Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 349
was als zusammengehörig anzusehen sei, könne im Einzelfall allerdings
zweifelhaft sein. Unstreitig handele es sich z. B. bei einem Meißner Horzellanservice,
das einen großen Kunstwert repräsentieren könne, um zusammengehörige Gegen-
stände, so daß der Hreis für das Service als solches maßgebend und es gleichgültig
sei, wenn der Hreis der einzelnen Tassen oder Teller unter 1000 M. betrage. Auch
mehrere Herlen oder Edelsteine würden in den meisten Fällen als zusammenge-
hörig anzusehen sein. Um hier Sweifel auszuschließen, habe er keine Zedenken da-
gegen geltend zu machen, wenn statt „zusammengehörige“ Gegenstände gesagt werde
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände“.
* oas nun die Sammlungen anbelangt, so werde eine Sammlung von ge-
brauchten Briefmarken, die keine Gebrauchsgegenstände mehr seien, doch wohl noch
zu den Cuxusgegenständen zu zählen sein. Die einzelnen Briefmarken gehören auch
zweisellos zusammen. Es sei aus einer Seitung einiges über derartige Zriefmarken-
lammlungen vorgelesen worden. Auch er habe Susendungen bekommen, wonach
Briefmarkensammlungen für qdoooo bis 50000 M. verkauft und gekauft worden
sind. Eine derartige Sammlung sei nach seiner Meinung ein Luxusgegenstand. Die
einzelne Briefmarke ist nicht melr als 1000 M. wert, aber die Sammlung gehöre
zusammen, und derartige Erwerbungen fallen unter das riegsgewinnstener G.
Der Fall sodann, daß in technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Samm-
lungen große Dermögensteile angelegt werden, um die Kriegsgewinne auf diese
weise der Besteuerung zu entziehen, komme wohl praktisch nicht vor. Was wolle
man denn durch die Kriegsgewinnsteuer fassend Das Reich werde, wenn der Krieg,
bis in die Hälfte dieses Jahres hineindauere, rund 50 Milliarden Mark ausgegeben
haben. Alles, was übrig bleibe, wenn man von diesen 50 Milliarden Mark das ab-
ziehe, was unserer Dolkswirtschaft an produktiven erten, an Waren und Roh-
soffbeständen und sonstwie verloren gegangen sei, müsse irgendwie in der Fom
von Dermögenszuwachs in Erscheinung treten. Ein Teil dieses Dermögenszuwachses
habe sich natürlich in so kleine Teile zersplittert, daß er von dieser Steuer nicht er-
faßt werden könne, aber ein großer Teil balle sich zu großen Summen zusammen.
Diesen Teil der Kriegsgewinne wolle man mit dem Nriegsgewinnsteuer G. fassen.
Die Sammlungen, von denen der Abg. gesprochen habe, seien aber hierfür von so
geringer Bedeutung, repräsentierten eine so geringe Summe, daß es sich nicht ver-
lohnen werde, daraufbin eine Anderung des Gesetzes vorzunehmen, am wenigsten
eine so grundstürzende Anderung, wie sei ein anderer Abg. mit der Anlehnung an
den Einkommenszuwachs statt an den Dermögenszuwachs im Auge habe.
Su der grundlegenden Frage des Aufbaues der Steuer auf der
Einkommensvermehrung statt auf dem Dermögenszuwachs führte der
Staatssekretär des Reichsschatzamts an dieser Stelle gelegentlich der Bera-
tung des & 5 noch weiter aus:
Er habe aus der Debatte den Eindruck gewonnen, daß eine Einigkeit über das
erstrebte Siel nicht bestehe. Es kommen bei diesem Haragraphen zwei ganz verschiedene
Iwecke in Frage. Einmal nämlich der Sweck, der VDerwendung des Eink. nachzuspüren,
einerlei, ob es verwendet werde, um die Kriegsgewinnsteuer zu hinterziehen oder nicht,
und zweitens der Sweck, die Möglichkeit auszuschließen, daß in größerem Umfang eine
absichtliche Hinterziehung der Nriegsgewinnsteuer stattfinde. Im ersteren Falle müsse
man sich darum kümmern, wie jemand sein Eink. verwende, ob er mehr Geld ausgebe,
als seiner ganzen bisherigen sozialen Stellung usw. entspreche, ob er etwa aus dem,
was er verdient habe, übermäßige Geschenke mache und wie er sich sonst verlalte. Dann
dirfte man aber hierbei nicht steben bleiben, sondern müsse auch jeden Luxuskonsum,
z. B. den Thampagner= und Austernverbrauch kontrollieren. Damit gelange man
allerdings dazu, an das Mehreink. anzuknüpfen. Wolle man dem Dermögenszuwachs=
alles zurechnen, was jemand über seine sozialen Bedürfnisse hinaus verbraucht habe,
dann komme man allerdings notwendig auf das Einkprinzip zu. Nun bernhe aber