Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 341 
Eine andere Frage, die hineinspielte, berührte ein Abg., indem er sagte, man 
wisse aus früheren Erfahrungen, daß die Börsennotierungen am Sl. Dez. 13 
mit bestimmten Absichten künstlich beeinflußt worden seien. Er müsse deshalb an die 
verbündeten Regierungen die Anfrage richten, ob sie in der Lage seien, darüber Aus- 
knft zu geben und, falls die Frage bejaht werde, ob sie in der Lage seien, einer etwaigen 
wiederholung solcher Manöver entgegenzutreten. 
Auf diese Bemerkung entgegente der Staatssekretär des Reichsschatzamts: 
was die Frage des Kurses am 31. Dez. 15 anlange, so habe er damals noch nicht die 
Ehre gehabt, Dertreter der verbündeten Regierungen zu sein. Er sei aber auf einem 
platze gestanden, wo er die angeschnittene Frage vielleicht noch besser Rabe beobachten 
können, wie er es vom Reichsschatzamt aus hätte tun können. Die Frage habe ihn be- 
areiflicherweise interessiert und er habe die Dinge genau beobachtet. Er habe dabei 
nicht den Eindruck gewonnen, daß irgendeine nennenswerte Zeeinflussung des Börsen- 
kurses stattgefunden habe. Die Kurse könnten nur durch größere Manipnlationen be- 
einträchtigt werden; wenn ein einzelner Hrivatmann verkaufen wolle, so sei das nicht 
oon Einfluß. Diejenigen, die denkbarerweise in der Lage wären, solche Manipulationen 
vorzunehmen, das seien die großen Kapitalassoziationen, die großen Zanken, und gerade 
bei diesen bestehe ein viel größeres Interesse nach der anderen Seite, nämlich für die 
Zilanz die Effekten mit möglichst günstigem Kurse einsetzen zu können. An sich, wenn 
die Zanken nämlich das eigene Interesse im Auge haben, haben sie eher ein Interesse 
daran, daß die Kurse am Bilanztage, dem 31. Dez., günstig sind, und er glaube, daß das 
ein ausreichendes Gegengewicht sei gegen elwaige unlautere Manipulationen, die im 
Interesse der Stenerersparnis nach anderer Richtung geben könnten. 
Endlich machte ein Abg. noch auf den Umstand aufmerksam, daß im Jahre 1016 
auf keinen Fall Kursnotierungen vom 31. Dez. zu erwarten seien, weil dieser Tag ein 
Sonntag sei. Der Staatssekretär wies darauf hin, daß das von keinem materiellen 
Einfluß auf die Wertbemessung von Hapieren sei und daß es angebracht sei, um die 
Abereinstimmung mit dem Besitzsteuer G. auch in diesem Hunkte aufrecht zu erhalten, von 
einer Anderung des Datums abzusehen. 
Im Anschluß an diese Darlegungen wurde noch näher erörtert, wie es mit der 
wertbemessung von Hapieren zu halten sei, wenn nicht vor dem 31. Dez. 16 eine be- 
sondere Regelung erfolgt und die Börse eröffnet sei. Der Staatssekretär des Reichs- 
schatzamts hatte ansgeführt, daß ein Unterschied bestehe zwischen Aktien, die ohne 
Börsenkurs seien, weil sie an der Börse nicht gehandelt werden, und zwischen Aktien, 
die nur auf Grund besonderer Umstände am 51. Dez. nicht notiert seien, obwohl sie 
zur Börsennotiz zugelassen seien. Es sei bei der Deranlagung des Wehrbeitrags in der 
Praxis doch so verfahren worden, daß für Aktien, die an sich offiziell notiert werden, 
aber am 51. Dez. 15 aus irgendeinem Grunde nicht notiert waren, der letzte Kurs, der 
üuberhaupt vor dem 51. Dez. notiert wurde, im allgemeinen als maßgebender Wert 
angesetzt worden sei. Da würde es allerdings die äußerste Uonsequenz dieser Hraxis 
sein, wie sie bei der Deranlagung zum Wehrbeitrag gehandhabt worden sei, daß für 
die Feststellung des Dermögens am 31. Dez. 16 auf die Notierungen vom Juli 19 zu- 
rückgegangen würde, weil das ja die letzten Börsennotierungen gewesen seien. Ein 
Abg. fragte mit Bezug auf diese Bemerkung des Staatssekretärs des Reichsschatzamts, 
ob dann für die Deranlagung der Besitzstener und der Kriegsvermögenszuwachssteuer 
grundsätzlich auf den Kurs vom 31. Juli 14 zurückgegriffen werden dürfe. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte darauf, er habe keines- 
wegs den Grundsatz proklamiert, man solle, wenn bis zum 31. Dez. 16 keine offiziellen 
Uurse notiert seien, mit dem Börsenkurs auf den Juli 14 zurückgreifen; er habe nur 
#elast, daß bei dem Wetrbeitrag so verfahren worden sei, daß man mangels einer 
Neotiz am 31. Dez. 13 auf die letztmalig vorher erfolgte Uotierung zurückgegriffen habe, 
und daß man, wenn man darans die äußerste Uonsequenz ziehen wolle, auch hier dazu
	        
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