288 D. Finanzgesetze.
festlegt. Die Reichsbank wird danach durch die Bestätigung selbständiger Schuldner
aus dem Scheck. Sie kann als solcher dem Inhaber nur die im § 18 Abs. 2 des Scheck-
gesetzes bezeichneten Einwendungen entgegensetzen. Der Grundsatz, daß der Schech
innerhalb der ordentlichen Vorlegungsfrist der Reichsbank zur Fahlung vorgelegt werden
muß, ist im zweiten Absatz ausgesprochen. Gur Sicherung der Reichsbank gegen unklare
Ansprüche nach dem Ablauf der Porlegungsfrist ist dabei bestimmt, daß die rechtzeitiae
Dorlegung nur auf formale Weise — durch Bescheinigung oder Hrotest — nachgewiesen
werden kann, ebenso wie dies für die Regreßansprüche vorgeschrieben ist (Satz 2 des
Abs. 2). Das der Reichsbank dem Aussteller gegenüber zustehende Recht, auch nach dem
Ablauf der Vorlegungsfrist, wenn ihr kein Widerruf zugegangen ist, Sahlungen zu leisten
6 13 Abs. 2 des Scheckgesetzes) wird durch diese Vorschriften nicht berührt. Die vor-
legung muß, wie sich aus den 33 11, 12 des Scheckgesetzes ergibt, bei der am Sahlungs-
orte bestehenden Reichsbankanstalt oder durch Einreichung des Schecks bei einer örtlich,
zuständigen Abrechnungsstelle erfolgen. Beschränkungen, welche die Reichsbank in
ihrer Erklärung, insbesondere über die Geschäftsstunden, in denen sie zur Einlösung
bereit ist, aufnimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als wirksam zu erachten
Die Derjährungsfrist ist im Anschluß an die für den Giroverkelr der Reichsbank geltenden
vorschriften auf 2 Jabre festgesetzt (Abs. 3). In Abs. 4 sind sodann zwei vorschriften
des Scheckgesetzes, deren Anwendung auf Ansprüche gegen den Zezogenen nach ibrem
Wortlaut zweifelhaft sein könnte, ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.
Der Artikel 2 der Derordnung bestimmt, daß der Scheck durch die Bestätigung
weder der Wechselstempelabgabe noch einer landesgesetzlichen Abgabe, z. B. aus dem
Gesichtspunkt der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen, unterworfen wird, da
die Befreiung von diesen Abgaben für die praktische Anwendung des Bestätigungs-
vermerks ausschlaggebend ist.
Angesichts der Kürze der seit dem Inkrafttreten der Bundesratsverordnung ver-
flossenen Seit liegen ausreichende Erfahrungen über die Bewährung der neuen Maß-
regel noch nicht vor; es darf jedoch gehofft werden, daß sie ebenso wie die in England
und in den Dereinigten Staaten von Mordamerika bestehende ähnliche Einrichtung
der sogenannten certilied checks dazu führen wird, daß in erheblichem Umfange
Sahlungen im Wege der Scheckbegebung auch in solchen Fällen vermittelt werden,
in denen bisher aus den angegebenen Gründen der Ersatz der Barzahlungen durch
Schecks nicht angängig erschien.
Abgesehen von den für den Geschäftsbereich der Reichsbank unmittelbar ge-
troffenen Maßnahmen hat die Bank nach außen mittelbar für die Derbesserung der
deutschen Sahlungssitten dadurch zu wirken gesucht, daß sie die Zanken zu einer Er-
mäßigung der Gebührensätze bewogen und an sämtliche Behörden, Handels= Zand-
werker-, Gewerbe-, Landwirtschaftskammern und zahlreiche sonstige Derbände unter
Beifügung von Merkblättern Rundschreiben gerichtet hat, in denen die Wichtigkeit
des bargeldlosen Sahlungsverkehrs vor Augen geführt und eine wirksame Unterstützung
der genannten BZestrebungen durch rege Werbetätigkeit bei den einzelnen Interessenten
nahegelegt wird. Das Muster eines solchen Merkblattes ist im folgenden abgedruckt:
Merkblatt für den Scheck- und Überweisungsverkehr.
wozu dient ein Scheck= oder Überweisungskonto?
Es dient zur Ersparung von Bargeld und ermöglicht seinem Inhaber, trotzdem
jederzeit Jahlungen aus seinem Guthaben zu leisten.
Wer kann sich ein Scheck oder UÜberweisungskonto anlegen?
Jeder, der irgendwie mit Geld zu wirtschaften hat, der Kaufmann, der Gewerbe-
treibende, der Landwirt, der Zeamte, der Handwerker, der Hrivatmann.
Wo kann ich mir ein Scheck= oder Überweisungskonto anlegen?
Bei einer Bank, Sparkasse, Kreditgenossenschaft und bei der Post.