292 D. Finanzgesetze.
der Allgemeinen Verfügung vom 20. Juni 1910 (JM S. 217) und die Nr. 1)
der Allgemeinen Bestimmungen über den Reichsbankgiro= und Scheckverkehr vom
23. August 1913 (JMl. S. 320) vom 1. Oktober d. J. ab ihre Bedeutung ver
loren.
—Entsprechende Verfügungen sind auch für die anderen Verwallungszweige ergangen. —
XXII. Weitere Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
im Verwaltungswege.
1. Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums v. 12. Juni 191°
(MWl. 141). Der Notenumlauf der Reichsbank hat bekanntlich seit Kriegsausbruch infolge
des außerordentlich erhöhten Zahlungsmittelbedarfs eine gewaltige Steigerung erfahren.
Demzufolge ist, da die Zunahme des Barvorrals trotz des unausgesetzten Zuflusses von
Gold naturgemäß nicht in gleichem Maße erfolgen konnte, eine erhebliche Verschlechte.
rung des Deckungsverhältnisses der Noten durch den Barvorrat eingetreten. Eine erheb-
liche Verschlechterung hintanzuhalten, liegt aber nicht allein im Interesse der Reichsbant,
sondern auch — vom wirtschaftlichen wie vom politischen Standpunkte aus — im drin-
gendsten Interesse des Reichs. Es gewinnt daher die Frage der weiteren Ausgestaltung
und Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zum Zwecke der Einschränkung des
Barmittelumlaufs eine immer größere Bedeutung, und zwar nicht nur fuür die jebige
Kriegszeit, sondern vor allen Dingen auch für die Zeit nach dem Kriege, da ohne Zweisel
die normale Bewertung unserer Währung im Auslande um so schneller wieder hergesteilt
werden wird, je rascher der Notenumlauf in normale Grenzen zurückgeführt und somit
das Deckungsverhältnis der Noten durch den Barvorrat wieder gün stig gestaltet wird. Für
dieses Ziel haben sich erfreulicherweise Tagespresse und Fachzeitschriften in zahlreichen
belehrenden Artikeln mit merklichem Erfolge eingesetzt. Eine besondere wirlsame Unter-
stützung würden die Bestrebungen in dieser überaus bedeutsamen Frage aber erfahren,
wenn vor allem auch die Interessenvertretungen der am Geldverkehr besonders stark be-
teiligten Berufsstände unter Hinweis auf die dem einzelnen auch aus dem Gebiele des
Zahlungsverkehrs obliegenden vaterländischen Pflichten ständig und mit Nachdruck ihren
Einfluß auf die einzelnen Mitglieder ihrer Organisalion in der Richtung der tunlichsten
Einschränkung des Barzahlungsverkehrs geltend machen.
Die Erreichung dieses Zieles würde im besonderen dadurch gefördert werden, daß von
allen denjenigen Mitgliedern, welche bereits Bankkonten unterhalten, jede Möglichkeit,
Zahlungsvorgänge auf dem bargeldlosen Überweisungswege von Konlo zu Konto zu er-
ledigen un bedingt ausgenutzt wird. Des weiteren hätten alle anderen, soweit sie Zohlungen
in irgendwie nennenswertem Umfange zu leisten oder zu empfangen haben, sich alsbald
ein Konto (Reichsbankgiro-, Postscheck--, Bank= oder Sparkassenkonto) errichten zu lassen,
sich seiner bei allen Zahlungen — sei es durch Ausschreibung einer UÜberkragungsanweisung
von Konto zu Konto oder auch durch Ausschreibung von Schecks — zu bedienen und durch
Aufdruck auf Briefbogen, Rechnungen usw. auch andere auf die Benutzung dieses Kontos
für Zahlungszwecke hinzuweisen.
Auf diese Weise würde die wünschenswerte Erweiterung des Kreises der Kontoinhaber
erreicht und damit zugleich die Grundlage für eine möglichst umfangreiche Anwendung des
bargeldlosen Ubertragungsverfahrens geschaffen werden. Mit der möglichst allgemeinen
Einbürgerung dieses Verfahrens wird aber ohne allen Zweifel eine sehr erhebliche Ersparnis
an Umlaufsmitteln zu erzielen sein, die in der augenblicklichen Kriegszeit besonders nottut,
die aber auch in den kommenden Friedenszeiten durch ihre erziehliche Wirkung in der Rich-
tung der Verbesserung der deutschen Zahlungssitten und durch ihre günstige Einwirkung au
die baldige Wiederherstellung des vollen Wertes unserer Valuta von unschätzbarem Nutzen
sein wird. #
Angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Gegenstandes dürfen wir unter Vel-
fügung eines für die erforderliche Aufklärungstätigkeit als Anhalt geeigneten, die Vorleile
des Bankkontos für den einzelnen in anschaulicher Weise schildernden Merkblakttes die