Ges. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 18158 295
117 32. ist aber eine derartige Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht zu-
lassig. Der vorzuschlagenden Gesetzesänderung wäre etwa folgender Wortlaut zu geben:
„In allen Fällen, in denen das Gesetz die Barzahlung verlangt, kann die Zahlung
zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch mittels bestätigten Bankschecks
crjolgen.“
ersolg – 117 wären außerdem folgende Bestimmungen nachzufügen:
„Sofern der Versteigerungserlös mittels Schecks entrichtet wird, gelten folgende
Zahlungsarten: Im Falle des & 117 Abs. 1 erfolgt die Auszahlung durch Hingabe eines
vom Vollstreckungsgerichte ausgeschriebenen Schecks, zahlbar bei der Reichsbank. Im
Falle des § 117 Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Auszahlung des amtsgerichtlichen Schecks durch
Ubersendung an den Berechtigten, im Falle der Hinterlegung (5 117 Abs. 2 Satz 3) durch
Abführung des am tsgerichtlichen Schecks an die Hinterlegungsstelle zum Zwecke der Hinter-
legung des Schecks.“
XXIII. Kriegssteuergesetze.
1. Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der
Kriegsgewinne. Vom 24. Dezember 1915. (Rl. 837.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 238ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 249.
Buck, Sicherungsgesetz (Anhang zum Kriegssteuergesetz)z. — Esser. Kriegsgewinn-
steuer und Tantieme, ##. 16 704. (Die Kriegsgewinnsteuer ist Anlaß, aber ——
stand dieses Auflazes) — Hagemann, Privatrechtliches zum Geseß über vorbereitende
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne, Holdheims Mschr. 16 104. — Korsch,
Kriegsgewinnsteuer und Tantieme, JW. 16 790. — Derselbe, Die rechtliche Natur der
sog. Gewinnsteuer-Sonderrücklage, JW. 16 628. — Menner, Das Wesen der Kriegs-
ewinnsteuer-Sonderrücklage, Leipz. 16 846. — Mrozek, Direkte Kriegssteuern. 1916.—
Norden-Friedländer, Kriegssteuergeset, 1916. — Samson, Tantieme, Steuerpflicht
und Pfändbarkeit der Sonderrücklage. Holdheims Mschr. 16 151. — Sintenis, Finanz-=
und wirtschaftliche Kriegsgesetze, 1914/19162, 86 ff. — Zimmermann, Das Gesetz über
vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne, 1916.
9 1.
Die Sonderrücklage.
I. Wer ist rücklagepflichtig 2
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 2, 249, 250.)
8. Hagemann a. a. O. 104. Frei bleiben die rechtsfähigen Vereine, auch wenn ihr
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Gesellschaften des BGB.
und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch wenn sie erwerbender Natur sind.
9. Stier-Somlo Köt*G. 233. Die Auffassung von Hachen burg (in Bd. 2, 250)
S. 13, daß die Liquidation einer Gesellschaft nicht zur Besteuerung des Reingewinns führen
dürfe, der nicht aus dem Erwerbsgeschäft herrühre, sondern z. B. aus Verkauf von Ge-
bäude und Einrichtung, wodurch die zweite Liquidationsbilanz einen den durchschnitl-
lichen jrüheren Geschäftsgewinn übersteigenden Gewinn enthalle, ist nicht zutreffend.
Der Vergleich mit dem steuerpflichtigen Einkommen, zu dem der Mehrerlös an Grund-
stücken in der Liquidation in der Tat nicht gehört, ist abwegig, da Kriegsgewinnsteuer eine
Vermögenszuwachssteuer ist und die „Voraussetzung der erwerbenden Gesellschaft" in dieser
Form nicht besteht; wie Hachen burg: Norden-Friedländer a. a. O. 120.
1 10. Mrozek a. a. O. 20. Die nachträgliche Nichtigkeitserklärung befreilt die Ge-
sellschaft nicht von der Rücklagepflicht, weil die für nichtig erklärte Gesellschaft als
Liquidationsgesellschaft weiterbesteht (vgl. OVG. in Staalsst S. 16, 420).