Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 343
diennwert anzusetzen sind, sofern nicht besondere Umstände die Deranlagung nach
einem vom Nennwert abweichenden höheten oder geringeren Wert begründen“. Der
Nennwert könne nur in deutsches Geld übersetzt werden und zwar auf Grund der De-
uisenkurse, wie sie am Sticht ag effektiv notiert würden.
82 des Entwurfs wurde unverändert angenommen.
Die Erörterungen über die Zewertung der Grundstücke finden sich unten
n J 6.
*°•r½ 35 3. Der 5 5 des Entw. bestimmt, was von dem nach den Vorschriften des Besitz-
nerc. sestgestellten Dermögenszuwachs abzugs fähig ist.
Bei der Erörterung wurden verschiedene Hunkte gestreift. Sunächst regte ein
Aba. an, eine aus dem Besitzsteuer G. sich ergebende Härte abzustellen. Beim Wehrbei-
naaG. sei das im Ausland befindliche Grund= und Betriebsvermögen nicht mit in
Nechnung gestellt worden. Damit habe man den Nanfleuten einen Gefallen tun
wollen. Wenn nun aber jemand dieses Dermögen nach Deutschland ziehe, so sei er
aenötigt, es nach den Sätzen des BesitzsteuerG. zu versteuern. Die Stenersätze seien
aber höher als die des Wehrbeitrag G., und jemand, der nach diesen Vorschriften zwar
den Wehrbeitrag vermieden habe, aber eine Juwachssteuer zahlen müsse, komme sozu-
sagen vom Regen in die Traufe; deshalb müßte diese Bärte gelegentlich gemildert
werden.
Ein anderer Abg. legte dar, daß doch auch die mit Erbanfällen, Nacherbschaft
und Vorerbschaft, zusammenhängenden Derhältnisse bei dieser Gelegenbeit klargestellt
werden müßten. Jedenfalls müsse festgestellt werden, wie es mit Fuwendungen, die
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erfolgen, nach § 5 Nr. 3 zu halten sei. Solle
der zu einer Leistung Derpflichtete etwa nach § 4 des Entw. auch noch Stenern von
einer Leistung zahlen? Der Sinn der vorgeschlagenen Vorschrift sei doch offensichtlich
der, verschleierungen vorzubeugen. In den von ihm dargelegten Fällen handele es
sich aber nicht um Derschleierungen, sondern um Leistungen auf Grund rechtlicher
Verpflichtung.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erkannte an, daß in dem einen
oder anderen Falle Härten vorkommen könnten; da man aber vor allem dafür sorgen
müsse, daß nicht durch Schenkungen usw. große Dermögensteile der Dersteuerung
entzogen würden, sei es sehr schwer, für alle Möglichkeiten eine Vorkehrung zu treffen.
Eine generelle Regelung müsse doch wohl erfolgen, die allerdings die vorhin erwähnten.
KSälle der Zuwendungen auf Grund gesetzlicher Derpflichtung mitumfasse.
Ein anderer Abg. stimmte dem Staatssekretär darin bei, daß es gefährrlich sei,
das Gesetz zu durchlöchern, weil dadurch das finanzielle Ergebnis stark vermindert
werden könne. Er fragte aber an, ob die Abfindungen, die für die Aufgabe bestehender
Rechte gezahlt worden sind, nicht abzugsfähig gemacht werden könnten.
Auch dagegen batte der Staatssekretär Bedenken und legte dar, daß man
das nicht im Wege einer generellen Regelung machen könne. Wenn Rechte veräußert
und dafür große Zeträge vereinnahmt würden, so sei das ein regelrechter Dermögens-
zuwachs, der nach den Dorschriften dieses Entw. steuerpflichtig sei. Allerdings gäbe es
bei Abfindungen Fälle, bei denen eine gewisse Härte unverkennbar sei. Auch ihm per-
sönlich seien derartige Källe bekannt geworden. Es gäbe keine Möglichkeit, sie im Ges.
selbst zu regeln, und man müsse deshalb mittels des sehr weit gefaßten Bärteparagraphen
die etwa entstehenden Unbilligkeiten zu vermeiden oder zu mildern suchen.
Auf die Bemerkung eines Abg., daß im Entw. offensichtlich die Ausstattungen
unter die Schenkungen gebracht worden seien, wohin sie nicht gehörten, legte ein Ver-
treter der verbündeten Regierungen ausführlich dar, was in §3 3 Nr. 3 unter
„Schenkung“ und unter den Worten „oder durch eine sonstige, ohne entsprechende
Gegenleistung erhaltene Suwendung“ zu verstehen sei. Während unter „Schenkung“
die Schenkung im Sinne des BGB. zu verstehen sei, sollten unter dem zweiten Be-
ariff, der ein wirtschaftlicher sei, in weitestem Sinne alle Dermögensübergaben unter
ste