Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

304 D. Finanzgesetze. 
Stücke zusteht, genau so wie der Käufer die von ihm gekaufte ihm noch nicht übergeben. 
Sache zu fordern hat. « 
7. Menner a. a. O. 849. Die Sonderrücklage steht im Eigentum der Gesellschaft 
nich! des Reichsfiskus. Man kann aber auch nicht davon reden, daß wenigstens ein An. 
spruch des Reiches auf Ubereignung dieses geseplichen Spezialreservefonds begründet is 
oder, wie Hachen burg (IW. 16 632) sagt, ein Anspruch auf Ausfolgung der (die Sonder. 
rücklage ausmachenden Wertpapier-)Stücke. Denn diese — jetzt erst eine Erwartung (spe)) 
bildende — Forderung wird frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, wo das Kriegslgewinn). 
steuergesetz in Kraft tritt, wobei freilich eine gewisse rückwirkende Kraft für dieses bestimm: 
werden könnte. Vorerst besteht jedoch nur eine sehr große Wahrscheinlichkeit, daß ein 
solcher Anspruch des Reichssteuersiskus auf Aushändigung der die Sonderrücllage bit. 
denden Wertpapiere ins Leben treten wird. Da mithin „der Sleueranspruch des Reiches 
noch nicht einmal dem Grunde nach entstanden ist, ist insoweit für die Gesellschaften auc- 
noch kein Steuerpassivum gegeben. 
8. Hagemann a. a. O. 105. Die zurückgelegten Werle bieiben im Eigentum de- 
Gesellschaft. Die Sonderrücklage gehört zu den unechten Reserven. Der gemäß z 8 Abs. 
aus der Sonderrücklage entnommene Betrag unterliegt der Pfändung. Im übrigen sind 
Pfändung und Verpfändung der Sonderrücklage und der Werlpapiere, in denen sie an. 
gelegt ist, ausgeschlossen. 
9. Menner a. a. O. 851. Die Sonderrücklage ist, weil echte Reserve, bei der 
Ausstellung der Bilanz unter die Passiva, wenn auch nicht nolwendig ausgeschieden für 
sich allein, sondern in anderen Reservefonds oder Passivposten mitenthalten, aufzunehmen 
(5 261 Nr. 5 HG). Die zur Bildung der Reserve angeschafften und zurückgelegten Schuld, 
verschreibungen des Reiches oder eines Bundesstaales dürfen dagegen mit den übrigen 
Wertpapieren der Gesellschaft unter die Aktiva der Bilanz (Esseklenkonto) eingerechne: 
werden. Wenn schon diejenigen Vermögensgegenstände (z. B. Warenvorräte, gegen. 
wärtige und zukünftige Außenstände), die sicherungsweise einem anderen übereigne: 
oder abgetreten wurden, noch in der Bilanz des Veräußerers erscheinen dürfen, ja müssen 
— wenn auch mit irgendwelchem Hinweis auf das fiduziarische Rechtsgeschäft —, so müssen 
erst recht die Essekten, in denen die gesetzliche Sonderrücklage angelegt ist, unter die Aktiva 
der Gesellschaft aufgenommen werden. 
10. Menner a. a. O. 851. Ist in anderen Reichs= oder Landesgesetzen, sei es privat. 
oder öffentlichrechtlichen Inhalts, von Reserven, Rücklagen, Reservefonds, wirklichen 
Reservekontenbeträgen usw. die Rede, so fallen Sonderrücklagen darunter, wenn nich! 
etwa besondere innere Gründe mit Rücksicht gerade auf den eigenartigen Zweck dieser 
Reserven dies verbieten. 
11. Samson, Holdheims MSchr. 16 153. Die Sonderrücklage unterliegt nicht der 
Pfändung. 
12. Sin tenis a. a. O. 115/116. Die Sonderrücklage kann nicht gepfändet werden; 
ebenso Norden-Friedländer a. a. O. 139. Im Falle des Konkurses besteht kein Aus- 
sonderungsrecht. 
13. Hagemann a. a. O. 106. Wird nach Ablauf der drei Kriegsgeschäftsjahre aus 
später entstandenen Ursachen vor Einziehung der Sleuer der Konkurs eröffnet, so fälln 
die Sonderrücklage nicht in die Masse, sie wird vielmehr zur abgesonderten Befriedigung 
des Reiches hinterlegt. Die künftigen Steuerforderungen als bevorrechtigle Forderungen ju 
behandeln, widerspricht dem Gesetz, dos dem Reich gerade bestimmte Werte für seine Steuern 
sichern will und ist auch nicht angängig, da meist diese Steuern noch gar nicht nach ihrer 
Höhe feststehen. Sind diese später einmal zur Hebung gekommen, so kommt der Rest der 
Sonderrücklagen der von der Steuer nicht mehr beansprucht wird, der Masse zugule und 
kann nachträglich an die Konkursgläubiger verteilt werden. « 
14.Kotlch,JW.16680.UmeineRüdageodereineuReIetvefondshandeltes sich 
nicht, auch nicht um eine besondere Unterart dieses Gesamtgattungsbegriffs. Zwar wird 
auch dieser Vermögensteil von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen, und
	        
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