320 D. Finanzgesehze.
nichtsteuerbaren Dermögens in steuerbares Vermögen herrührt (§ 1 Abs. J# Ur. de.
Entw.). «
UlcerdingzkönnennochandcteaußerordentticheVermögensanfällcvorkommkp
derenEinbcziehnnguntekdieKriegsgcwinnsteuekebensowiebeidenim§3dkz Enth
ausgeführten Erwerbsfällen eine nicht gerechtfertigte Härte bedeutet. Die Verhältnisie
werden im Einzelfall aber sehr verschieden liegen, so daß sie sich der gesetzlichen Regelung
im einzelnen entziehen. Auch wird die Beurteilung des Einzelfalls oft schwierig sein.
Im Interesse einer einheitlichen, gleichmähigen und gerechten Veranlagung zu der
Kriegsgewinnsteuer, die in ihren Sätzen weit über das gewöhnliche Ausmaß anderer
öffentlicher Abgaben kKinausgeht, wird einer einzigen zentralen Stelle die Befugnie
zu erteilen sein, andere außerordentliche Vermögensanfälle von der besonderen Abgabe
zu befreien. Der Kal des Entw. sieht daher eine solche Ermächtigung des Bundesrats vor.
Der Absetzung des durch eine Schenkung oder eine sonstige Dermögensübergabe
erworbenen Dermögens von dem Dermögen des Bedachten entspricht die im g des
Entw. angeordnete Furechnung dieses Dermögens zum Vermögen des Fuwendenden.
Diese Regelung erweist sich als notwendig, um etwaigen Dersuchen entgegenzutreten,
durch Dermögensübertragungen an linder oder andere dem Steuerpflichtigen nabe.
stebende Hersonen die Steuer ganz oder teilweise zu ersparen. «
DiegleichenEkwägungenliegenderVorschriftdeSSsdesEntw.zngrunde.Ohm-
eine solche Vorschrift wäre zu befürchten, daß durch den Erwerb von Gegenständen,
dic nach dem Besitzsteuer G. nicht zum steuerbaren Dermögen gehören, erhebliche ver-
mögensbeträge der Xriegsgewinnbesteuerung entzogen würden. §#6 des Entw. enthält
sodann noch eine Sondervorschrift für die Dermögensbewertung. Damit sind die Ab-
weichungen von den Vorschriften des Besitzsteuer G. über die Feststellung des Dermögens-
zuwachses erschöpft.
Es ist danach mit voller Absicht das Erfordernis preisgegeben, daß der abgabe-
pflichtige Dermögenszuwachs mit dem lriege und der durch ihn geschaffenen günstigen
HKonjunktur in einem ursächlichen Jusammenhange Ktehen müsse. Es genügt, daß der
Vvermögenszuwachs trotz des Urieges innerhalb des Deranlagungszeitraums (& 1 des
Entw., §& 18 des BesitzsteuerE.) entstanden ist. Auf diese Weise werden nicht nur die
Gewinne aus unmittelbaren und mittelbaren Kriegslieferungen sowie die mit einer
sonstigen, durch den Urieg geschaffenen günstigen Konjunktur zusammenhängenden
Gewinne getroffen, sondern es wird auch darüber hinaus die Forderung verwirklicht,
daß jeder, der in dieser die Dermögensverbältnisse des weitaus größten Teiles des
deutschen Dolkes beeinträchtigenden Kriegszeit in der Lage ist, sein Dermögen zu ver-
mehren, einen ansehnlichen Teil dieses Juwachses dem aterlande zu opfern verpflichtet
ist. (Pgl. Begr. zum Entw. eines Ges. über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung
der Kriegsgewinne RU Drucks. 14/15 Mr. 140 S. 5.)
b) Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Steuer-
pflichtigen. Eine Dermögenszuwachssteuer steht in einem engeren Ousammenhange
mit der Einkbesteuerung als die Dermögenssteuer, da ein Hauptteil des Dermögens=
zuwachses aus nichtverbrauchtem Eink. besteht. Da der durch Erbanfall und ähnliche
Erwerbsfälle entstandene Dermögenszuwachs ausscheidet, und da ferner eine Wert-
steigerung von Dermögensgegenständen selbst infolge des Krieges nur in Ausnahme-
fällen stattfinden wird, so wird der der Kriegsgewinnstener unterliegende Dermögens-
zuwachs in der Bauptsache nur nichtverbrauchtes Eink. sein. Gleichwobl erweist sich eine
weitere Berücksichtigung der Einkverbältnisse eines Steuerpflichtigen für eine feinere
und gerechtere Ausgestaltung der Steuer als notwendig.
Demjenigen, der bei gleichgebliebenem, vielleicht sogar bei vermindertem Eink.
durch Sparsamkeit sein Dermögen vermehrt hat, wird zwar eine in mäßigen Grenzen
sich haltende besondere Abgabe wohl zugemutet werden können, eben weil er trotz der
Kriegszeit doch noch in der Lage war, sein Dermögen zu vermehren. Aber man wird
nicht bestreiten können, daß demjenigen ein größeres Opfer zugunsten der Allgemeinheit