368 D. Finanzgesetze.
Fall. Alle diejenigen, die ein Eink. haben und aus irgendwelchen gesetzlichen Gründen
nicht unter die Einkbesteuerung des betreffenden Staates fallen, müßten diesen Ceil
ihres Eink. nachträglich angeben. Natürlich werde der krasse Fall, den er vorbin erwähnte
nur ganz selten vorkommen. Aber auch wenn man diesen krassen Fall nicht nelme-
sondern die häufigeren Fälle, so werde doch nur eine ganz kleine Anzahl von Steuci.
pflichtigen überhaupt in die Lage kommen, nach dem g 16 behandelt zu werden und
nachträgliche Angaben machen zu müssen.
Bei einer von der einzelstaatlichen Einksteuerveranlagung losgelösten Erfassuna
des Eink. würde er schon unabhängig von der Kriegszeit, aber natürlich erst recht mit
Räücksicht auf die Mriegszeit, die technische Durchführung dieser Steuer für vollständia
unmöglich balten. Es lägen in der Erfassung des Eink. wegen der Derschiedenartigkeit
der einzelstaatlichen Besteuerung allerdings gewisse Unebenheiten und Härten; aber
das sei ein Grund dafür, dabß man eben das Einkommen (Mehreink.) nicht zur Grund,
lage mache, sondern daß man die Stever einheitlich in erster Linie nach dem festzustellen.
den Dermögenszuwachs aufbaue und den Einkzuwachs erst subsidiär heranziehe. Das
sei der Dorschlag, den der Entw. mache, und dieser Vorschlag sei wohl erwogen und
begründet. Er warne deshalb auf das dringendste davor, den Boden der vorgelegten
Anträge zu betreten.
Das, was man auf Grund eines so allgemein wirkenden Ges. vernünftigerweise
und ohne schwere wirtschaftliche Schädigungen nicht nur des einzelnen, sondern auch
der Gesamtheit erfassen könnte, sei doch das wirtschaftliche Endergebnis der Kriegszeit
oder vielmehr des dreijährigen Deranlagungszeitraums. Dieser finanzielle Endeffekt
könne sich aus den verschiedenartigsten Faktoren zusammensetzen. Wenn der Endeffekt
ein Dermögenszuwachs sei, so könne dieser Dermögenszuwachs entstanden sein, ob-
wohl das Eink. des Sensiten gleichgeblieben oder sogar zurückgegangen sei. wer schon
ein sehr hohes Eink. gehabt habe, könne auch bei einer Derminderung seines Eink. wäh-
rend des Kriegs einen Dermögenszuwachs erfahren haben. Eine Vermehrunz des
Dermögens, eine Dermehrung der Leistungsfähigkeit, eine Dermehrung der gesamten
finanziellen Kraft sei natürlich qualifiziert möglich und wahrscheinlich in den Fällen,
in denen es dem Steuerpflichtigen gelungen ist, während der drei Kriegsjahre sein
Eink. zu verbessern. Wenn jemand im Uriege seine Vermögensverhältnisse verbessert
habe, eben weil er eine Einkzunahme erfahren habe, so liege darin eine gewisse morg-
lische Zerechtigung für die HBeranziehung dieses Mebreink.
Dieses Mehreink. habe sich, nicht kompensiert durch andere Derluste, zu einem
Dermögenszuwachs verdichtet. Der Schlußeffekt sei, daß der Mann am Ende der drei
Jahre finanziell günstiger dastehe als am Anfange. Aber auf der anderen Seiite sei der
Effekt, daß der Gensit finanziell ungünstiger dastehe, auch dann möglich, wenn sich die
Einkverhältnisse günstig gestaltet haben. Wenn ein VDermögensverlust eingetreten und
wenn die Dermögensminderung größer sei, nicht nur als der Einkzuwachs, sondern
auch größer als das nichtverbrauchte Eink., so sei der Effekt, daß der Mann weniger
steuerkräftig und weniger finanziell leistungsfähig ist, daß er also in toto im Laufe
dieser drei Jahre seine Dermögensverhältnisse trotz der Steigerung seines Eink. nicht
verbessert hat. In einem solchen Falle sei die Heranziehung zu solchen Sätzen, wie
sie in den Anträgen vorgeschlagen werden, vernünftigerweise gar nicht mehr möglich
und gerechtfertigt.
Ein Abg. habe von dem Falle des Bankerotts gesprochen und bemerkt, da sei
dann überhaupt nichts mehr zu holen. Auf solche Fälle komme es auch nicht an. Er
befürchte aber, daß eine Reihe von Leuten, die auf der Grenze stehen, auf diese Weise
zum Konkurs gebracht werden könnten. Wenn die finanzielle Situation eines Steuer-
plichtigen sich verschlechtert hbabe, so könne eine nachträgliche 20prozentige Versteue-
rung eines nicht mehr vorhandenen Eink. vielleicht gerade den Ausschlag geben. Des-
wegen befürchte er, daß man bei selbständiger Erfassung des Mehreink. eine Reihe
von wirtschaftlichen Existenzen direkt in Gefahr bringen könnte. Das seien Befürch-