Ges. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24 Dez. 1915. 299
t-b sie cine feste Last ist oder erst ganz oder leilweise aus dem Bilanzgewinn gewährt wird.
Zs die Vorstandstantieme eine feste Last, weil sic durch das Gesellschaftsstalul bestimm!
wird und unabhängig von dem Beschluß der Generalversammlung ist, so gehört sie zu den
Geschäftsunkosten, ist also vorweg abzuziehen, bevor sich ein Gewinn ergibt. Die Ver-
gütung ist also nicht erst von dem Gewinnbetrage zu berechnen, der sich nach Kürzung
der Rücklagen, also auch der Kriegssteuer als Reingewinn ergibt, sondern vorher. Die
Bestimmung über die Tantieme des Vorstandes wird eine seste Last betreffen, wenn ein
Beschluß der Genralversammlung nur die Bedeutung eines formellen Anerkenntnisses
yoben kann, an dem Rechte des Vorstandes aber infolge seines Vertrages nicht zu zweiseln
ist. Bei der Bildung der Rücklage kann auf diese Tantieme, die von vornherein feststeht,
die also nicht zur Verfügung der Gesellschaft, sondern nur zu der des Vorstandes steht,
nicht zurückgegrissen werden, eben weil sie kein „Gewinn“ der Gesellschaft ist. Ist dagegen
die Vorstandsvergütung nicht als feste Last anzusehen, wird sie vielmehr aus dem Bilanz-
gewinn gewährt, wie er sich nach erfolgter Vornahme aller Abschreibungen und Rücklagen
ergibt, dann ist die Vorstandsvergütung in den Geschäftsgewinn einzurechnen. Für die
Aufsichtsratsvergltung (s 245 HG.) liegt die Sache ebenso.
5. Norden-Friedländer a. a. O. 101 f. Die Rücklage ist nicht tautiemepflichtig.
Die s5i 237 und 245 HGB. sind durchaus anwendbar.
5. Korsch, JW. 16 631. Eine Rücklage i. S. der s5 237, 245 HGB. wird nicht ge-
macht, vielmehr verwandelt sich ein Teil des Vermögens, der zwar nicht verteill, aber
auch nicht für Gesellschaftszwecke reserviert wird, kraft Gesetzes in einen fremden oder
dinglich belasteten Kapitalstock. Der Gesellschaft liegt eine Rechtspflicht, augenblicklich
eine solche zur Ansammlung, später diejenige zur Herauszahlung, ob, sie kann sich diesem
Anjoruche nicht entziehen und begibt sich daher ebenso dieses Teils ihres Vermögens, als
wenn sie ihn zur Verteilung brächte. Also liegt auch im Sinne des H###. ein Reserve-
sonds nicht vor, und damit wird die. Gewinnsteueransammlung tantiemepflichtig.
t. Korsch, JW. 16 790, 794. Eine Rücklage im Sinne des Gesetzes ist gemäß all-
gemeiner Begriffsbestimmung und angesichts des Sinnes der §##5# 237 und 245 H#GB. nur
dann und insoweit vorhanden, als es sich um eine Vermögensvermehrung der Gesellschaft
handelt. Diese Bermögensvermehrung muß auf der freien Entschließung der Gesellschaft
beruhen und unterliegt auch hinsichtlich der Verwendung lediglich deren freier Bestim-
mung. Eine Ausnahme macht nur der handelsgesetzliche Zwangsreservefonds, der gebilden
und zur Deckung bilanzmäßiger Verluste angesammelt werden muß. Im übrigen sind
Kapitalansammlungen mit rechtlich oder wirtschaftlich gebundener, also meist unwider-
duflicher, rechtlich oder wirtschaftlich im Bilanzjahr begründeter Zweckbestimmung nicht
als Rücklagen anzusehen, da sie Vermögensverminderungen sind und der freien Verfü-
gungsgewall der Gesellschaft nicht unterstehen. Hierzu gehört auch die Kriegsgewinn-
steuersonderrücklage. Sie ist eine aus dem Reingewinn resultierende und daraus zu ent-
nehmende Antizipation, die als Teil dieses Reingewinnes dessen tantiemerechtliches Schick-
sal teilt.
x. Hirschfeld, Tantieme und Kriegssteuerrücklage, Leipz Z. 16 867 (zu vgl. Leil-
saden RücklG. 14, Leitfaden KStG. 50, BerlxBl. v. 6. u. 8. März 1916 und Handelsztg.
Die Sonderrücklage ist tantiemepflichtig. Unter Hinweis auf ss 237 und 245 H#B. ist'
für AG. behauplet worden, daß die Sonderrücklage nichl tantiemepflichtig sei. Dem
lonn nicht beigetreten werden. Wie schon dos OLG. Dresden (Holdheims Mschr. 9 282)
ausgeführt hat, ergibt die Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstellen, daß dort unter „Rück-
lage“ derjenige Teil des Reingewinnes zu verstehen ist, der zu dem Zwecke nicht verteill
sondern zurückbehalten wird, „um die Gesellschaft in ihren wirtschaftlichen Grundlagen
zu kräftigen". Aus dieser Erwägung heraus ist dann dort entschieden, daß Rücklage i. S.
des § 237 HDM. solche Reservefonds nicht sind, die zum Zweck der Amortisation der Aktien
aus dem Reingewinn gebildet werden, weil dieser Fonds einen Teil des Reingewinns
lediglich vorübergehend von der Verteilung ausschließt. (Ebenso Staub 15 zu § 237).
Um nichts anderes als elwas nur Vorülbergehendes handelt es sich bei der Sonderrück.