334 D. Finanzgesetze.
Vorschriften des SicherungsG. gemäß z to Abj. 14. a. O. ausgedehnt hat, soll der Zunde:
rat nähere Bestimmungen treffen (5 28 des Entw.). Solche Zestimmungen sind schon
deshalb erforderlich, weil die Staffelung der Steuer nach dem Derhältnis des Mehr,
gewinns und des ganzen Gewinns zum Gesellschaftskapitale nicht ohne weiteres auf
andere juristische Hersonen paßt. v!
Zu 3 29 des Entw. ist zu vergleichen § 11 Abs. 2 des Besitzsteuerc-
Su 30 bis 37 des Entw.)2),),). Daß die Veranlagung und Erhebung
der Kriegsvermögenszuwachssteuer der Einzelpersonen und der Mehrgewinnsteuer der
Gesellschaften den für die Deranlagung und Erhebung der Zesitzsteuer zuständigen
Behörden zu übertragen ist, ergibt sich als selbstverständliche Folge der Ausgestaltung
der Steuer. "6
Im 3 30 Abs. 2 des Entw. werden die Vorschriften des Besitzsteuerc5. über die
Deranlagung und Erhebung der Besitzsteuer auch für die Deranlagung und Erbebung
der Nriegsvermögenszuwachssteuer und der Mehrgewinnstener für entsprechend an.
wendbar erklärt. Deranlagung und Erhebung ist im weitesten Sinne verstanden, so
daß zu den entsprechend geltenden Veranlagungs= und Erhebungsvorschriften z. 3
. B.
auch die Derjährungsvorschrift des § 25 des Besitzsteuer G. gehört. hinsichlic der
Steuererklärung gelten neben dem 3 31 des Entw. auch die Vorschriften in 3 52 Abs.
Satz 2, Abs. 2 und 3, & 53 und 54 des BesitzsteuerG#. entsprechend.
In den §# 32 bis 35 des Entw. ist eine vorläufige und eine endgültige Festsetzung
sowohl der Kriegsvermögenszuwachsstener der Einzelpersonen als der Mehrgewinn-
steuer der Gesellschaften vorgesehen. Eine vorläufige Festsetzung der Kriegsvermögens-
1) Die ## 30, 34 des Entwurf-s lauteten:
* 30. Die Deranlagung und SEchebung der Mriegsgewinnsteuer (Kriegsvermögenszuwachs- und
Menrgewinnsteuer) erfolgt durch die für die Deranlagung und Erhebung der Besigeuer zuständigen Be.
börden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des Besitzsteuergesege:
über die Deraonlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Deranlagung der Nciegsge.
winnsteuer.
5( 31. Außer den zur Ubgabe einer Besigsteuererklärung Derpflichteten haben alle Einzelpersonen
deren Dermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. Dbezember 1916 um mehr als dreitausend Mark aui
mindestens siebentausend Mark erhöht hat, eine Steuererklärung abzugeben. Die Sterererklärung zum
Zwecke der Veranlagung der Kriegsoermögenszuwachssteuer kann miit der Besinsteuererklärung vecbunden
werden. Die Steuererfläcung har nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die FKeststellung des
der besonderen Abgabe unterliegenden Dermögenszuwachses sowie die zur Berechnung des Medrein.
kommens (## 10 bis 19) erforderlichen Angaben zu enthalten. Der Steuerpflichtige ist insbesondere ver-
pflichtet, etwaige Einkünfte anzugeben, die dem nach Landesrecht steuerpfllichtigen Einkommen gemêé
& 16 hinzuzurechnen sind.
Die Dorstände, perfönlich haftenden Gesellschafter, Repradsentanten, Geschäftsführer oder Ciqui-
datoren der pflichtigen Gesellschaften (# 21), bei ausländischen Gesellsch'isten (6 25) die Vorsteher der in-
ländischen Niederlossungen sowie die Dertreter der vom Bundesrate für pflichtig erklärten juristischen Her-
sonen (1 28) find verpflichiet, der Steuerbehörde eine riegsgewinnsteuererllärung einzureichen, welche
nach näherer Beftimmung des Bundesrats die für die Festellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns
ersorderlichen Angaben zu enthalten hat.
2) ## 32 Abs. A Entw. gleichlautend mit # 27 Ges., 1 32 Abfs. 2 des Entwurfs lautete:
Nann die Feülstellung des gesamten Mehreinkommens nicht gleichzeitig mit der Fesisttellung des
abgabepflichtigen Dermögenszuwachses erfolgen, so ist die Abgabe insoweit vorläusig festzusetzen, als es
nach den bereits feststellbaren Berechnungsgrundlagen möglich ist.
2) Das zweite Wort des 4 33 hieß im Enewurf „Kriegsgewinnsteuee“.
4#4 34, 35 Entw. gleichlautend mit #5 29, 30 Ges., 1 37 Entw. gleichlautend mit § 32 Gel.
5) § 36 des Entwurfs lautete:
Die Abgabe ist binnen drei Monaten nach Sustellung des Bescheids zu entrichten. Wird ein vot-
läufiger und eln endgülriger Bescheid erteilt, so ist die vorläufig festgestellte Abgabe bimnen drei Monaten
nach Sustellung des vorläusigen, der Rest der Abgabe binnen drei Monaten nach Sustellung des endgül=
iigen Beschelds zu entrichten.
Ill die endgültig festgesetne Abgabe niedriger als die vorläufig festgesetzte 6 32 Abs 2, 5 33 Abl. 1),
so ift der zuviel erhobene Betrag dem Steuerpflichtigen zu erstatten.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Voranszahlungen auf die noch nicht veranlagte Abgabe zu leisten.
Von dem im voraus gezahlten Betrage sind fünf vom Sundert Jahreszinsen vom TLage der Einzahlung
bls zum gesehlichen Fälligkenstage auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen.