298 D. Finanzgesetze.
Denn dem wirtschaftlichen Begriffe des Jahresergebnisses entspricht es ebensowenig
wenn man von dem Geschäftsergebnisse des Jahres auch nur eine im letzten Vorjahr enl.
standene Unterbilanz in Abzug bringt. Auf diese Weise sind jene Gesellschaften besser ge.
stellt als die anderen Erwerbsgesellschaften, welche Verluste vom Kapilalkonto abzusetzen
haben und in die spätere Bilanz nur das verringerle Kapitalkonto als Passivposten ein.
setzen dürfen.
k) Bauers Z. 16 194. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satß 5 AusfBest. darf nich:
dazu führen, einen dem klaren Inhalt des Ges. zuwiderlaufenden Rechlszustand zu recht.
sertigen. Mit Sinn und Wortlaut des Ges. läßt es sich nicht vereinbaren, die Kriegsge.
winnrücklage in der Bilanz nicht als besonderen Reserveposten auszuweisen, sondern
sie derart zu unterdrücken, daß sie in einem anderen Bilanzposten verschwindet, wodurch
sich dann noch andere Abschlußziffern nach der falschen Seite verändern müssen. Unzu.
lässig ist es z. B., die Rücklage unter die Kreditoren zu bringen, was notwendigerweise zu
einer Verkürzung des Reingewinnbetrages führt. Die Rücklage ist noch keine Schuld der
Gesellschaft. Angesichts des Abs. 1 Satz 5 Auss Best. kann jedoch eine Bestrafung wegen
Bilanzverschleierung nicht in Frage kommen, da die Absicht nicht auf Verschleierung des
Vermögensstandes, sondern auf praktische Verwertung der sich aus den AussBest. er-
gebenden Rechte gerichtet war. Eine zivilrechtliche Haftung kommt nicht in Betracht,
wenn die Gencralversammlung den Abschluß mil der versteckten Gewinnrücklage geneh.
migt hat.
!) Rücklage und Tantieme.
a. Sintenis a. a. O. 114. Die Rücklage bleibt bei der Berechnung der Vergötung
für die Aufsichtsratsmitglieder und regelmäßig auch für die Vorslandsmitglieder außer
Betracht.
65. Menner a. a. O. 854 (vgl. BerlTBl. v. 8. März 1916). Die Frage, ob die in
der Sonderrücklage befindlichen Beträge tanliemepflichtig sind, ist angesichts der #
237, 245 H#GB. zu verneinen. Diese Vorschriften verlangen lediglich, daß eine Rücklage
besteht, daß aus dem Geschäftsgewinn des betr. Wirtschaftsjahres ein Betrag nich! an
die Gesellschafter verteilt, sondern für gewisse (gesetzliche oder freiwillig gewählle) Zwecke
im Interesse der Gesellschaft zurückgelegt worden ist; ebenso Hachen burg, Frankf 30.
v. 9. Februar 1916 Abendausg., Norden, Berl TDBl. v. 6. März 1916.
. Walb a. a. O. 51, 54. Die Aufsichtsratstantieme basiert auf der Superdivi-
dende, sie scheidet also bei der Berechnung der Rücklage zunächst aus. Wird später die
nicht verbrauchte Rücklage dem Gewinn wieder zugeführt, so muß man darin eine richtige
Jahreseinnahme erblicken und soweit sie sich in der Dividende äußert, ist sie tantieme-
pflichtig. Bei der Vorstandstantieme taucht die Frage auf, ob die Tantieme als Un-
koslenteil anzusehen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Die Tantieme ist ohne Abzug der
Rücklage festzustellen. Alsdann wird der Mehrgewinn und die Rücklage jelbst errechnet.
GS. Mrozek a. a. O. 38. Die Tantiemen des Vorstandes und des Aussichtsrats sind
abzugsfähige Betriebskosten (OV#G. in Staatsst S. 15 112); über die Abzugsfähigkeil der
Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH. s. das. 40ff.
e. Samson, Kriegsgewinnsteuer und Tantiemeberechnung, Leipz3. 16 661. Die
Sonderrückiage ist als abzugspflichtige Rücklage i. S. der ## 237, 245 HGW. auszufassen.
ähnlich wie die Talon-Steuerreserve. Die Tantieme ist also erst nach Abzug der Sonder-
rücklage zu berechnen. Das gilt auch für die Berechnung der Tantieme des Vorstandes
einer AKom G., ferner als nachgiebiges Recht für den Aufsichtsrat einer GmbH. und
mangels anderer Vereinbarung auch für die Geschäftsführer einer GmbH. und die Vor-
standsmitglieder einer EG.; ebenso Holdheims MSchr. 16 152.
Stier-Somlo a. a. O. 261. Die Sonderrücklage ist keine Rückiage i. S. des
*237 H##. sondern ein Passivum, wie jede gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung.
Es kommt also auf § 237 für die Entscheidung der Frage, ob die Sonderrücklage kamtieme-
pflichtig ist, überhaupt nicht an, sondern auf die Eigenart der Tantieme. Es fragt sich.