Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 319 
der Bil ligkeit, daß auch etwaige Verluste des Steuerpflichtigen ausgleichende Berück- 
sichtigung finden. 
Eine Besteuerung der Kriegsgewinne, die den erwähnten Anforderungen Rech- 
nung tragen will, muß notwendigerweise an die Entwicklung des Dermögens oder 
einkommens während der Kriegsjahre anknüpfen. Eine Anlehnunz an be- 
stehende Steuern ist deshalb geboten, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuer- 
pflichtigen vor dem Kricege zum Vergleiche heranzuzieben sind, und ans diesem Grunde 
die Veranlagung der Kriegsgewinnsteuer auf früheren Stenerveranlagungen auf- 
banen muß. 1 
Die Zesteuerung der Kriegsgewinnc in der Form der Dermögensbesteuerung 
führt zur Vermögenszuwachssteuer, die Besteuerung der Kriegsgewinne in der Form 
der Einkommensbesteuerung weist auf eine Sonderbesteuerung der Einkommensver- 
mehrung (Steuer duf das Mehreinkommen). In beiden Formen der Zesteuerung. 
können die gesamten wirtschaftlichen Derhältnisse des Steuerpflichtigen, die in seiner 
vermögenslage oder in seinen Einkommensbezügen in die Erscheinung treten, in der 
denkbar höchsten vollkommenheit berücksichtigt werden, in der weise, daß die Steuer 
nur diejenigen, aber auch alle diejenigen erfaßt, die während des Krieges und trotz des 
Krieges in der Lage gewesen sind, ihre wirtschaftlichen Derbältnisse wesentlich zu ver- 
bessern. Eine solche Steuer entspricht durchaus den Anforderungen, die vom Stand- 
punkt einer gesunden und gerechten Steuerpolitik an sie zu stellen sind. Sie ist eine 
Steuer, aufgebaut auf dem Grundsatz der LTeistungsfähigkeit, nur berücksichtigt sie nicht 
die Leistungsfähigkeit schlechthin, sondern die während und trotz des Krieges ge- 
steigerte Leistungsfähigkeit. 
Die Krieg#egewinnbestenerung soll dem Reiche nutzbar gemacht werden. Der 
Anspruch des Reichs auf diese Einnahmegnelle ist wohl allgemein anerkannt. 
Soll das Reich der Träger des Steueranspruchs sein, so entscheidet sich damit 
praktisch auch die Frage nach der Art der Durchführung der Kriegsgewinnbesteuerung. 
Durch das Wehrbeitragch. und das Besitzsteuer G. (Dermögenszuwachssteuer G.) sind 
die Wege gewiesen. Die Steuer wird zweckmäßigerweise für die Einzelpersonen 
als eine besondere Abgabe auf den Vermögenszuwachs auszugestalten sein. Für die 
Bestenerung der Gesellschaften bat das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur 
Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dej. 1915 (RBl. 832) die Grundlagen ge- 
schaffen. 
A. Steuerpflicht der Einzelpersonen. 
Für die Einzelpersonen stellt sich die Kriegsgewinnstener dar als eine besondere 
Abgabe auf den in der Seit v. 1. Zon. lolk bis zum 51. Dez. 1016 entstandenen Her- 
mögenszuwachs (Kriegsvermögenszuwachssteuer). 
a) Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich der nach den Dorschriften des 
Besitzsteuergesetzes festgestellte Vermögenszuwachs. 
von diesem Dermögenszuwachs ist jedoch abzuziehen das Dermögen, das durch 
Erbanfall oder durch einen sonstigen Erwerb von Todes wegen von einem Verstorbenen 
an dessen Erben oder andere Berechtigte übergegangen ist, es sei denn, daß es sich um 
Vermögen handelt, mit dem der Verstorbene selbst kriegsgewinnsteuerpflichtig gewesen 
wäre, wenn er auf den Seitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen 
sein würde (§ 3 Abs. 1 AUr. 1 und Abs. 2 des Entw.). Es bedarf keiner weiteren Aus- 
führungen, daß für die Besteuecung der Erbschaften andere Erwägungen niaßgebend 
sind und sein müssen als für die Besteuerung der Kriegsgewinne. 
Den Erbanfällen stellt der Entw. gleich Mapitalsauszaklungen aus einer Ver- 
lccherung ( 5 Abs. 1 Nr. 2 des Entw.), Schenkungen und sonstige Dermögensübergaben 
unter Lebenden (§ 5 Abs. 1 Ur. 3 des Entw.) und das nur steuerlich, nicht wirtschaftlich 
als Vermögenszuwachs in Erscheinung tretende Vermögen, das aus der Umwandlung
	        
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