348 D. Finanzgesetze.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts führte zu diesen Bedenken
Anregungen und Anträgen aus:
Es sei zuzugestehen, daß der Begriff „Luxusgegenstand“ ein sehr flüssiger sei
und daß es deshalb erwünscht und notwendig sei, in den Ausführungsbestimmungen
dem Zegriff „Luxusgegenstand“ eine nähere Erläuterung zu geben. Allerdings
können die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, da es sich nicht um Rechts.
verordnungen handelt, vor den Gerichten angefochten werden. Aber wenn wir die
Absicht haben, durch die Ausführungsbestimmungen eine liberale Handhabung der
Vorschrift sicher zu stellen, eine Regelung also zugunsten der Steuerpflichtigen zu
treffen, so werden die Steuerpflichtigen sie nicht anfechten und die Steuerbehörden
werden an die Anweisungen des Bundesrats gehalten sein. Infolgedessen dürften
die Bedenken des Abg. binsichtlich der Ausführungsbestimmungen, die die Sache
hier regeln sollen, hinfällig fein. Sie würden bestehen, wenn wir die Absicht hätten
sehr streng zu definieren und die Grenzlinie zwischen „Luxus-“ und „Gebrauchs-
gegenständen“ im rein fiskalischen Interesse zu verrücken. Dann würde der Steuer-
pflichtige einen Hrozeß führen können, daß es Luxusgegenstände nicht sind, sonO
dern Gebrauchsgegenstände. Bei den Abgrenzungen der an sich flüssigen Begriffe
dürfe man die der Dorschrift zugrunde liegende Absicht nicht aus dem Auge lassen,
und diese Absicht sei aus der Mitte der Ulomm. zutreffend klargestellt worden. Die
Bestimmung sollte verhindern, daß durch meist ganz überflüssige Anlagen in solchen
Dingen große Beträge, die sonst unter die Kriegsgewinnsteuer fallen, der Mriegs-
gewinnsteuer entzogen werden. Im übrigen glaube er, daß durch die Wertgrenze
von tausend Mark immerhin einiger Schutz gegen eine übertrieben fiskalische Aus-
legung gegeben und andererseits auch die Aufgabe der Steuerbehörde erleichtert sei.
Tische, Stühle, überhaupt Möbel scheiden aus. Die Wohnungseinrichtung als solche,
soweit nicht einzelne Stücke Uunftgegenstände sind, müsse außer Zetracht bleiben,
wolle man sich nicht von den Grundgedanken der VDorschrift völlig entfernen. Er
fürchte auch nicht, daß die Kriegsgewinnsteuer dazu führen solle, daß sich jemand Möbel
und sonstige Wohnungseinrichtungssachen über seinen Bedarf hinaus anschaffe.
Solche Dinge können immer nur mit Derlust wieder abgestoßen werden. Hier liege
die Gefahr der Hinterziehung nicht vor, die man bekämpfen müsse.
Allerdings werde man natürlich nicht verhindern können, daß der eine oder
andere, dem seine Kriegsgewinne in den Kopf gestiegen seien, diese Gewinne in
unsinniger Weise verausgabe, und es werde schwer sein, das auf diese Weise ver-
ausgabte Geld zur Besteuerung hberanzuziehen. Aber es bandle sich hier doch nur
um Ausnahmefälle. Wenn von dem übermütig gewordenen Militärhandwerker
gesprochen worden sei, der 50000 oder gar 80000 M. für seine Wohnungseinrich=
tung ausgegeben habe, so werden hiervon wohl eine Reibe von Luxusgegenständen
unter die estenerung fallen. Er möchte jedenfalls befürworten, es bei der Fassung
zu belassen. Er sehe auch keinen anderen Weg; denn sonst komme man mit der Durck-
führung dieses Ges. bestimmt in die Brüche.
Der Abg., der in dem # eine Erweiterung des VDermögensbegriffs in A#b-
weichung vom Zesitzstener G. erblicke, babe seines Erachtens doch bei seinen Aus-
führungen den Sinn, den die ganze Bestimmung haben solle, nicht vor Augen ge-
habt; denn was man treffen wolle und in erster Kinie treffen müsse, seien die Fälle,
in denen Kunstgegenstände und ähnliche Dinge erworben werden, nicht weil der
Mänufer sie behalten, sondern weil er sie später wieder verkaufen wolle, oder weil
nach dieser Richtung mindestens eine Eventualabsicht bei ihm bestehe oder zu ver-
muten sei. Das gelte vor allen Dingen für alte Kunstwerke, für Zilder von alten
Meistern, die im Kunsthandel einen einigermaßen feststehenden Wert haben. Es
solle eben verhindert werden, daß solche Dinge gekauft werden, um das Geld der
MKriegsgewinnsteuer zu entziehen und nachher, wenn die Hriegsgewinnsteuer el-
hoben ist, wieder verkanft werden.