Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 331
Eini. ven 15000 m., 1917 mit einem Eink. von 50000 M., lols mit einem Eink. von
48000 M. In dem veranlagten Tink. für lo#s# ist der Gewinnanteil aus dem Geschäfts-
jahr 918, in dem veranlagten Eink. für lo#s der Gewinnanteil aus dem Geschäfts-
ahr 1018, in dem veranlagten Eink. für 1917 der Gewinnanteil ans dem Geschäftsjahr
*11 in dem veranlagten Eink. für lo#8 der Gewinnanteil aus dem Geschäftsjahr 1916
enthalten. Gemäß 8 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Deranlagungen für 10916, 10 12, lols
zugrunde gelegt. Es dürfen abgezogen werden
« von dem Eink. für 1916 — 15000 M. — die Hälfte des verteilten Mehrgewinns
von (60000 M. — 30000 M. -) 30000 M. = 15000 M.;
von dem Eink. für 1012 — 50000 M. — die Rälfte des verteilten Mehrgewinns
von (80000 M. — s0000 M. —) 50000 M. = 25000 M.;
von dem Eink. für 1918 — 48000 M. — zwei Drittel des verteilten Mehr-
gewinns von (60000 M. — 30000 M. -) 3000o M. = 20000 M.
Friedenseink.:
25000 M.. K 3 = 75000 M.
Kriegseink.:
lolé: 45000 M. — 15000 M. = 30000 M.,
1017: 50000 M. — 26000 M. = 25000 M.,
lols: 46000 M. — 20000 M. = 28000 M.,
zusammen 88000 M.
Mehreink.: 8000 M. (statt os ooo M.).
Die Vorschrift im §& 20 des Entw.) enthält gesetzliche Maßnahmen zur Sicherung
der Kriegsgewinnsteuern bei Einzelpersonen. Die Beschlagnahme (Abs. 2) erfolgt nicht
zur Sicherung der Abgabenforderung, sondern als Swangsmaßregel, um den Steuer-
pflichtigen zur Erfüllung seiner öffentlichrechtlichen Erklärungspflicht anzuhalten. Sie
entspricht daher der Dermögensbeschlagnahme der #5 332 fff. der Strafprozeßo#dnung
und hat die gleichen Wirkungen wie diese.
ZSu K 21 bis 29 des Entw.-)) Gegenstand der Kriegsge winnstener ist bei den
inländischen Gesellschaften der im § 1 des Sicherungs G. bezeichneten Art der nach den
1) GEleichlautend mit # 12 Ges.
) Die 1## 21 bis 27 des Entwurfs lauteten:
é :1. Dic im 4 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnabmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne
rom 34. Dezember 1915 aufgeführten inländlschen Gesellschaften haben von dem nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 und der ##22, 23 dleses Gelsetzes sestgestellten Mehrgewinn eine Ub-
Fgabe (Mehrgewinnsteuer) zu entrichten.
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#* 22. Für die Feststellung des steuerpflichtigen Mehrgewinns wird der durchschmiltliche frühere
Geschölesgewinn mit der Maßgabe berechnet, doß an Stelle von fünf Hundertsteln (6 3 Abs. 2 bis §s des
Gesetzes vom 24. Dezember 1916) sechs Hundertstel zugrunde gelegt werden.
5 23. Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel allee Aktien oder Anteile einer anderen Gesellschaft
der im 3 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 bezeichneten Art besitzen, dürsen von dem Ge-
ichöftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme aus dlesen Aktien oder Anteilen absetzen.
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Beirag, der von der anderen Gesellschaft (Cochler,
sciichtschaft) über den Durchschnitt der nach 3 5 Abs. 1 des Geseczes pom 24. Dezember 1915 in Betracht
kommenden Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäftsjalren
bekanden ha, über eine fünfprozentige Dioidende oder Ausbeute #ina#s in einem Uriegsgeschäftsjahr
als Dioidende oder Ausbeute verteilt worden ist.
Bei Nommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Gewinnbeträge, welche auf die von
* Fersönlick haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfallen, auher
Ansas.
z. Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften,
wenn der Mehrgewminn im Jahresducchschnitt 2 vom HGundert des eingezahlten Grund- oder Stomm-
lopitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Urlegsgeschäftsjahrs ausgewilesenen wirklichen Reserve.
lontenbeträge nicht überstettt ..... . . .. 10 vom undert des Mehrgewinns,
wenn er 2 vom Hundert, aber nicht 4 vom Hundert übersteigt 12 „ l l .
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