Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21, Juni 1916. 329 
Als veranlagt im Sinne des § 1# Abs. 2 und des 3 15 Abs. 1 des Entw. gilt auch, 
wer freizustellen war. 
welche Jahresveranlagungen für die Berechnung des Mehreink. maßgebend 
sind, hat unter Beachtung der Dorschrift im § 15 Abs. 1 und 8 15 Abf. 1 die oberste 
gandesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem BReichskanzler zu bestimmen 6 15 
Abs. 2, K 15 Abs. 2). Die orschrift Rat ihren Grund darin, daß die Einksteuerveranlagung 
in den einzelnen Bundesstaaten zu verschiedenen Seiten stattfindet und die Ermittlung 
des Eink. sich auf verschiedene Seiträume erstreckt. Eine Derschiedenheit findet auch in 
den einzelnen Bundesstaaten selbst statt. Während z. B. in Hreußen die Einksteuer- 
veranlagungen für lo#, 1016, 1912 in der Regel als Kriegsveranlagungen gelten 
dürfen, kann z. B. bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher führen, die Einksteuer- 
ocranlagung für 1915 erst das Einkommen der Jahre 191#, 1012, 1913 berücksichtigen, 
die Detanlagung für 1916 das Eink. der Jahre 1912, 1913, 1914, die Veranlagung 
für 1917 das Eink. der Jahre 1915, 1914, 1915 und erst die Veranlagung für 1918 das 
Eink. der Jahre 1914, 1915, 1916. Wenn daher in Preußen die Veranlagungen für 
1916, 1916, 1917 allgemein als Kriegsveranlagungen voraussichtlich bestimmt werden, 
kann es im Einzelfalle doch geboten sein, bei einem Steuerpflichtigen die Deranlagungen 
cle, 10 12, und lols als Kriegsveranlggungen zugrunde zu legen. Wo ferner nach 
TLandesrecht für die Feststellung des steuerpflichtigen Eink. der Durchschnitt der Erträge 
mehrerer Jahre maßgebend ist, können die tatsächlichen Einkverhältnisse eines Stener- 
pflichtigen zutreffender berücksichtigt werden, wenn als Kriegseinkommen nicht die 
Summe der einzelnen Jahresveranlagungen gilt, sondern das entsprechende Vielfache 
nur einer Jahresveranlagung, z. B. das Dreifache der Jahresveranlagung loi#s, die 
den Durchschnitt des Eink. der Jahre lo##, 1015 und lo16 enthält. Deshalb ist im §3 15 
Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, daß der Feststellung des Kriegseink. nicht die allgemein be- 
stimmten Uriegsveranlagungen, sondern drei andere Jahresveranlagungen oder das 
Mehrfache einer Jahresveranlagung zugrunde gelegt werden können. Durch diese 
Regelung soll nach Möglichkeit eine gleichmähige Behandlung der Steuerpflichtigen 
im ganzen Reiche bei Festhaltung an der landesgesetzlichen Deranlagung erreicht werden. 
Doß im ganzen drei Jahresveranlagungen als Kriegsveranlagungen berück- 
sichtigt werden (§ 15 Abs. 1), entspricht dem dreijährigen Deranlagungszeitraume für 
die Feststellung des Dermögenszuwachses. 
Sus ls Abs. 3 und & 15 Abs.= ist zu vergleichen & 5 1 Abs. 1 Satz 2 des Wehrbeitrag. 
In Bundesstaaten, in denen eine rechtskräftige Feststellung des Eink. stattfindet, ist die 
Fiktion, daß als festgestellt das niedrigste Eink. der Steuerstufe gelten soll, in welcher 
der Steuerpflichtige zur Einksteuer endgültig veranlagt ist, entbehrlich. 
Der Leststellung des Friedenseink. wird nur eine Jahresveranlagung zugrunde 
gelegt (65 15 Abs. 1). Die Jugrundelegung des Durchschnittsergebnisses mehrerer Jahres- 
veranlagungen dürfte zu einem gerechteren Ergebnis nicht führen. Es ist hierbei zu 
beachten, daß in vielen Fällen bei der landesrechtlichen Jahresveranlagung das Eink. 
berücksichtigt wird, das der Steuerpflichtige im Durchschnitt mehrerer Jahre gehabt 
bat. Würde die Zugrundelegung der nach § 13 maßgebenden Jahresveranlagung zu 
einer besonderen Härte führen, weil ungewöhnliche Verhältnisse vorlagen, so ist Abhilfe 
gemäß §& 41 des Entw. möglich. 
Daß nur das Eink., das einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, als Mehreink. 
berücksichtigt wird, erscheint sachlich gerechtfertigt und hat außerdem eine wesentliche 
Vereinfachung des Deranlagungsgeschäfts zur Folge. Als Mindestbetrag dürfte der 
Betrag von zehntausend Mark angemessen sein. 
Die Zedeutung des § 14 Abs. 2 und 3 erhellt aus folgenden Beispielen: 
1. A ist im Jahre lol (maßgebende Friedensveranlagung) mit einem Eink. 
von 5000 M. veranlagt. Er erbt im Laufe des Jahres 1914 nach dem maß- 
gebenden Stichtag ein elterliches Dermögen von 500000 M. Er ist weiter
	        
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