336 D. Finanzgesetze.
Ermäßigung des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags oder später der rechtskräftia
veranlagten Besitzsteuer erhebliche grundsätzliche Bedenken entgegenstünden. 6
B) Bericht der RNeichstagskommission (Drucks. Nr. 320).
Vorbemerkung.
Als die Kommission am 10. April 16 die Beratung des Entwurfs eines Nriegs-
gewinnsteuerG. (R# Drucks. 14/16 Nr. 225) begann, lagen bereits zwei Anträge vor, die
darauf abzielten, die Erhebung einer neuen Rate des Wehrbeitrags in das Gesetz
Dineeinzuarbeiten (Kom Drucks. Tr. 233 und 234,3 — Art. III —). Zur Begründung
des Antrags auf Mr. 235 führte ein Abg. aus, man verstehe im Volke nicht, daß sebr
viele große Dermögen, die zwar nicht im Kriege entstanden oder vermehrt worden find,
aber doch in ihrer Substanz erhalten blieben, jetzt von einer Steuer verschont bleiben
sollen. Die außerordentlich hohen Lasten, die der Nrieg mit sich bringe, könnten in der
Inkunft aus Monopolen und indirekten Steuern allein nicht gedeckt werden, vielmehr
müßten nach dem lriege auch hohe Steuern auf Dermögen und Einkommen
für das Reich nutzbar gemacht werden. Darauf ziele aber der vorgelegte Antrag noch
nicht ab, er sei vielmehr nur ein Hrovisorium, da die allgemeine Regelung des Reichs-
steuerwesens noch vorbehalten bleiben müsse. Die Erhebung einer weiteren wetr-
beitragsrate von Einzelpersonen solle als Abs. 2 im & 1 Entw. festgesetzt werden; an-
schließend daran dann die Wehrbeitragspflicht der Gesellschaften in § 21. Was bereits
von der Uriegsgewinnsteuer erfaßt werdc, solle durch den Wehrbeitrag nicht noch einmal
belastet werden, so daß eine Doppelbesteuerung insofern ausgeschlossen sei. Da am
Schlusse des Jahres lolé auf Grund des BesitzstenerG. eine neue Veranlagung vor-
genommen werde, so stünden der sonst gewiß schwer durchführbaren Erhebung des
Wehtrbeitrags — man solle nur an die starken Verschiebungen in den Dermögensver-
hältnissen unseres Dolkes denken — keine ernsthaften Hindernisse im Wege.
Su dem Antrag auf Nr. 254,5 — Art. III — führte ein Abg. nach Darlegung
äbnlicher Erwägungen noch begründend aus, daß er sich formal als eine Ergänzung des
vorgelegten Entw. darstelle.
Der Vorsitzende des Ausschusses bat, zunächst den Auficag des Hlenums
auszuführen, nämlich den vorgelegten Entw. eines Kriegsgewinnsteuer G. zu beraten
und von der Einfügung neuer Steuern abzusehen. Die Erörterung von Dorschlägen,
wie Wiedererhebung des Wehrbeitrags oder Ergänzung der Vorlage durch Ausgestaltung
des Erbschaftssteuer G. (Antrag Nr. 234,5 — Art. II möge man am Ende der
Beratungen vornehmen.
Nach einer kurzen Erörterung beschloß der Ausschuß, die Erweiterungsanträge
erst nach Abschluß der Beratungen über den vorgelegten Regierungsentwurf zu be-
handeln und die Beschlüsse dann zusammen zu veröffentlichen, dies namentlich deshalb,
weil manchen Fraktionen die Ausgestaltung der Besitzsteuern für die Haltung zu den
PDerkehrs= und Tabaksteuern maßgebenod sei.
Erste Lesung.
Steuerpflicht der Einzelpersonen.
3 1. Der Gesetzentwurf befaßt sich zunächst mit der Stenerpflicht der Einzel-
personen und umgrenzt in 8 1 den NKreis der pflichtigen Einzelpersonen unter Berufung
anf #§# 11 des Besitzsteuer G. v. 5. Juli 13. Dort heißt es, daß steuerpflichtig sind:
I. mit de m Suwachs an dem gelamten steuerbaren Dermögen:
1 die Ungebörigen des deutschen Reichs, mit Uusnabhme derer, die sich seir länger als zwei
Jahren dauernd im Ausland aushalten, ohne einen Wohnsitg in einem deutschen Zundes-
staate zu haben,
2. Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wokn--
sitzes ihren dauernden Aufenthalt haben;