328 D. Finanzgesetze.
Maßgebend soll stets die landesrechtliche Einksteuerveranlagung sein. Dieie
Grundsatz wird, abgesehen von den Vorschriften der z5 14 und 18 des Entw., die
landesrechtliche Einksteuerveranlagung an sich unberührt lassen, nur durchbrochen von
den Dorschriften der ##6 16 und 17. Die Abstellung auf die landesgesetzlichen Einksteuer-
veranlagungen ist aus steuertechnischen und grundsätzlichen Erwägungen geboten.
Daß die Einkvermehrung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Susammern.
kange mit dem Kriege steht, ist ebensowenig wie beim Dermögenszuwachs erforder# ur
Die Zerücksichtigung des Mehreink. nach 8 10 entfällt auch nicht durch den Nachweis.
daß ein solcher Jusammenhang offensichtlich nicht vorliegt. In Fällen, in denen jedock
die Erhebung des doppelten Satzes wegen einer mit dem Kriege in keinem Snsammen.
hange stehenden, rein zufälligen Einkvermehrung zu einer unbilligen Härte führen würde
kann der Bundesrat gemäß &41 des Entw. das nach dem Gesetze sich ergebende Mebreim.
gLanz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Dgl. hierzu auch unten die Zegr. zu §# 13.
Der Berechnung des Mehreink. sollen nach dem Entw. nur Jahresveranlagungen
zugrunde gelegt werden 12, 315 Abs. 1, 5 15 Abs. 1). Die im Laufe des Steuerjahrs
erfolgenden Zu- und Abgangsstellungen bleiben außer BZetracht. Die Berichtigung
einer Deranlagung im Zechtsmittelverfahren ist selbstoerständlich zu berücksichtigen.
Das gleiche wird von einer Berichtigung im Derwaltungswege gelten müssen (zu ver-
gleichen § 45 Abs. 4 der Ausführungsbest. zum Wehrbeitragc.), sofern es sich um die
Beseitigung von Fehlern der Deranlagung handelt, die bei ordnungsmäßiger eran.
lagung selbst hätten vermieden werden müssen.
Das Friedenseinkommen berechnet sich gemäß § 12 des Entw. nach einem der
Fahl der späteren Jahresveranlagungen (6 15) entsprechenden Dielfachen des Jahres-
einkommens vor dem klriege (&& 15 und 14). Ist der Steuerpflichtige bei allen drei
Kriegsveranlagungen (6& 15) zur Einksteuer veranlagt worden, so gilt als Friedenseink.
das Dreifache des Jahreseink. vor dem Kriege (§# 13, 14), ist er erst später steuerpflichtig
geworden oder ist die Steuerpflicht später weggefallen und ist er deshalb nur bei zwei
Kriegsveranlagungen (5 13) zur Einksteuer veranlagt worden, so gilt als Friedenseink.
das Sweifache des Jahreseink. vor dem Kriege (s# 1#3, 14).
5# 13 Absf. 3 und 4 finden für die Festftellung des Kriegseinkommens Unwendung.
#s16%. Dem Nriegseinkommen sind hinzuzurechnen alle Erträge aus einer Erwerbstligkei., die
dem Stenerpflichtigen in der Seit vom 1. August 1914 bis 51. Dezember 1916 zugeflossen, nach Landes.
recht aber dem steuerpflichtigen Einkommen nicht zugezählt worden sind, weil sie nmicht ans einer an dem
kandesrechtlich maßgebenden Seitpunkt vorhandenen Einfommensguelle herrührten. I#tt an die Stelle
dleser Erwerbstätigkeit eine andere Einkommensqnelle getreten, so findet die hinzurechnung nur inso-
weit statt, als die Erträge der weggefallenen Einkommensquelle die der neuen übersteigen.
Bei der Feststellung des Einkommens der COfslziere, Sanitäts- und Deterinärossiziere sowie der
oberen Militärbeamten ist deren Diensteinkommen in Söte der Friedensbezüge zu beräcksichttigen.
617. Von dem Kricgseinkommen ist auf Antrag abzusetzen das Einkommen, das nachweislich ol-
Mehreinnahme aus Geschäftsanteilen einer inländischem Gesellschaft urit beschränkter Hastung bertähre.
Ats Mehreinnahme gilt der auf den Steuerpflichtigen entfallende anteilige Betrag, der don der Gesell-
schaft über den Durchschmitt der nach z 5 Abs. 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besten-
rung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 in Betracht kommenden Jahre hinaus dder, falks die
Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Nriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine fünfprozenlige
Dividende hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahr als Gewinn vertellt worden ist, soweit dieser anee#ilige
Betrag bei den für die Berechmung des Aclegseinkommens nach § 15 Ab., 1 maßgebenden Jahresve##
lagungen mit zur Besteuerung herangezogen wird.
Die Absecung ist ausgeschlossen, wenn bel Begiun des Veranlagungszeitraums das Stammepitol
der Gesellschaft eine Mallion Mark und darüber betragen hat oder wenn zu irgendeinem Seipunkt wöd
tend des Deranlagungszeitraums mehr als sechs Gesellschafter vorhanden waren.
#! 18. ItR nach ## des Besitsleuergeseges das Dermögen der SEhegateenzusamm enzurechn::,
ist für die Ermittlung des Mehremkommens das Einkommen der Shegatten auch dann zusammenzurechnen-
wenn sie nach kandesrecht selbständig zur Einkommensteuer veranlagt sind.
35 19. Wo eine Einkommensteuer noch nicht einge führt #l#, telsst die Candesregierung Bestimmungen
üöber die Ermittlung des Nriegseinkommens. .#
Als Jahreseinkommen vor dem Uriege gilt im Falle des Ubs. 1 das bei der Veranlagung des Debr-
beier sestgestellte Einkommen, soweil nicht ein anderes Jahreseinkommen gemäß & 14 anzunehmen