Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 325 
zuwachs entfallenden Durchschnittsstenersatze zu berechnen, da die Abgabe zwar nach 
den einzelnen Staffelbeträgen (§# 9 und 10) errechnet wird, aber als einheitlicher Betrag 
den ganzen Vermögenszuwachs trifft. 
Zu85 des Entw.!. Der Dorschrift im § 5 des Entw. steht gegenüber die Dor- 
schrift im § 5 Abs. 1 Nr. 4. Die Kinzurechnung nach # 5 ist von einer laufenden Ze-, 
stenerung der Bier aufgeführten Dermögensgegenstände in der Art einer Dermögens- 
steuer wohl zu unterscheiden. Hinzuzurechnen ist auch nicht der Wert, den diese Gegen- 
stände am Ende des Veranlagungszeitraums haben, sondern der für ihre Anschaffung 
aufgewendete Betrag. Kunst-, Schmuck= und Luxusgegenstände sind keine voneinander 
scharf abgegrenzten Begriffe. Nicht unter §& 5 fallen Gebrauchsgegenstände. Die Be- 
urteilung, ob es sich im Einzelfall um einen Kunst-, Schmuck= oder Kuxusgegenstand oder um 
einen Gebrauchsgegenstand handelt, wird zwar Schwierigkeiten bereiten, die Hreisgrenze 
von eintausend Mark wird jedoch die Anwendung der Dorschrift erheblich erleichtern. 
Su Kôdes Entw.“). Durch die Vorschrift im 96 des Entw. soll erreicht werden, 
daß Grundstücke, insbesondere herrschaftliche Zesitzungen, die ein Steuerpflichtiger nach 
Ausbruch des Krieges vielleicht zu einem hohen Liebhaberpreis erworben hat, auch mit 
dem Betrag angesetzt werden, den der Steuerpflichtige für den Erwerb aufgewendet hat. 
Zu 5 7 und 8 des Entw.). Es erscheint gerechtfertigt, für die Kriegsgewinn= 
steuer (Kriegsvermögenszuwachssteuer) die steuerfreie Grenze des Vermögenszuwachses 
und des Dermögens erheblich niedriger zu setzen als dies im Besihzsteuergesetze (I8 12 
und 13) gescheben ist. 
Gu &##0 und 0 des Entw.“). Dgl. die Ausführungen in dem allgemeinen Teil 
der Begründung. Die Böhe der Belastung ist aus nachstehender Darstellung zu ersehen. 
— — *— — 
1) 5 5 des Entwurjs lautete: Dem nach den Vorschriften des Vesitzsteuergesetzes für den 51. De- 
zember 1916 fesgestellten Vermögen sind ferner hinzuzurechnen, Beträge, die im Veranlagungszeitraum 
in ousländischem Grund= oder Betriebsvermögen (5 5 des Besitzstenergesetzes) angelege worden sind, so- 
wie Beträge, die im Deranlagungszeieraume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von 
Sdelsteinen oder Herlen sowie von Kunst-, Schmuck= und Cuxusgegenständen aufgewendet worden find, 
sosern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand oder führ mehrere zusammengehörige Gegen- 
s#nde eintausend Mark und darüber beträgt. 
Uuher in den Fällen des # 4 findet die Hinzurechmung nur state, wenn die im Abs. 1 bezeichneten 
Gegendnde am Ende des Deranlagungszeitraums noch im Besite des Stenerpflichtigen sind. Ist die 
Unloge in ausländischem Grund= oder Betriebsbermögen in der Seit vom 1. Jonnar 19/14 bis 1. August 
(ol erfolgt, so verringert sich die hinzurechnung um den Betrag einer nachweislich nach dem 1. Aueußst 
1914 eingetrelenen erheblichen Weriminderung. 
Die Dorschrift im Abs. 1 findet leine Anwendung auf den Erwerb von Munstwerken lebender oder 
scit dem 1. Jonuaor 10910 verstorbener deutischer MKünstler sowie im Deutschen Reiche wohnender Künstler. 
2) Der Eingang des Satz 2 lautete im Entwurf: „Von den Gesichungskosten sind .“ 
) Diese Paragraphen lauteten: 
* 7. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetze festgestellte Dermögenzzu= 
wachs den Betrag von dreitausend Mark übersteigr. 
Dermögen, die den Gesamtwert von sechstausend Mark nicht überfteigen, unterliegen der Ar- 
Jabe nict. 
Beträgt das Dermögen am Ende des Deranlagungszeitraums nicht mehr als neuntausend Mark, 
ho unterliegt der nach # 2 abgobepflichtige Dermögenszuwachs nur insoweit der Abgabe, als durch ihn 
ein Dermögensbettag von sechstausend Mark überschritten wird. 
*) Diese Haragraphen lauteten: 
59. Die Abgabe be#trädge: 
für die eren 20000 Mark des Dermöägenszuwachses . 5 vom Hundert, 
„ „ nächsten angefangenen oder vollen 30000 Mark 6 „ « 
»« 50000 „ 8 „ l 
½ te ½½ 2 " 100000 *# 10 u « 
„ „ « „ 300000 „ 156 „ l 
„ „ » « »500000«.9.20,, 
„ weiteren Beerüee 355 „ 
ot 
10. Hat der Steuerpflichtige ein nach den #8 J11 bis 19 berechnetes Mehrein#mmen gehabt, so 
wird von dem Vermögenszuwachs in Höhe dieses Mehreinkommens das Sweisache der im 9 9 destimmen 
Saͤde erhoben. Unterliegt hiernach der Vermögenszuwachs zum Ceil dem einfachen, zum Ceil dem zwei- 
jachen Abgabensate, so find die doppellen Sähe von den höheren Staffelbeträgen zu berechnen.
	        
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