Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 361 
permö genszuwachses 5 v. P. betragen und alsdann — durchgestaffelt — auf 6, 
10, 15, 20 und 25 v. H. in den Stufen 30000, 50000, 100000, 500000, 500 000 M. 
und mehr steigen. In engster Derbindung mit dieser Vorschrift steht die des § 10 der 
porlage, der folgendes bestimmt: „Hat der Steuerpflichtige ein Mehreinkommen 
nehabt, so wird von dem Dermögenszuwachs in Böhe dieses Mehreink. das Sweifache 
der eben angeführten Sätze erhoben.“ Wir haben es also mit einer qualifizierten 
vermögenszuwachssteuer zu tun. Warum die verbündeten Regierungen zu dem 
kombinierten SVstem gegriffen haben, ist auf Seite li und 15 der Zegründung der 
por age geschildert worden. Sum Derständnis der Ausschuß-Derhandlungen sei aus- 
drücklich auf jene Ausführungen verwiesen. 
Die Erörterung über §#9 und 10 und sodann auch über die folgenden Hara- 
graphen, die von der Feststellung des Mehreink. handeln, wurde wegen des sachlichen 
r 
— 
usammenhangs der Dorschriften verbunden. 
Zu off. sind folgende Anträge gestellt worden: 
Nr. 232, I. Die Kommission wolle beschließen: 
z 9 erhält folgende Fassung: 
Die A#bgabe beträgt: 
für die ersten loooo Mark des vermögenszuwachses 10 vom Hundert, 
„ „ nächsten 10000 „ „ „ 15 „ » 
1 L 50000 L ## » 20 » « 
» # 50000 77 L 7’# 25 #r # 
14 L L 100 000 L 1# L 3 · » » 
» 1# 500 000 1# r*“ r ( 3 2 15— L 19 
„„weiteren Beträge.. 55 „ " 
AUr. 241. Die Kommission wolle beschließen: 
1. den §0 wie folgt zu fassen: 
89. 
Die Abgabe beträgt: 
für die ersten 20000 Mark des Vermögenszuwachses .. 5 vom Hundert, 
„ „ nächsten angefangenen oder vollen zo0oo Mark 6 „ 
11 
" „ 65 6 4 „ 50000 „ 8 „ 6 
r r 1# ’Vlv r*’v *r L 100 000 #* 10 7# ## 
„ „ n “ » „ 300000 „ 15 „ „ 
„ „ 5 „ kv „ 500000 „ 20 „ „ 
„ „ weiteren Betriges 25 „ 5 
2. den §# 10 wie folgt zu fassen: 
s 10. 
Hat der Stenerpflichtige in den drei Jahren 1914, 1915, 1916 zusammen- 
gerechnet ein nach den &## 11, 12, 15 zu berechnendes Mehreinkommen gehabt, 
so wird von diesem, unabhängig von der in g 9 bestimmten Abgabe, eine weitere 
Abgabe erhoben. 
Die Abgabe beträgt: 
für die ersten 20000 Mark des Mehreinkommens- 
5 vom Hundert, 
„ „ nächsten angefangenen oder vollen 50000 Mark 6 „ f 
t L L 50 000 L 8 1 4 
L 1 r½ % 7 7 100 000 ’*r 10 75r½ ’7r 
r # 7r 77 L r*r 500000 1* 15 "# 1 
"„" „ „ » » » 500000 „ 20 „ % 
„ „ weiteren Zetrüüe 25 
40 
Einkommen, welche in den drei Jahren 1914, 1915, 1916 zusammenge- 
rechnet den Betrag von 15000 Mark nicht übersteigen, und Mehreinkommen, 
welche den Betrag von 3000 Mark nicht übersleigen, unterliegen der Abgabe nicht. 
5. & (1 wie folgt zu fassen:
	        
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