322 D. Finanzgesege.
gewahrt als bei der Zesteuerung der Kriegsgewinne lediglich in der Korm der Ste
auf das Mehreink.
c) Der Entw. sieht eine Abstufung der Steuersätze nach der Höhe des Ver-
mögenszuwachses sowie nach Dorhandensein und Höhe eines Mehreink. vor. Eine
weitere unterschiedliche BZehandlung nach der Herkunft des Vermögenszuwachses, eine
dualitative Staffelung in der Weise, daß übermäßig hohe Gewinne, oder mühelos und
ohne größeres Risiko erzielte GSewinne entsprechend schärfer zur Steuer herangezogen
würden, scheitert an der Unmöglichkeit, objektive Merkmale zu finden, nach denen Deine
solche Unterscheidung gerecht und ohne unerträgliche Härten durchgeführt werden könn:e
Ein Urteil über die sittliche Berechtigung erzielter Gewinne abzugeben, ist die Steuer.
behörde weder berufen noch in der Lage. Die Uriegsgewinnsteuer findet ihre Berech.
tigung in der besonderen Leistungsfähigkeit der von ihr erfaßten Hersonen. Ein irgend—
wie gearteter Strascharakter muß ihr auch in der Ausgestaltung im einzelnen durchaus
ferngehalten werden. Soll eine unberechtigte und sittlich verwerfliche Bereicherung
als solche getroffen werden, so könnte es sich nicht um eine finanz- und steuerpolitische
sondern nur um eine rechtspolizeiliche Maßnahme handeln. «
der
B. Besteuerung der Gesellschaften.
Die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften ist vorbereitet und in ihren
Richtlinien bestimmt durch das Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur
Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. Daß sie nicht ohne weiteres
an den Vermögenszuwachs anknüpfen kann, ist in der Begründung zu diesem Gej.
näher erörtert.
Gegenstand der Nriegsgewinnsteuer der Gesellschaften ist nach dem vorliegenden
Entw. der in den Nriegsgeschäftsjahren 6 2 des Ges. v. 24. Dez. 1915) erzielte Mehr.
gewinn (6 4 a. a. G.). Gegenstand der Abgabe (Mehrgewinnsteuer) ist nicht die nach
den Dorschriften des Ges. v. 24. Dez. 1915 gebildete Sonderrücklage, jedoch ist die Höhe
der gesetzlichen Sonderrücklage insofern von Bedeutung, als die zu entrichtende Steuer
den Betrag der Sonderrücklage nicht übersteigen soll & 27 des Entw.). Bei der gleich=
zeitigen Besteuerung der Gesellschaften und der Einzelpersonen wird eine Doppel-
besteuerung im wirtschaftlichen Sinne nicht vermieden. Dermieden wird sie nur in-
soweit, als die Gewinne der Gesellschaften sich verflüchtigen und in der Hand des Gesell-
schafters zu keinem abgabepflichtigen Vermögenszuwachse führen. Gemildert wird
die Doppelbesteuerung ferner dadurch, daß die Mehrgewinne der Gesellschaften nicht
immer auch ein Mehreink. des Gesellschafters zur Folge haben, ferner auch dadurch,
daß die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften sich unter Umständen in einem
niedrigeren Kurse der Aktien usw. ausdrückt. Immerhin wird die tatsächlich vorhandene
Doppelbesteuerung im wirtschaftlichen Sinne bei der Festsetzung der Stenersätze für
die Einzelpersonen sowohl wie für die Gesellschaften nicht unbeachtet bleiben dürfen. Bei
G. m. b. H. fällt die Doppelbesteuerung besonders schwer ins Gewicht, da die Stellung
der an einer G. m. b. B. beteiligten Hersonen sich vielfach wirtschaftlich nicht wesentlich
unterscheidet von der Stellung eines Einzelunternehmers oder von Mitunternehmern.
Deshalb ist im 5& 12 des Entw. auf die besonderen Derhältnisse der G. m. b. H. in der
Weise eine weitergehende Rücksicht genommen, daß der Gesellschafter seine Mehr-
einnahme aus dem Geschäftsanteil von dem Mriegseink. (5 15 des Entw.) absetzen kann,
so daß er zwar seinen Dermögenszuwachs unter allen Umständen versteuern muß, aber
nur mit den einfachen Säten des S#0 und nicht mit den doppelten Sätzen des 3 lo. Eine
völlige Beseitigung jeder Doppelbesteuerung ist auch bei G. m. b. Hh. nicht tunlich, da
die Gesellschaftsbesteuerung auf einer ganz anderen Grundlage aufgebaut ist, als die
Bestenerung der Einzelpersonen.