Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Anmeldung von Wertpapieren v. 23. August 1916. 283 
sührungsbestimmungen vom 23. August 1916 (RGl. S. 953) melde ich die um- 
stchend verzeichneten Wertpapiere an. 
(Datum) (Unterschrift) 
Anleitung zur Ausfüllung) 
1. Der Anmeldung unterliegen: 
" a) inländische Wertpapiere, jedoch nur, wenn sie im Ausland verwahrt werden, 
b) ausländische Wertpapiere, gleichviel ob sie im In= oder Auslande sich be- 
finden. Ausländische Wertpapiere sind solche, aus denen ein im (feindlichen 
oder neutralen) Ausland ansässiger Schuldner, insbesondere auch ein aus- 
ländischer Staat haftet, oder durch die — wie bei Aktien und dergleichen — 
ein Beteiligungsrecht an einem ausländischen (seindlichen oder neutralen) 
Unternehmen verbrieft wird. 
Anmeldepflichtige Wertpapiere sind: 
1. Aktien, Kuxe, Interimsscheine und andere Wertpopiere, durch die eiue Be- 
teiligung an einem Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der Zeugnisse 
(Zertifikate) über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellichaften (shares, 
certilicates, wie sie namentlich bei den Goldminengesellschaften üblich sind), 
auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld- 
verschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere. 
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungsscheine (Talons), 
Zins= und Gewinnanteilscheine, Banknoten und Papiergeld, Wechsel und 
Schecks. Nicht anzumelden sind ferner Wertpapiere, die einer ausf Grund des 
Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehns- 
kasse verpfändet sind. 
Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, sind nur insoweit anzumelden, als sie 
natürlichen oder jurislischen Personen gebören, die im Inland ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz haben. 
Nicht angemeldet zu werden brauchen Wertpapiere, von denen feststeht, daß sie 
einem Ausländer gehören, der nicht Angehöriger eines feindlichen Staates ist. 
3. Die Erklärung ist nach dem Stande vom 30. September 1916 auszufüllen und bis 
zum 31. Oktober 1916 K) der Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder Reichsbank- 
nebenstelle, in deren Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Wohnsitz, dauernden Aufent- 
halt Pde Sitz hat, in Berlin dem Kontor der Reichshauptbank für Werlpapiere 
einzureichen. 
4. Wertpapierc, die einem inländischen Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes 
(also etwa einer Bank, Kreditgenossenschaft, einem Bankier) oder ciner inländischen 
Sparkasse oder Kreditanstalt unverschlossen zur Verwahrung oder als Pland über- 
eben sind, sind nicht vom Eigentümer, sondern von demjenigen, der sie im Gewahr- 
am hat oder zum Zwecke der Verwahrung oder Verpsändung in das Ausland 
weitergegeben hat, anzumelden. 
Im übrigen ist zur Anmeldung verpflichtet der Eigentümer oder in seiner Ver- 
hinderung sein Vertreter (insbesondere also bei eigenem Gewahrsam, bei Aufbewahrung 
#a Lerichwoffenen Depot oder Schrankfach ([Safes sowie bei Aufbewahrung im 
Ausland). 
Ist jemand (z. B. eine Bank) zur Anmeldung sowohl eigener, wie fremder 
Wertpapiere verpflichtel, so hat er die eigenen und fremden Wertpapiere derselben 
Ganung in einer Summe anzugeben. 
Hat das anmeldepflichitge Unternehmen mehrere Niederlassungen, so erfolgt die 
Anmeldung durch die Hauptniederlassung. 
5. Anmeldebogen sind durch die Reichsbank zu beziehen. 
Für jedes Land, in dem die Wertpapiere ausgestellt oder zahlbar sind, ist 
ein besonderer Bogen (eventuell Einlagebogen) zu benutzen; bei verschiedenen 
Sorten von Wertpapieren ist folgende Gruppierung einzuhalten: 
1. Staats- und Kommunalanleihen, 2. Eisenbahnanleihen, 3. sonstige fest- 
verzinsliche Wertpapiere, 4. Aktien, Genußscheine, Kuxe und dergleichen. 
—— 
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7) Nach § 5 der Verordnung vom 25. August 1916 wird nut Geldstrafe bis zu 1000 Murk oder mit 
Gefängnis bis zu 8 Monaten venraft, . » · 
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7, Nach R#Bl. 1200: 15. Novembe: 1916.
	        
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