Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. 293 
dringende Vitte aussprechen, durch rege Werbetätigleit im Sinne der vorstehenden Aus- 
führungen auf die einzelnen, Ihrem Wirkungskreise zugehörigen Interessenten einwirken 
zu wollen. . 
Auf Wunsch steht eine beliebige Anzahl von Abdrücken des Merkblattes zur Verfügung; 
gegebenensalls billen wir sie unter Benutzung des anliegenden Vordrucks bis zum 1. Juli 
ansordern zu wollen. 
2. NorddAllgZig. v. 8. Juni 1916 Nr. 168 2. Ausg. Ein gemeinsamer Erlaß des 
Finanzministers und des Ministers des Innern an die nachgeordneten Behörden weist 
darauf hin, daß infolge des außerordenllich gesteigerten Zahlungsmittelbedarfs die Frage 
der weiteren Ausgestaltung und Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zum Zweck 
der Einschränkung des Barmitlelumlaufs eine immer größere Bedeutung gewinnt. 
Für dieses Ziel haben sich, so heißt es weiter, erfreulicherweise Tagespresse und 
Kachzeitschriften in zahlreichen belehrenden Artikeln mit merklichem Erfolge eingesetzt. 
Eine besonders wirksame Unterstützung würden die Bestrebungen in dieser überaus be- 
deutsomen Frage aber erfahren, wenn vor allen Dingen auch die Staats- und Selbst- 
verwallungsbehörden alles daran setzten, daß jede Möglichkeit, auf dem Gebiete 
der Verwaltung vorkommende Zahlungsvorgänge auf bargeldlosem Wege zu er- 
ledigen, unbedingt ausgenutzt wird. Um diesem Ziele möglichst nahezukommen, sind 
vereils die an Reichsbankplätzen befindlichen staatlichen Kassen an den Reichs- 
bankgiroverkehr angeschiossen, und es ist nunmehr von dem Finanzminister die Eröff- 
nung eines Reichsbankgirokontos auch für alle nicht an Reichsbankplätzen befindlichen 
Königlichen Kreiskassen angeordnet worden. Ferner sind bereits sämtliche staatliche Kassen, 
für die ein Bedürfuis besteht, an den Postscheckverkehr angeschlossen. Dicse Bedürfnis- 
frage sei erneut zu prüfen, wegen etwaigen Anschlusses weiterer Kassen des dortigen Ge- 
schäftsbereichs das Erforderliche zu veranlassen und von dem Geschehenen wegen Bestel- 
ung der Stammeinlage durch die Generalstaatskasse Anzeige zu erstatten. Die an den 
Reichsbankgiroverkehr oder Postscheckverkehr angeschlossenen Kassen sind ferner darauf 
ninzuweisen, daß sie die von ihnen ausgehenden Schriftstücke mit dem Aufdruck „Reichs- 
bankgirokonlo“ oder „Postscheckkonto — Ort — Nr.“ versehen. Auch solle in geeigneter 
Weise auf die als Zahlungsempfänger mit den Behörden in Verbindung stehenden Kreise 
ermeut im Sinne der Verringerung des Barmittelumlaufs ständig und mit Nachdruck 
eingewirkt werden, um so durch Erweiterung des Kreises der Kontoinhaber die Grund- 
lagen für eine möglichst umfangreiche Anwendung des bargeldlosen übertragungsver- 
fahrens schaffen zu helfen. — Die Kommunalaufsichtsbehörden hätten den Selbstverwal- 
lungsbehörden nahezulegen, den gekennzeichneten Bestrebungen in gleichem Sinne ihre 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
3. Nordd Allg Ztg. v. 30. Juni 1916 Nr. 179 2. Ausg. In der in diesen Tagen abgehalte- 
nen Sitzung des Zentralausschusses der Reichsbank hat der Reichsbankpräsident von 
neuem auf die hohe Bedeulung des bargeldsolen Zahlungsverkehrs hingewiesen. In- 
wischen ist von der Reichsbank dafür gesorgt worden, daß weiteste Kreise über den all- 
gemein-wirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Nutzen des Scheck- und Uberweisungs- 
verkehrs aufgeklärt werden. Die Reichsbank hat aber vor allem auch praktisch in der Rich- 
tung einer Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gewirkt, wie sich aus nachstehen- 
den Anderungen der Gebührenordnung bei der Einziehung von Auftragspapieren und der 
Gebühren im Postscheckverkehr der Bankanstalten ergibt. 
Ein ziehung von Auftragspapieren. 
1. Alle Reichsbankschecks sind von jehztt ab gebührenfrei einzuziehen, und zwar auch 
dann, wenn sie der Bankanstalt, auf die sie gezogen sind, durch die Post innerhalb des deut- 
ichen Reichsgebietes direkt vom Scheckinhaber zur Einlösung zugehen. Voraussetzung für 
die Gebührenfreiheit ist aber in jedem Fall, daß der eingezogene Betrag nicht zur Bar- 
auszahlung oder Barversendung kommt; anderenfalls ist wie bisher eine Gebühr von 1%
	        
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