Kriegssteuergesetz vom 21, Juni 1916. 329
Als veranlagt im Sinne des § 1# Abs. 2 und des 3 15 Abs. 1 des Entw. gilt auch,
wer freizustellen war.
welche Jahresveranlagungen für die Berechnung des Mehreink. maßgebend
sind, hat unter Beachtung der Dorschrift im § 15 Abs. 1 und 8 15 Abf. 1 die oberste
gandesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem BReichskanzler zu bestimmen 6 15
Abs. 2, K 15 Abs. 2). Die orschrift Rat ihren Grund darin, daß die Einksteuerveranlagung
in den einzelnen Bundesstaaten zu verschiedenen Seiten stattfindet und die Ermittlung
des Eink. sich auf verschiedene Seiträume erstreckt. Eine Derschiedenheit findet auch in
den einzelnen Bundesstaaten selbst statt. Während z. B. in Hreußen die Einksteuer-
veranlagungen für lo#, 1016, 1912 in der Regel als Kriegsveranlagungen gelten
dürfen, kann z. B. bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher führen, die Einksteuer-
ocranlagung für 1915 erst das Einkommen der Jahre 191#, 1012, 1913 berücksichtigen,
die Detanlagung für 1916 das Eink. der Jahre 1912, 1913, 1914, die Veranlagung
für 1917 das Eink. der Jahre 1915, 1914, 1915 und erst die Veranlagung für 1918 das
Eink. der Jahre 1914, 1915, 1916. Wenn daher in Preußen die Veranlagungen für
1916, 1916, 1917 allgemein als Kriegsveranlagungen voraussichtlich bestimmt werden,
kann es im Einzelfalle doch geboten sein, bei einem Steuerpflichtigen die Deranlagungen
cle, 10 12, und lols als Kriegsveranlggungen zugrunde zu legen. Wo ferner nach
TLandesrecht für die Feststellung des steuerpflichtigen Eink. der Durchschnitt der Erträge
mehrerer Jahre maßgebend ist, können die tatsächlichen Einkverhältnisse eines Stener-
pflichtigen zutreffender berücksichtigt werden, wenn als Kriegseinkommen nicht die
Summe der einzelnen Jahresveranlagungen gilt, sondern das entsprechende Vielfache
nur einer Jahresveranlagung, z. B. das Dreifache der Jahresveranlagung loi#s, die
den Durchschnitt des Eink. der Jahre lo##, 1015 und lo16 enthält. Deshalb ist im §3 15
Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, daß der Feststellung des Kriegseink. nicht die allgemein be-
stimmten Uriegsveranlagungen, sondern drei andere Jahresveranlagungen oder das
Mehrfache einer Jahresveranlagung zugrunde gelegt werden können. Durch diese
Regelung soll nach Möglichkeit eine gleichmähige Behandlung der Steuerpflichtigen
im ganzen Reiche bei Festhaltung an der landesgesetzlichen Deranlagung erreicht werden.
Doß im ganzen drei Jahresveranlagungen als Kriegsveranlagungen berück-
sichtigt werden (§ 15 Abs. 1), entspricht dem dreijährigen Deranlagungszeitraume für
die Feststellung des Dermögenszuwachses.
Sus ls Abs. 3 und & 15 Abs.= ist zu vergleichen & 5 1 Abs. 1 Satz 2 des Wehrbeitrag.
In Bundesstaaten, in denen eine rechtskräftige Feststellung des Eink. stattfindet, ist die
Fiktion, daß als festgestellt das niedrigste Eink. der Steuerstufe gelten soll, in welcher
der Steuerpflichtige zur Einksteuer endgültig veranlagt ist, entbehrlich.
Der Leststellung des Friedenseink. wird nur eine Jahresveranlagung zugrunde
gelegt (65 15 Abs. 1). Die Jugrundelegung des Durchschnittsergebnisses mehrerer Jahres-
veranlagungen dürfte zu einem gerechteren Ergebnis nicht führen. Es ist hierbei zu
beachten, daß in vielen Fällen bei der landesrechtlichen Jahresveranlagung das Eink.
berücksichtigt wird, das der Steuerpflichtige im Durchschnitt mehrerer Jahre gehabt
bat. Würde die Zugrundelegung der nach § 13 maßgebenden Jahresveranlagung zu
einer besonderen Härte führen, weil ungewöhnliche Verhältnisse vorlagen, so ist Abhilfe
gemäß §& 41 des Entw. möglich.
Daß nur das Eink., das einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, als Mehreink.
berücksichtigt wird, erscheint sachlich gerechtfertigt und hat außerdem eine wesentliche
Vereinfachung des Deranlagungsgeschäfts zur Folge. Als Mindestbetrag dürfte der
Betrag von zehntausend Mark angemessen sein.
Die Zedeutung des § 14 Abs. 2 und 3 erhellt aus folgenden Beispielen:
1. A ist im Jahre lol (maßgebende Friedensveranlagung) mit einem Eink.
von 5000 M. veranlagt. Er erbt im Laufe des Jahres 1914 nach dem maß-
gebenden Stichtag ein elterliches Dermögen von 500000 M. Er ist weiter