Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

318 D. Finanzgesepc. 
„Ist der Steuerpflichtige abwesend 318 der Strafprozeßordnung) 
kann gegen ihn nach Maßgabe der & 320 bis 320 der Strafprozesordnung 
verhandelt werden.“ « 
In dem folgenden Satze werden die Worte „dieser Verdacht“ ersetzt durch 
die Worte „der Verdacht“. · 
§40.DieAusführungsbestimmnagenzudiesemGesetzcrläsztdestundcsmz 
Urkundlich usw. " 
A. Begründung. 
I. Allgemeines. 
Das gewaltigste Völkerringen, das die Weltgeschichte jemals gesehen, ist nicht 
nur in weit höherem Matze als frühere Kriege eine schwere Belastungsprobe der ganzen 
volkswirtschaft, es hat auch eine tiefgreifende Umwälzung und Umschichtung in der 
Dermögensverteilung zur unvermeidbaren Folge. Während selbst festgegründeter und 
alter Wohlstand vielfach jäh zusammenstürzt oder doch erhebliche Einbuße erleidet, sind 
andere Dolkskreise imstande, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, zum Teil sogar 
große Vermögen neu zu erwerben. Wenn man damit zusammenhält die Tatsache, daß 
die Vergrößerung bestehender und die Bildung neuer Vermögen Hand in Hand geht 
mit einer Erschwerung der Lebenshaltung für den größten Teil des deutschen Dolkes, 
so erscheint die Sonderbestenerung der Hersonen und Unternehmungen, die aus der 
während der Kriegszeit sich vollziehenden großen Wertverschiebung mit einer berbesserung 
ihrer wirtschaftlichen Lage hervorgehen, als eine unabweisbare Forderung des sozialen 
Gewissens, das zu doppelter Empfindlichkeit geschärft werden mußte in einer Seit, die 
so ungeheure Opfer an Gut und Blut erheischt und von Millionen der Dolksgenossen 
die höchste persönliche Hingabe an das Daterland fordert. 
Das Verlangen nach einer ausgiebigen Bestenerung der „Kriegsgewinne“ ist 
bald nach Ausbruch des Krieges in der Offentlichkeit erboben worden. Den ersten Anlaß 
zu dieser Forderung gaben zunächst die in der Offentlichkeit bekanntgewordenen hohen 
Gewinne einzelner Lieferanten für Heeres= und Marinebedarf. Eine BZestenermg 
der Kriegsgewinne im engeren Sinne scheitert indes an der Unmöglichkeit einer Ab- 
Lrenzung des Begriffs Kriegsgewinn. Der lreis der Hersonen und Unternehmungen, 
denen die NKriegsverhältnisse einen erhöhten Gewinn ermöglicht oder zugeführt haben, 
ist keineswegs auf die Lieferanten von Gegenständen des Kriegsbedarfs beschränkt, cc 
erstrecht sich vielmehr auf alle Hersonen und Betriebe, die aus den durch den Krieg herbei- 
geführten oder beeinflußten besonderen Derhältnissen der volkswirtschaftlichen Güter- 
erzeugung und des Güterumsatzes unmittelbar oder mittelbar Mutzen zu ziehen in der 
Lage waren. Es ist nun aber im Einzelfalle schlechterdings unausführbar, Gewinne 
daranshin zu untersuchen, ob und inwieweit sie unter gewöhnlichen Friedensverhältnissen 
zu erzielen gewesen wären, und zum Swecke der Zesteuerung den Teil des erzielten 
Gewinns auszuscheiden, der auf der Hriegskonjunktur im weitesten Sinne berubt. 
Aus Gründen der stenerlichen Gerechtigkeit wie im Interesse der finanziellen Ergiebig- 
keit der Steuer ist es geboten, die Zesteuerung nicht auf bestimmte Erwerbsvorgänge 
zu beschränken, bei denen der Susammenhang mit der Kriegskonjunktur ohne weiteres 
festznstellen ist. 
Die hiernach gebotene Allgemeinkeit der Besteuerung muß bestimmend sein 
für die Art ihrer Verwirklichung. Kriegsgewinne können auch ohne jede eigene Tätigkeil, 
durch den bloßen Besitz gewisser Dermögensgegenstände, z. B. inländischer oder aus- 
ländischer Indnstriepapiere, erzielt werden. An solchen Gewinnen kann der Gesezgeber 
nicht vorbeigehen, wenn die Gewinne von Unternehmern in Industrie und Landwirt- 
schaft, die volkswirtschaftlich verdienstvolle Arbeit und recht eigentlich Kriegshilfe geleistet 
haben, besteuert werden sollen. 
Iu der Forderung der Allgemeinheit der Gewinnbesteuerung tritt als Gebot
	        
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