Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank v. 31. August 1916. 291 
auch solchen ihrer Kunden, die kein Girokonto bei der Reichsbank besitzen, in geeigneten 
Fällen derartige bestätigte Reichsbankschecks auf Wunsch überlassen können. Im beson- 
veren sind derartige Schecks geeignet, beim Ausgleich größerer zur Zeit der Quartals- 
abschlüsse im Hypotheken= und Grundstücksgeschäfte zu leistender Zahlungen die Bar- 
zahlung zu ersetzen. Die Verwendung der fraglichen Schecks bei allen solchen Zahlungs- 
vorgängen kann nicht dringend genug empfohlen werden. Sie bringt nicht nur den Vor- 
zeil, daß sie sowohl für den Zahlenden wie den Zahlungsempfänger das Zahlungsgeschäft 
äußerst einfach gestaltet, indem sie die für beide Teile gleich lästige, zeitraubende und mit 
der Gefahr des Verlustes vebundene Bargeldbewegung ausschallet, sondern es wird durch 
sie vor allem wegen der damit erzielten Ersparnis an Umlaufsmitteln die Kriegsbereit- 
schaft der Reichsbank wesentlich gestärlt und so das Wohl des Vaterlandes kräftig gefördert. 
2. Wepzlar a. a. O. 467. Die Wirkung wird nur zum Teil die gewünschte sein, 
solange man den im 32 ScheckE. als Bezogenen Zugelassenen nicht das Bestätigungsrecht 
#ibt und solange man nicht verbietet, daß bestätigte Schecks in bar ausgezahlt werden. Es 
muß gefordert werden, daß die VO. nach dieser Richtung hin ergänzt werde. — Eine 
solche Ergänzung ist nach Bankl#l. 16 467 vom Zentralverband des deutschen Bank= und 
Bankiergewerbes in einer Eingabe v. 9. September 1916 beantragt. — 
3. Genoss Bl. 16 541. Der „Freie Ausschuß" hat den Bundesrat um den Erlaß einer 
weiteren Verordnung etwa folgenden Inhalts gebelen: „Die Artikel 1 und 2 der Bundes- 
ratsbekanntmachung vom 31. August 1916 finden auch auf Bestätigungsvermerke Anwen- 
dung, welche eine Anstalt, Genossenschaft oder Firma der in §& 2 des Scheckgesetzes be- 
zeichneten Art auf einen auf sie gezogenen Scheck setzt." 
Altgemeine Verfügung des Preuß. Justizministers vom 26. Sep- 
tember 1916 über die Annahme von Schecks an Zahlungs Statt 
und über den Scheckstempel. (IMi. 263.) 
1. Nach der Bekanntmachung des Heirn Reichskanzlers vom 31. August 1916 
(RGBl. S. 985) ist die Reichsbank ermächtigt worden, auf Antrag eines Giro- 
kontoinhabers von diesem auf sie gezogene weiße (Bar= oder Verrechnungs-) Schecks 
mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen, durch den sie sich zur Einlösung des 
Schecks innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Vorlegungsfrist verpflichtet. Die 
mit einem derartigen Verpflichtungsvermerk von den Reichsbankanstalten ver- 
sehenen Schecks können, da sie jedem Erwerber die Gewißheit ihrer Einlösung bei 
Vorlegung innerhalb der Vorlegungsfrist durch die Reichsbank gehen, innerhalb 
dieser Frist ebenso wie gesetzliche Zahlmittel in Zahlung genommen werden. Sie 
sind daher, abweichend von der Bestimmung unter Nr. 4 der Allgemeinen Ver- 
sügung vom 20. Juni 1910 (IM l. S. 217) über die Annahme von Schecks bei 
den Kassen der Justizverwaltung von den dem Reichsbankgiroverkehr angeschlos- 
senen Kassen an Zahlungs Statt anzunehmen. Schon bei ihrer Hingabe ist 
die zu tilgende Forderung als bezahlt anzusehen, die Einnahme ist wie jede Bar- 
einnahme endgültig zu verbuchen und es ist über den Empfang ordnungsmäßig zu 
quiltieren. Auch diese Schecks sind, wenn sie nicht schon als Verrechnungsschecks 
vorgelegl werden, von den bezeichneten Kassen in der Regel zu kreuzen. Für ihre 
sristzeitige Vorlage bei der Reichsbank sind die in Nr. 15 der vorbezeichneten All- 
gemeinen Verfügung genannten Kassenbeamten verantwortlich. Schecks, deren 
echtzeitige Vorlage bei der Reichsbank den Kassen voraussichtlich nicht mehr mög- 
lich ist, sind von ihnen nicht anzunehmen. 
2. Nachdem die Stempelabgabe für Schecks mit dem 1. Oktober d. J. weg- 
gefallen ist (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 — R l. S. 639) —, haben 
die Allgemeine Verfügung vom 5. Oktober 1909 (Im l. S. 339), ferner die Nr. 5 
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