Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

330 D. Finanzgeseßze. 
veranlagt im Jahre 1915 zu einem Eink. von 40000 M., 1916 zu einem Eink 
von 45000 M., lolr zu einem Eink. von 35000 M. « 
Frieden-eink.:sooom.-l-(sv.lj.vonsoooooM.-)25000M 
30000M.X5-90000M.; 
Isriegseink.:qoooom.-!—45000M.-I-35000M.-120000M». 
Mehreink.:30000M. 
2. B ist Ausländer und erst im Jahre 1915 vom Ausland ins Inland zugezogen 
er besitzt bei seiner Niederlassung im Inland ein Dermögen von zo0000 m. 
lol wird er veranlagt mit einem Eink. von 40000 M., 1917 mit einem Eink. 
von 45000 M. 
Friedenseink.: 5 v. B. von 300000 M. = 15000 M. K 2 = 30000 M. 
Kriegseink.: 40000 M. J 45000 M. = 85000 M.; 
Mebreink.: 55000 M. 
5. C ist im Jahre lols zu einem Eink. von 5000 Ml. veranlagt, 1015 zu einem 
Eink. von 12000 M., lolé zu einem Eink. von 30 000 M., 1017 zu einem Eink. 
von 32000 M., er hat im Jahre lols nach dem für die Deranlagung für lols 
maßgebenden Stichtag ein elterliches Dermögen von 200000 M. geerbt. 
Kriedenseink.: 1. K 10000 M., 
2 XK 6000M. + (S5 v. H. von 20000 R. 10000 M. - 
15000 M. = 30000 M., zusammen 40 o00 M.; 
Kriegseinfk.: lols: 12000 M., 1916: 30000 M., 1917: 32000 M., zu- 
sammen 74000 M.; 
Mehreink.: 34000 M. 
Die Vorschrift im § 16 Abs. 1 des Entw. bezweckt, alle Erträge aus einer auf 
Gewinn gerichteten Tätigkeit, die seit Ausbruch des lKrieges bis zum 31. Dezember 1915 
erzielt sind, bei der landesrechtlichen Einksteuerveranlagung aber infolge der sogenannten 
Cuellentheorie nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, insbesondere 
Gelegenheitsgewinne, in das festzustellende Kriegseink. einzubeziehen. Die Derschrift 
des §& 16 Absf. 2 erschien erforderlich, um einer ungleichmäßigen Behandlung der Offiziere 
usw. in den einzelnen Bundesstaoten vorzubeugen, da wegen der Dergünstigung des 
# 46 Abf. 2 des Reichsmilitär G. v. 2. Mai 1874 (R#Bl. S8) in einzelnen Zundesstaaten, 
5. B. in Hreußen, für die Dauer der Mobilmachung die auf die Militärbezüge ent- 
fallende Einksteuer zwar unerhoben bleibt, aber das Diensteinkommen in Böbe der 
Friedensbezüge mitveranlagt wird, wogegen in anderen Zundesstaaten die Militär- 
bezüge bei Feststellung des Eink. ganz unberücksichtigt bleiben. Wo dies der Fall ist, 
würden ohne die Vorschrift des Abs. 2 unter Umständen Einkvermehrungen aus anderen 
Einkquellen, z. B. aus Aktienbesitz, nicht als Mehreink. in die Erscheinung treten, da 
sie durch das nur in der Friedensveranlagung enthaltene Diensteink. aufgewogen 
werden könnten. 
Zu g 17 des Entw. vgl. die Ausführung in dem allgemeinen Ceile der Begründung. 
vorschriften wie die des §& 71 Abs. 1 des Hreußischen EinksteuerG., wonach der Teil der 
veranlagten Einkommensteuer, welcher auf Gewinnanteile von G. m. b. B. entfällt, 
außer Hebung gesetzt werden soll, haben nicht zur Folge, daß solche Einkteile von dem 
nach §# 15 und 15 des Entw. maßgebenden Eink. abgezogen werden dürfen. 
Beispiel für die Anwendung des 3 12: 
ist beteiligt an einer G. m. b. B., die an Gewinn verteilt hat für das Geschäftsjahr 
1900: 10000 M., to 1o: 25000 M., 101 1: 30 Ooo M., 1012: 40000 M., lo l5: 35.000 M. 
Der durchschnittlich verteilte Gewinn (nach dem Ergebnis der Jahre 1910, 1011, 10153) 
beträgt 30 oo M. Die Gesellschaft verteilt in dem lriegsgeschäftsjahr 10 14: 60 000 M., 
1915: 80 O00 M., 1916: 60 Ooo M. Don diesem Gewinne stehen dem 4 in den Jabren 
lolé und tolö je die Hälfte, lo#16 zwei Drittel zu. 
Im Jahre 1914 (maßgebende Friedensveranlagung) ist A mit einem Eink. von 
25000 M. veranlagt, im Jahre 1015 mit einem Eink. von 28000 M., ldolé mit einem
	        
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