des Deutschen Reiches die Wirkung eines Reichsgesetzes (Ro# Z. 40, 109, 112; 57, 144 
und EisenbE. Bd. 21 S. 47). Das in Art. 1e Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Ubereink. 
dem Absender eingeräumte Recht ist also ein gesetzliches Recht desselben. Dieses gesetz- 
liche Recht für die Dauer des Krieges zu beschränken, ist aber der Bundesrat auf Grund 
der ihm in §# 3 des Erm G. erteilten Ermächtigung befugt gewesen, weil es sich um eine 
Maßnahme zur Abwendung wirtschaftlicher Schädigung handelt. 
2. Reindl, Nachnahme- und Frachtverlehr mit dem Auslande während des Krieges,
	        
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