318 D. Finanzgesepc.
„Ist der Steuerpflichtige abwesend 318 der Strafprozeßordnung)
kann gegen ihn nach Maßgabe der & 320 bis 320 der Strafprozesordnung
verhandelt werden.“ «
In dem folgenden Satze werden die Worte „dieser Verdacht“ ersetzt durch
die Worte „der Verdacht“. ·
§40.DieAusführungsbestimmnagenzudiesemGesetzcrläsztdestundcsmz
Urkundlich usw. "
A. Begründung.
I. Allgemeines.
Das gewaltigste Völkerringen, das die Weltgeschichte jemals gesehen, ist nicht
nur in weit höherem Matze als frühere Kriege eine schwere Belastungsprobe der ganzen
volkswirtschaft, es hat auch eine tiefgreifende Umwälzung und Umschichtung in der
Dermögensverteilung zur unvermeidbaren Folge. Während selbst festgegründeter und
alter Wohlstand vielfach jäh zusammenstürzt oder doch erhebliche Einbuße erleidet, sind
andere Dolkskreise imstande, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, zum Teil sogar
große Vermögen neu zu erwerben. Wenn man damit zusammenhält die Tatsache, daß
die Vergrößerung bestehender und die Bildung neuer Vermögen Hand in Hand geht
mit einer Erschwerung der Lebenshaltung für den größten Teil des deutschen Dolkes,
so erscheint die Sonderbestenerung der Hersonen und Unternehmungen, die aus der
während der Kriegszeit sich vollziehenden großen Wertverschiebung mit einer berbesserung
ihrer wirtschaftlichen Lage hervorgehen, als eine unabweisbare Forderung des sozialen
Gewissens, das zu doppelter Empfindlichkeit geschärft werden mußte in einer Seit, die
so ungeheure Opfer an Gut und Blut erheischt und von Millionen der Dolksgenossen
die höchste persönliche Hingabe an das Daterland fordert.
Das Verlangen nach einer ausgiebigen Bestenerung der „Kriegsgewinne“ ist
bald nach Ausbruch des Krieges in der Offentlichkeit erboben worden. Den ersten Anlaß
zu dieser Forderung gaben zunächst die in der Offentlichkeit bekanntgewordenen hohen
Gewinne einzelner Lieferanten für Heeres= und Marinebedarf. Eine BZestenermg
der Kriegsgewinne im engeren Sinne scheitert indes an der Unmöglichkeit einer Ab-
Lrenzung des Begriffs Kriegsgewinn. Der lreis der Hersonen und Unternehmungen,
denen die NKriegsverhältnisse einen erhöhten Gewinn ermöglicht oder zugeführt haben,
ist keineswegs auf die Lieferanten von Gegenständen des Kriegsbedarfs beschränkt, cc
erstrecht sich vielmehr auf alle Hersonen und Betriebe, die aus den durch den Krieg herbei-
geführten oder beeinflußten besonderen Derhältnissen der volkswirtschaftlichen Güter-
erzeugung und des Güterumsatzes unmittelbar oder mittelbar Mutzen zu ziehen in der
Lage waren. Es ist nun aber im Einzelfalle schlechterdings unausführbar, Gewinne
daranshin zu untersuchen, ob und inwieweit sie unter gewöhnlichen Friedensverhältnissen
zu erzielen gewesen wären, und zum Swecke der Zesteuerung den Teil des erzielten
Gewinns auszuscheiden, der auf der Hriegskonjunktur im weitesten Sinne berubt.
Aus Gründen der stenerlichen Gerechtigkeit wie im Interesse der finanziellen Ergiebig-
keit der Steuer ist es geboten, die Zesteuerung nicht auf bestimmte Erwerbsvorgänge
zu beschränken, bei denen der Susammenhang mit der Kriegskonjunktur ohne weiteres
festznstellen ist.
Die hiernach gebotene Allgemeinkeit der Besteuerung muß bestimmend sein
für die Art ihrer Verwirklichung. Kriegsgewinne können auch ohne jede eigene Tätigkeil,
durch den bloßen Besitz gewisser Dermögensgegenstände, z. B. inländischer oder aus-
ländischer Indnstriepapiere, erzielt werden. An solchen Gewinnen kann der Gesezgeber
nicht vorbeigehen, wenn die Gewinne von Unternehmern in Industrie und Landwirt-
schaft, die volkswirtschaftlich verdienstvolle Arbeit und recht eigentlich Kriegshilfe geleistet
haben, besteuert werden sollen.
Iu der Forderung der Allgemeinheit der Gewinnbesteuerung tritt als Gebot