Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 351
scheiden, empfehle sich vielleicht, vor dem Worte wohnender noch das Wort „dauernd“
einzuschieben. Z
Aus der Mitte der Komm. wurden Bedenken gegen die vorgeschlagene Be-
simmung laut. Einmal bezweifelte man, ob das erstrebte Siel einer Besserstellung
der notleidenden lebenden Künstler erreicht werde, und sodann verwies man auf eine
in der letzten Seit zu beobachtende Spekulation init Bildern lebender Künstler. Wolle
man im übrigen hohe Steuerertrãge haben, dann spielten die im 85 Abs. 3 ausgenom-
menen Wertgegenstände schon eine erhebliche Rolle.
Ein Abg. beantragte, als den maßgebenden Todestag den 1. Jan. aog zu setzen.
Gerade im Jahre 09 seien namhafte deutsche Künstler gestorben, deren Hinterbliebene
keineswegs in Jünstiger finanzieller Lage seien.
Absatz 5 des Entw. wurde schließlich in erster Lesung abgelehnt.
& éder Vorlage bestimmt, daß bei der Feststellung des Dermögensbestands am
ende des Deranlagungszeitraums Grundstücke, die der Steuerpflichtige erst nach dem
l. Aug. 14 erworben hat, zu keinem geringeren Wert als dem Zetrag der Gestehungs-
kosten angesetzt werden dürfen. In einem zweiten Absatz war dem hinzugefügt worden:
von den Gestehungskosten sind die durch Verschlechterung entstandenen Wertmin-
derungen abzuziehen.
Die Erörterung dieser Dorschriften und der mit ibnen zusammenhängenden
FKragen fand, wie bereits bemerkt, geschäftsordnungsmäßig beim #& 2 statt, soll aber
der größeren Ubersichtlichkeit wegen hier dargestellt werden.
Die ratio der Vorschrift ist klor: Es soll verbindert werden, daß Steuerpflichtige,
die sich aus Kriegsgewinnen oder anderen Dermögens= oder Einkommenszuwüchsen
während der Kriegszeit Luxusgüter, vielleicht zu Hhantasiepreisen, Landhäuser und
dergleichen gekanft haben, bei der Vermögensfesistellung am 31. Dez. 16 diesen Er-
werb etwa nach dem weit geringeren Ertragswert oder dem gemeinen Wert anrechnen,
um dadurch Steuern zu hinterzieben. Wenn so grundsätzlich die Gestehungskosten an-
gerechnet werden müssen, so dient der zweite Absatz hinwiederum dazu, offenbare
Härten vermeidbar zu machen: von den Gestehungskosten dürfen die durch Derschlech-
terung entstandenen Wertminderungen abgezogen werden, eine Vorschrift, die nament-
lich dort von Bedeutung werden kann, wo es sich nicht um Luxnsgüter und Oillen
bandelt, sondern um Grundstückserwerbe aus ganz anderen und bäufig für den Käufer
wenig angenehmen Motiven.
Die Reichsgesetzgebung hat sich zuletzt beim Gesetz über einen einmaligen außer-
ordentlichen Wehrbeitrag und beim Besitzsteuerch. mit der Wertbestimmung von Grund-
stücken befaßt. & 16 des WehrbeitragG. und 5 20 des Besitzsteuer G. lauten gleich: „Bei
der Feststellung des Dermögens ist der gemeine Wert (Derkaufswert) seiner einzelnen
Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Ges. nichts anderes vorschreibt.“ Das Wehr-
beitragG. enthält dann weiter in §& 17 die Bestimmung, daß bei Grondstücken, die dau-
eind land-- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Swecken sowie bei bebanten
Gre#dstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Iwecken dienen, der Ertragswert
lan Stelle des gemeinen Werts) zugrunde gelegt wird. Das Besitzsteuer G. bestimmt
in seinem § 30, daß bei Grundstücken auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle
des gemeinen Werts der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft Lemachten Ge-
stehungskosten tritt; von den Gestehungskosten sind die durch Abnutzung entstandenen
Wertminderungen abzuziehen. Mur beim Erwerbe von Todes wegen, im Wege der
Erbteilung, bei Gutsüberlassungen sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne ent-
Iprechende Gegenleistung erfolgten Juwendung unter Lebenden tritt an die Stelle
des Erwerbspreises, soweit es sich um land= oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder
um Grundstücke handelt, die Wohnzwecken oder gewerblichen Fwecken dienen, der
Ertragswert oder der gemeine Wert zur Seit des Erwerbes. Und endlich bestimmt
z33 des Zesitzstener G.: „Bat der Erwerb vor dem 1. Jannar 19014 stattgefunden, so
Lilt der bei der Deranlagung des Webhrbeitrags festgestellte Wert eines Grundstücks