Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 313
sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und eingetragene Genossenschaften haben von dem nach den Vorschriften der
§ 14 bis 18 festgestellten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu
entrichten.
ent ern Als Mehrgewinn (5 13) gilt der Unterschied zwischen dem durchschnitt-
lichen früheren Geschäftsgewinne (§ 16, 17) und dem jeweils in einem Kriegs-
geschäfltsjahr (§ 15) erzielten Geschäftsgewinne (§ 16).
Deie Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet.
Beträge unter fünstausend Mark bleiben außer Betracht.
Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs hinter dem durch-
schniktlichen früheren Geschäftsgewinne zurück, so darf der Mindergewinn mit
dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden.
8 15. Als Kriegsgeschäftsjahre (& 14) gelten die drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt oder bei einer
später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn sie damals schon be-
standen hätte.
§ 16. Geschäftsgewinn (§§ 14, 17) ist der in einem Geschäftsjahr erzielte, nach
den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer
Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen sind insoweit zu berück-
sichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Gewinnbeträge,
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grund-
lapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz.
17. Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (& 14) ist nach den Er-
gebnissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorganegangenen Geschäftsjahre oder,
wenn eine Gesellschaft noch nicht solange besteht, nach den Ergebnissen der kürzeren.
Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht eine Gesell-
schaft schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns
die beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen
auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Ge-
schäftsjahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals statl-
gesunden, so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Vermehrung liegende
Zeit ein Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neu-
einzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Ms früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von sechs vom
Hundert des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals angenommen zuzüglich des
Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugsdividende
für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wärc. Das Grundkapital einer Berg-
gewerischaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem Erwerbs-
preis und den Anlage= und Erweiterungskosten abzüglich des durch Schuldauf-
nahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle des Grundkapitals
tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäfts-
anteile der Genossen.
Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbelrag auch zugrunde
gelegt, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsjahren nicht vorliegt.
un diesem Falle werden jedoch für Aktien oder Anteile, die zu einem den Nenn-
wert übersteigenden Preise ausgegeben worden sind, die sechs Hundertstel von dem
Kapitale berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien oder An-
leile tatsächlich zugeflossen ist.
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft wäh-
rend der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Vermehrung
dem durchschnittlichen srüheren Geschäftsgewinn ein Betrag von sechs vom Hun-