316 D. Finanzgesetze.
Veranlagung der Kriegsabgabe kann mit der Besitzsteuererklärung verbunden
werden. Die Steuererklärung hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats die
für die Feststellung des der außerordentlichen Kriegsabgabe unterliegenden Ver.
mögenszuwachses erforderlichen Angaben zu enthalten. «
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Ge-
schäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschasten # 13), bei auslän.
dischen Gesellschaften (§ 20) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sowie
die Vertreter der vom Bundesrate für pflichtig erklärten juristischen Personen
G# 23) sind verpflichtet, der Steuerbehörde eine Kriegssteuererklärung einzureichen
welche nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des
abgabepflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
§ 27. Die Veranlagung der Abgabe erfolgt bei Einzelpersonen gleichzeitig
mit der Veranlagung der Besitzsteuer, soweit nicht im Falle des § 12 eine frühere
Veranlagung möglich ist.
g 28. Die Kriegsabgabe der Gesellschaften (§s 13, 20) und anderer juristischer
Personen (5 23) wird nach dem Gesamtergebnisse der beiden ersten Kriegsgeschäfts-
jahre vorläufig und nach dem Gesamtergebnis aller Kriegsgeschäftsjahre endgültig
festgesetzt. «
Nach Entrichtung der vorläufig festgesetzten Abgabe steht dem Pflichtigen
über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Ge
setzes vom 24. Dezember 1915 gebildeten Sonderrücklage die freie Verfügung zu.
§ 29. Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Steuerpflichtigen von
der Veranlagungsbehörde durch einen Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid enthäll
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Ent-
richtung der Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist.
Dem Steuerpflichtigen sind die Verechnungsgrundlagen der angeforderten
Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von der Steuer-
erklärung abgewichen worden ist.
Enthält der Bescheid nur eine vorläufige Festsetzung der Abgabe, so ist in
ihm auf die spätere endgültige Festsetzung hinzuweisen.
§ 30. Gegen den endgültigen Bescheid sind die gleichen Rechtsmittel zulässig
wie gegen den Besitzsteuerbescheid; der Beurteilung der Rechtsmittelbehörden
unterliegt auch der vorläufige Bescheid.
§ 31. Die Kriegsabgabe der Einzelpersonen ist zu cinem Drittel binnen drei
Monaten nach Zustellung des Bescheids zu entrichten. Das zweite Drittel ist bis
zum 1. November 1917, das letzte Drittel bis zum 1. März 1918 zu entrichten.
Die vorläusig festgesetzte Kriegsabgabe der Gesellschaften und anderer juri-
stischer Personen ist binnen drei Monaten nach Zustellung des vorläufigen Be-
scheids, der Rest der Abgabe binnen drei Monaten nach Zustellung des endgül-
tigen Bescheids zu entrichten. Ist die endgültig festgesetzte Abgabe niedriger als
die vorläufig festgesetzte (§ 28 Abs. 1), so ist der zuviel erhobene Betrag dem Steuer-
pflichtigen zu erstatten.
Vom 1. Juli 1917 ab sind die bis dahin noch nicht gezahlten Abgabebeträge
mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch nicht ver-
anlagle Abgabe zu leisten. Von dem im voraus gezahlten Betrage sind fünf vom
Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Juli 1917 oder bis
zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstag auf Verlangen des Steuerpflichtigen
zu dessen Gunsten zu berechnen. "
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind
mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§ 32. Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuldver-
schreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen