Bek. über die Anmeldung von Wertpapieren v. 23. August 1916. 281
(cht 16 371. Die VBO. v. 16. März 1916 steht mit Artikel 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs.
1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr nicht im Ein-
tlang, wonach dem Absender das Recht eingeräumt ist, die Fracht entweder bei der Auf-
gabe zu berichtigen oder sie dem Empfänger anzuweisen, und wonach es ferner dem Ab-
sender gestattel ist, das Gut bie zur Höhe seines Werles mit Nachnahme nach Eingang
zu belasten. Da nach Art. 5 Abs. 1 des Intern. Frachtübereink., jede dem Übereink. unter-
liegende Bahn verpflichtet ist, nach den Festsetzungen und unter den Bedingungen des
Übereink. die Beförderung von Gütern im intern. Verkehr zu übernehmen, sofern sich
der Absender den Anordnungen des Übereink. unterwirft, die Beförderung mit den regel-
mäßigen Transportmittieln möglich ist und nicht Umstände, welche als höhere Gewalt
zu betrachten sind, die Beförderung verhindern, und da nach Abs. 4 des Art. 5 jede Zu-
widerhandlung gegen diese in Art. 5 ausgestellte Transportpflicht den Anspruch auf Er-
satz des dadurch entstandenen Schadens begründet, so ist die Frage ausgeworfen worden,
od sich die deutschen Eisenbahnen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie auf Grund der
RO. vom 16. März 1916 die Annahme von Sendungen verweigern.
Die Frage ist zu verneinen. Denn die Eisenbahnen können sich zur Ablehnung der
Ubernahme der Sendungen in den von der BO. betrossenen Fällen auf die Beslimmung
in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 des Intern. Frachtübereink. berufen, wonach die Verpflichtung
der Eisenbahn zur Übernahme und Beförderung des Gutes entfällt, wenn Umstände,
welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Veförderung verhindern. Als höhere
Gewalt ist aber das in der VO. enthaltene gesetzliche Verbol zu erachten (ugl. Rosenthal,
Anternationales Frachtrecht 200 Buchst. e). Ob ein solches Verbot sich auf den Gegen-
siand der Sendung selbst bezieht, wie z. B. bei Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten, oder
wie hier, nur auf die Modalitäten der Beförderung, ist für das Vorliegen einer höheren
Gewalt, die der Beförderung entgegensteht, gleichgültig.
XX. Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren.
Vom 23. August 1916. (REl. 952.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind
anzumelden.
1. die Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, soweit sie natürlichen oder
juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt oder ihren Sitz haben,
2. die im Inland befindlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland an-
sässiger Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem im
Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der Zeug-
nisse über Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften.
8 2. Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der An-
meldungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der
Ammeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm
die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Er-
klärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
83. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten
Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis
gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
Jö. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft,
1. wer vorsätzlich den gemäß & 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers