Bel. über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank v. 31. August 1916. 287
bührensätze der Reichsbank im Postscheckverkehr sehr erheblich ermäßigt worden. Des-
aleichen ist von ihr, um die hin und wieder im Scheckverkehr aufgetretenen Widerstände
gegen Annahme von Schecks tunlichst auszuschalten, eine Meuregelung der Bestimmungen
über die Gebührenerhebung bei Einziehung von Auftragspapieren dahingehend vorge-
nommen worden, dah im Reichsbankverkehr Gebühren auf Einziehung von Reichsbank.
schecks, falls der eingezogene Betrag nicht zur Barauszahlung oder Barversendung
Velangt, überhaupt nicht mehr erhoben werden, und die Gebührensätze für Einziehung
anderer Auftragspapiere auf ein Mindestmaß herabgesetzt sind.
In diesem Susammenhang ist eine kürzlich getroffene Einrichtung besonders zu
erörtern, die zur Förderung des bargeldlosen Sahlungsverkehrs und zur Einschränkung,
des Rotenumlaufs nicht unwesentlich beitragen wird, falls von ihr, wie anzunehmen ist,
in weitem Maße Gebrauch gemacht wird. In vielen Fällen wurde der Scheck in seiner
bisherigen Gestaltung deshalb nicht als ausreichender Ersatz für eine Barzahlung an-
gesehen, weil der Jahlungsempfänger bei Entgegennahme des Schecks nicht die Gewißheit
besitt, daß der Scheck durch den Zezogenen eingelöst werden wird. In Frage kommen
bierbei insbesondere solche Fälle, in denen Fahlungen Sug um FJug gegen eine Gegen-
leistung, namentlich im Grundstücks= und Hppothekenverkehr, zu leisten sind. Hierbei
handelt es sich meist um größere Sahlungen, und die durch sie veranlaßte beträchtliche
Steigerung des Motenumlaufs der Reichsbank ist um so mißlicher, als sie in der Haupt-
sache, insbesondere bei HBppothekenregulierungen, zu den Quartalsschlüssen einzutreten
pflegt, an denen der von der Reichsbank durch Motenausgabe zu befriedigende Sahlungs-
mittelbedarf aus einer Reihe von anderen Gründen gewaltig anschwillt.
GSur Ausfüllung der erwähnten TLücke ist die Reichsbank durch die auf Grund des
§#des sog. Erm C. erlassene Zek. v. 31. August 1016 ermächtigt worden, auf sie gezogene
Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, durch den sie sich dem Scheckinhaber
scheckrechtlich zur Einlösung verpflichtet. Die Haftung aus diesem Dermerk ist jedoch
auf die Dauer der Vorlegungsfrist (§ 11 des Scheckgesetzes), also für alle im Inland
ausgestellten Schecks, auf zehn Tage beschränkt. Die Zefristung der scheckrechtlichen
Baftung führt dazu, daß der Scheck seinem Endziel, der Einlösungsstelle, innerhalb
der Frist zustrebt; das in der Begründung zum Scheckgesetz gegen die Annahme wie gegen
die Fertisizierung erhobene Bedenken, der Scheck würde unnötig lange, gleich dem
Hapiergeld, herumwandern, ist also bei dieser Regelung beseitigt. Der an sich selbst-
verständliche Grundsatz, daß solche scheckrechtlichen Derpflichtungen nur nach vorkeriger
Deckung eingegangen werden dürfen, ist in Anlehnung an die Vorschrift in § 13 Nr. 5
des Bankgesetzes v. 14. März 1875 (RGRl. 177) im Schlußabsatz des Artikels 1 aus-
drücklich ausgesprochen. Hiernach kann die Sicherheit des Motenausgabegeschäfts durch
die Scheckbestätigung in keiner Weise gefährdet werden; zugleich wird durch das Er-
serdernis der vorherigen Deckung der Schaffung eines dem Hapiergeld ähnlichen Wert-
papiers ohne Unterlage vorgebeugt. Jur Gewinnung der Deckung ist die neue Ein-
richtung an den Eiroverkehr in der Weise angegliedert, daß Schecks (Bar= und Der-
rechnungsschecks) Auf Antrag eines Girokontoinhaber durch die Reichsbank bestätigt
werden, und zwar nur dann, wenn er ein zur Einlösung des Schecks ausreichendes,
frei verfügbares Guthaben bei der Reichsbank besitgt. Da bei der Bestätigung des Schecks
ein der Schecksumme entsprechender Teil des Giroguthabens von dem Girokonto des
Kunden mit der Wirkung abgebucht wird, daß das Guthaben in dieser Höhe getilgt wird,
steht der Reichsbank die zur Einlösung des Schecks erforderliche Deckung einwandfrei
zur Derfügung. Trotz dieser Verbindung mit dem Girosvstem der Reichsbank wird die
neue Mabßnahme auch außerhalb des Kundenkreises der Reichsbank Zedeutung ge-
winnen, da die an den Giroverkehr der Reichsbank angeschlossenen Banken, Bankiers und
Kreditinstitute auch solchen ihrer Kunden, die selbst kein Girokonto bei der Zeichsbank
besitzen, derartige von der Reichsbank bestätigte Schecks auf Wunsch überlassen können.
Zu den einzelnen Vorschriften der Bundesratsverordnung ist noch zu bemerken,
daß der Artikel 1 im ersten Albsatz die skripturrechtliche Wirkung des Bestätigungsvermerks