Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

292 D. Finanzgesetze. 
der Allgemeinen Verfügung vom 20. Juni 1910 (JM S. 217) und die Nr. 1) 
der Allgemeinen Bestimmungen über den Reichsbankgiro= und Scheckverkehr vom 
23. August 1913 (JMl. S. 320) vom 1. Oktober d. J. ab ihre Bedeutung ver 
loren. 
—Entsprechende Verfügungen sind auch für die anderen Verwallungszweige ergangen. — 
XXII. Weitere Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs 
im Verwaltungswege. 
1. Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums v. 12. Juni 191° 
(MWl. 141). Der Notenumlauf der Reichsbank hat bekanntlich seit Kriegsausbruch infolge 
des außerordentlich erhöhten Zahlungsmittelbedarfs eine gewaltige Steigerung erfahren. 
Demzufolge ist, da die Zunahme des Barvorrals trotz des unausgesetzten Zuflusses von 
Gold naturgemäß nicht in gleichem Maße erfolgen konnte, eine erhebliche Verschlechte. 
rung des Deckungsverhältnisses der Noten durch den Barvorrat eingetreten. Eine erheb- 
liche Verschlechterung hintanzuhalten, liegt aber nicht allein im Interesse der Reichsbant, 
sondern auch — vom wirtschaftlichen wie vom politischen Standpunkte aus — im drin- 
gendsten Interesse des Reichs. Es gewinnt daher die Frage der weiteren Ausgestaltung 
und Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zum Zwecke der Einschränkung des 
Barmittelumlaufs eine immer größere Bedeutung, und zwar nicht nur fuür die jebige 
Kriegszeit, sondern vor allen Dingen auch für die Zeit nach dem Kriege, da ohne Zweisel 
die normale Bewertung unserer Währung im Auslande um so schneller wieder hergesteilt 
werden wird, je rascher der Notenumlauf in normale Grenzen zurückgeführt und somit 
das Deckungsverhältnis der Noten durch den Barvorrat wieder gün stig gestaltet wird. Für 
dieses Ziel haben sich erfreulicherweise Tagespresse und Fachzeitschriften in zahlreichen 
belehrenden Artikeln mit merklichem Erfolge eingesetzt. Eine besondere wirlsame Unter- 
stützung würden die Bestrebungen in dieser überaus bedeutsamen Frage aber erfahren, 
wenn vor allem auch die Interessenvertretungen der am Geldverkehr besonders stark be- 
teiligten Berufsstände unter Hinweis auf die dem einzelnen auch aus dem Gebiele des 
Zahlungsverkehrs obliegenden vaterländischen Pflichten ständig und mit Nachdruck ihren 
Einfluß auf die einzelnen Mitglieder ihrer Organisalion in der Richtung der tunlichsten 
Einschränkung des Barzahlungsverkehrs geltend machen. 
Die Erreichung dieses Zieles würde im besonderen dadurch gefördert werden, daß von 
allen denjenigen Mitgliedern, welche bereits Bankkonten unterhalten, jede Möglichkeit, 
Zahlungsvorgänge auf dem bargeldlosen Überweisungswege von Konlo zu Konto zu er- 
ledigen un bedingt ausgenutzt wird. Des weiteren hätten alle anderen, soweit sie Zohlungen 
in irgendwie nennenswertem Umfange zu leisten oder zu empfangen haben, sich alsbald 
ein Konto (Reichsbankgiro-, Postscheck--, Bank= oder Sparkassenkonto) errichten zu lassen, 
sich seiner bei allen Zahlungen — sei es durch Ausschreibung einer UÜberkragungsanweisung 
von Konto zu Konto oder auch durch Ausschreibung von Schecks — zu bedienen und durch 
Aufdruck auf Briefbogen, Rechnungen usw. auch andere auf die Benutzung dieses Kontos 
für Zahlungszwecke hinzuweisen. 
Auf diese Weise würde die wünschenswerte Erweiterung des Kreises der Kontoinhaber 
erreicht und damit zugleich die Grundlage für eine möglichst umfangreiche Anwendung des 
bargeldlosen Ubertragungsverfahrens geschaffen werden. Mit der möglichst allgemeinen 
Einbürgerung dieses Verfahrens wird aber ohne allen Zweifel eine sehr erhebliche Ersparnis 
an Umlaufsmitteln zu erzielen sein, die in der augenblicklichen Kriegszeit besonders nottut, 
die aber auch in den kommenden Friedenszeiten durch ihre erziehliche Wirkung in der Rich- 
tung der Verbesserung der deutschen Zahlungssitten und durch ihre günstige Einwirkung au 
die baldige Wiederherstellung des vollen Wertes unserer Valuta von unschätzbarem Nutzen 
sein wird. # 
Angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Gegenstandes dürfen wir unter Vel- 
fügung eines für die erforderliche Aufklärungstätigkeit als Anhalt geeigneten, die Vorleile 
des Bankkontos für den einzelnen in anschaulicher Weise schildernden Merkblakttes die
	        
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