314 D. Finanzgesetze.
dert jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflos
senen Kapitalbetrags hinzuzurechnen. n
§ 18. Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer
anderen Gesellschaft der im § 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem Ge
schäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme aus diesen Aktien
oder Anteilen absetzen.
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen
Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach # 17 Abs. 1 in
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volle
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine fünfprozentige Di-
vidende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahr als Dividende oder
Ausbeute verteilt worden ist.
§ 19. Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften,
wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt 2 vom Hundert des eingezahlten
Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des' ersten Kriegsge.
schäftsiahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge nicht übersteigt,
1 10 vom Hundert des Mehrgewinns
wenn er 2 vom Hundert, aber nicht 5 vom "
Hundert überstenit 15 „
wenn er 5 vom Hundert, aber nicht 10 vom
Hundert übersteiit 20 „
wenn er 10 vom Hundert, aber nicht 15 vom
Hundert übersteigtgt 25 „ „ „ „
wenn er 15 vom Hundert übersteigt. 30 „ „
Die nach Abs. 1 festzusetzende Abgabe erhäht sich,
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den Kriegsgeschäftsjahren 8 vom
Hundert, aber nicht 10 vom Hundert des eingezahlten Grund= oder Stamm-
kapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen
wirklichen Reservekontenbeträge übersteigt, um 10 vom Hundert ihres Betrags,
wenn er 10 vom Hundert, aber nicht 15 vom
Hundert übersteigt, nnnn 20 „
wenn er 15 vom Hundert, aber nicht 20 vom
Hundert übersteigtnnmmm 30 „
wenn er 20 vom Hundert, aber nicht 25 vom
Hundert übersteig,to n 40 „ „ » »
wenner25vomHundertübersteigt,um..50» » „ „
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft wäh-
rend der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe ein
den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund-
oder Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des
Grund= oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag nicht übersteigen, der sich bei An-
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, zuzüglich desjenigen
Betrags des Mehrgewinns, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes
ergeben hat.
Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als sie den Abgabebetrag, der bei
Anwendung der Vorschrift des § 21 zu berechnen wäre, übersteigt.
§ 20. Gesellschaften der im § 13 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland
haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Gesell-
schaften), haben die Abgabe von dem auf den inländischen Geschäftsbetrieb ent-
fallenden Mehrgewinne zu entrichten. Die Grundsätze, die bei einer bundes-
staatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Ausscheidung des auf den in-
ländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens
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