Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 339
des Staatssekretärs des Reichsschatzamts ein berblick über den Aufbau der ersten
paragtaphen des Gesetzentw. gegeben. Danach bestimmt § 1 zunächst die Hersonen,
die überhaupt zur Kriegsvermögenszuwachssteuer Rerangezogen werden; dann sagt
&2, welches der abgabepflichtige Dermögenszuwachs ist. Es ist nämlich der im Besitz-
steuerG. definierte, vorbehaltlich der Abweichungen, die im Entw. festgesetzt sind. Diese
Ubweichungen werden in den folgenden Haragraphen einzeln aufgeführt. So sind
in 3 5 Bestimmungen darüber enthalten, welcher Dermögenszuwachs von der beson-
deren Abgabe des Entw. befreit ist. In den zz 4 und 5 sind umgekehrt Zestimmungen
darüber enthalten, welche Beträge dem Dermögen eines Stenerpflichtigen zuzu-
rechnen sind, so daß durch die Hinzurechnung ein Dermögenszuwachs sich ergeben kann,
der zwar nicht der Besictzsteuer, dagegen aber der Kriegsvermögenszuwachssteuer unter-
siegt. Dann trifft § 6 Zestimmungen über die Zewertung von Grundstücken, die in
Abweichung und Ergänzung des BesitzsteuerG# Hlatz greifen sollen.
Was nun zunächst das Schicksal des Antrags Nr. 251 anlangt, so führte ein
Ubg. aus, daß der Antrag in Wirklichkeit zu §6 der Vorlage gehöre. Abs. 3 sei aber
überhaupt überflüssig, weil der darin behandelte Tatbestand schon im Besitzsteuerch.
geregelt sei. In den Bewertungsvorschriften des BesitzsteuerCG. jetzt eine Anderung
eintreten zu lassen, kabe Bedenken. Schwierigkeiten könnten kaum entstehen, weil
wenn die Börsen am Stichtage noch nicht eröffnet seien, alle Bestimmungen des Be-
sitztteuer G., die neben dem §& 34 bestehen, Anwendung finden würden. Man dürfe auch
nicht übersehen, daß nur für den dritten Teil aller in Deutschland existierenden Miien
Vörsennotierung bestehe. Für Staats= und Llommunalpapiere sei allerdings sehr er-
wünscht, Börsennotierungen zu haben. Er und seine politischen Freunde sähen keine
veranlassung, den Antrag Ur. 251 anzunehmen.
Der Dertreter einer anderen Fraktion legte dar, man werde wohl am
besten besondere Dorschriften über die Deranlagung treffen, ohne Rücksicht auf Börsen-
eröffnung oder nicht. Aber, da man zurzeit die Derhältnisse gar nicht übersehen könne,
müsse man abwarten und solle im Herbst dieses Jahres die Erfahrungen noch einmal
sichten.
Während ein anderer Abg. diesen Ausführungen zustimmte, bemerkte der An-
tragst., Abs. 5 seines Antrags sei allerdings überflüssig, Abs. 1 aber durchaus not-
wendig. Wenn man ihn heute nicht annehmen wolle, werde man später ein beson-
deres Ges. machen müssen. Der Sweck seines Antrags sei nur, zu verbindern, daß gut-
glänbige Lente Schaden erleiden könnten, weil das Ges. unklare Zestimmungen ent-
halte. Ges. müßten gleich so gestaltet werden, wie sie ausgeführt werden sollten. In
diesem Falle sei das besonders notwendig, weil es sich um große Abgaben, unter Um-
ständen von 40 bis 50 v. H. handle. In Ansehung der Strafbestimmungen für un-
richtige Angaben könne es geradezu zu einer Konfiskation des Dermögens kommen.
Daber seien richtige Grundlagen für die Deklaration unbedingt notwendig.
Ohne besonderen Anhalt könne kein Steuerpflichtiger sich zurecht finden. Er brauche
nur auf die Aktien eines bekannten Erdöl-Unternehmens hinzuweisen: der letzte Kurs
vor dem Nriege sei 114 gewesen, heute stände das Hapier weit über 300, gelte also das
dreifache; welcher Kurs solle nun maßgebend seind Da der einzelne lapitalist, der
ja überhaupt kaum imstande sei, den Stand seines Dermögens genau anzugeben, dies
iedenfalls unter heutigen Umständen nicht könne, so solle der Zundesrat die Vollmacht
haben, einen Mormalkurs mit Hilfe der Börsenvorstände festzusetzen. Sei das geschehen,
dann wisse jeder, wie er seine Deklaration zu gestalten habe. Auch für die ausländischen
valuten müßten sichere Unterlagen geschaffen werden, und ein Hinweis des Staats-
lekretärs auf § 36 des ZesitzsteuerG#. genüge da nicht.
Einem besonderen Bedenken gegen den Antrag Nr. 251 M.--D. gab ein Abg.
Ausdruck, indem er bemerkte, daß die „Frisierung“ der Kurse von Wertpapieren
erleichtert werde, wenn jetzt schon bestimmte Grundsätze für die Wertbemessung fest-
gelegt würden. An einer solchen Frisierung hätten die Beteiligten aber ein Interesse,
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