Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

320 D. Finanzgesehze. 
nichtsteuerbaren Dermögens in steuerbares Vermögen herrührt (§ 1 Abs. J# Ur. de. 
Entw.). « 
UlcerdingzkönnennochandcteaußerordentticheVermögensanfällcvorkommkp 
derenEinbcziehnnguntekdieKriegsgcwinnsteuekebensowiebeidenim§3dkz Enth 
ausgeführten Erwerbsfällen eine nicht gerechtfertigte Härte bedeutet. Die Verhältnisie 
werden im Einzelfall aber sehr verschieden liegen, so daß sie sich der gesetzlichen Regelung 
im einzelnen entziehen. Auch wird die Beurteilung des Einzelfalls oft schwierig sein. 
Im Interesse einer einheitlichen, gleichmähigen und gerechten Veranlagung zu der 
Kriegsgewinnsteuer, die in ihren Sätzen weit über das gewöhnliche Ausmaß anderer 
öffentlicher Abgaben kKinausgeht, wird einer einzigen zentralen Stelle die Befugnie 
zu erteilen sein, andere außerordentliche Vermögensanfälle von der besonderen Abgabe 
zu befreien. Der Kal des Entw. sieht daher eine solche Ermächtigung des Bundesrats vor. 
Der Absetzung des durch eine Schenkung oder eine sonstige Dermögensübergabe 
erworbenen Dermögens von dem Dermögen des Bedachten entspricht die im g des 
Entw. angeordnete Furechnung dieses Dermögens zum Vermögen des Fuwendenden. 
Diese Regelung erweist sich als notwendig, um etwaigen Dersuchen entgegenzutreten, 
durch Dermögensübertragungen an linder oder andere dem Steuerpflichtigen nabe. 
stebende Hersonen die Steuer ganz oder teilweise zu ersparen. « 
DiegleichenEkwägungenliegenderVorschriftdeSSsdesEntw.zngrunde.Ohm- 
eine solche Vorschrift wäre zu befürchten, daß durch den Erwerb von Gegenständen, 
dic nach dem Besitzsteuer G. nicht zum steuerbaren Dermögen gehören, erhebliche ver- 
mögensbeträge der Xriegsgewinnbesteuerung entzogen würden. §#6 des Entw. enthält 
sodann noch eine Sondervorschrift für die Dermögensbewertung. Damit sind die Ab- 
weichungen von den Vorschriften des Besitzsteuer G. über die Feststellung des Dermögens- 
zuwachses erschöpft. 
Es ist danach mit voller Absicht das Erfordernis preisgegeben, daß der abgabe- 
pflichtige Dermögenszuwachs mit dem lriege und der durch ihn geschaffenen günstigen 
HKonjunktur in einem ursächlichen Jusammenhange Ktehen müsse. Es genügt, daß der 
Vvermögenszuwachs trotz des Urieges innerhalb des Deranlagungszeitraums (& 1 des 
Entw., §& 18 des BesitzsteuerE.) entstanden ist. Auf diese Weise werden nicht nur die 
Gewinne aus unmittelbaren und mittelbaren Kriegslieferungen sowie die mit einer 
sonstigen, durch den Urieg geschaffenen günstigen Konjunktur zusammenhängenden 
Gewinne getroffen, sondern es wird auch darüber hinaus die Forderung verwirklicht, 
daß jeder, der in dieser die Dermögensverbältnisse des weitaus größten Teiles des 
deutschen Dolkes beeinträchtigenden Kriegszeit in der Lage ist, sein Dermögen zu ver- 
mehren, einen ansehnlichen Teil dieses Juwachses dem aterlande zu opfern verpflichtet 
ist. (Pgl. Begr. zum Entw. eines Ges. über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung 
der Kriegsgewinne RU Drucks. 14/15 Mr. 140 S. 5.) 
b) Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Steuer- 
pflichtigen. Eine Dermögenszuwachssteuer steht in einem engeren Ousammenhange 
mit der Einkbesteuerung als die Dermögenssteuer, da ein Hauptteil des Dermögens= 
zuwachses aus nichtverbrauchtem Eink. besteht. Da der durch Erbanfall und ähnliche 
Erwerbsfälle entstandene Dermögenszuwachs ausscheidet, und da ferner eine Wert- 
steigerung von Dermögensgegenständen selbst infolge des Krieges nur in Ausnahme- 
fällen stattfinden wird, so wird der der Kriegsgewinnstener unterliegende Dermögens- 
zuwachs in der Bauptsache nur nichtverbrauchtes Eink. sein. Gleichwobl erweist sich eine 
weitere Berücksichtigung der Einkverbältnisse eines Steuerpflichtigen für eine feinere 
und gerechtere Ausgestaltung der Steuer als notwendig. 
Demjenigen, der bei gleichgebliebenem, vielleicht sogar bei vermindertem Eink. 
durch Sparsamkeit sein Dermögen vermehrt hat, wird zwar eine in mäßigen Grenzen 
sich haltende besondere Abgabe wohl zugemutet werden können, eben weil er trotz der 
Kriegszeit doch noch in der Lage war, sein Dermögen zu vermehren. Aber man wird 
nicht bestreiten können, daß demjenigen ein größeres Opfer zugunsten der Allgemeinheit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.