300 D. Finanzgesete.
lage, sie trägt ihrem Wesen nach einen ganz anderen Charakter als der, an den man bei
Abfassung der §5 237, 245 H#GB. gedacht hatte. Somit ist es auch verfehlt, die neue
Rüchkage mit der im H#. erwähnten rechllich gleichzustellen und schematisch Para.
graphen auf einen Fall anzuwenden, auf den sie nur dem Wortlaute, nicht dem Sinn
nach passen. Die §§# 237, 245 H#GB. sind Bilanzvorschriften, die 35 1 (Abs. 1), 4 des Siche,
rungs G. v. 24. Dezember 1915 sind dagegen feststehend leine Bilanzvorschriften. Die
Sonderrücklage darf also nicht eher ermiltelt werden, als bis die Bilanzgewinne (unter
Anwendung der #§# 237, 245) sowohl der Kriegs= wie der Friedensjahre feststehen. Stehen
aber erst die Vilanzgewinne fest, dann ist die Berechnung und Kürzung der Tantieme
bereits erfolgl. Dagegen erfolgt Berechnung des Mehrgewinns und Bildung der Sonder.
rücklage erst nach Feststellung aller Bilanzgewinne, durch Subtraktion und Halbierung.
Hieraus folgt erstens einmal, daß bei der Berechnung des Mehrgewinns und der Büdung
der Sonderrücklage für die Anwendung der s5 237, 245 HGB. Überhaupt kein Raum mehr
ist. Sodann ergibt sich daraus ein neuer Beweis, daß die Rücklage des Sicherungs G. ganz
etwas Wesensverschiedenes ist von der Rücklage, deren das HGB. gedenkt; ebenso im
Ergebnis Rosendorff, Bank A. 16 391, gegen die Ausführungen von Hirschfeld-
Norden BerlTVl. v. 6. März 1916, Handels 84g., Menner das. v. 8. März 1916,
Norden-Friedländer a. a. O. 100.
1. Sondermann, DN3. 16 433. Der Kriegsgewinnsteuerrücklage ist ein anderer
Charakter aufgeprägt, als ihn die Rücklage i. S. der #5s 237 und 245 HG#. hat. Leytere
ist nur deshalb bei der Tantiemeberechnung abzuziehen, weil ohnedies von einem Rein-
gewinn nicht gesprochen werden kann; ein wirklicher Reingewinn ist nur in der Weise
festzustellen, daß die notwendigen Kürzungen vorgenommen werden. Durch das neue
Gesetz wird dagegen nun auch ein Teil des bereits auf dieser Grundlage festzustellenden
Reingewinns beschlagnahmt.
Daraus ergibt sich, daß die Kriegsgewinnsteuerrücklage den Begriff der abzugs.
pflichtigen Rücklage nicht erfüllt. Wenngleich die gleichlautende Bezeichnung beider BVe-
Frisse auf den ersten Blick eine gegenteilige Ansicht aufkommen lassen könnte, zwingen
innere Gründe dazu, daß die Kriegsgewinnsteuerrücklage der Tantiemeberechnung unler-
liegt, da sie in ihrem Wesen mit der abzugspflichtigen Rücklage nichts gemein hal.
Die gegenteilige Ansicht würde zu großen Härten führen. Es würde eine Benach-
teiligung der Vorstands= und Aufsichtsratsmitglieder eintreten, die schon mit Rücksicht
auf die durch die Kriegsverhältnisse bedingte erhöhte Arbeitsleislung und weil die erhöhten
Gewinne vielfach mit auf eine besonders umsichtige und tatkräftige Geschäftsleitung der
Verwaltungsorgane zurückzuführen sind, nicht gerechtfertigt erscheint.
###e Zimmermann a. a. O. 9. Nach Ansicht von Hachen burg sind die an die Vor-
standsmitglieder und Aufsichtsräte der Gesellschaften gezahlten Tantiemen vom Geschäfts.
gewinn in Abzug zu bringen. Diese Ansicht dürfie bezüglich der Tantiemen der Vorstands-
mitglieder zulreffen, weil die Tantiemen einen Teil der den Vorstandsmitgliedern aus
ihrem Dienstverhältnis zukommenden Vergütung bilden. Dagegen werden die Tantiemen
der Aufsichtsratsmitglieder einen Teil des Geschäftsgewinns ausmachen. Was die Auf-
sichtsräte außer den Tagesspesen erhalten, ist Gewinnanteil, den sie als Mitglieder der
Gesellschaft für ihre im Interesse der Gesellschaft ausgeüble Kontrolltätigkeit im voraus
beziehen; ebenso Moesle Anm. 8 zu §* 3. Stellt man sich nicht auf den Standpunkt der
Gesellschaft, sondern auf den der Gesellschafter, so wird man freilich nach den Ausfüh-
rungen des Reichsschatzsekretärs die Hachenburgsche Ansicht für richtig halten können, weil
die Tantieme nicht nach der Kapitalbeteiligung der Aufsichtsratsmitglieder berechnet wird.
2. Stille Reserven.
(Erläulerung à bis c in Bd. 2, 253, 254.)
d) Mrozek a. a. O. 45. Bei der Ausmittlung des Bilanzgewinns dürfen einerseits
keine Rückstellungen aus diesem in Abzug kommen; andererseits ist ein Bilanzgewinn erst
vorhanden, wenn alle Reservefonds, welche im vorangegangenen Geschäftsjahre vorhanden